Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 15.11.2018


BGH 15.11.2018 - V ZB 71/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
15.11.2018
Aktenzeichen:
V ZB 71/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:151118BVZB71.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Gießen, 20. April 2018, Az: 7 T 128/17vorgehend AG Alsfeld, 15. März 2017, Az: 33 K 37/13nachgehend BGH, 13. Dezember 2018, Az: V ZB 71/18, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 20. April 2018 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert beträgt 15.000 € für die Gerichtskosten, 28.666,66 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 57.333,33 € für die Vertretung der Beteiligten zu 2 und 3.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1 bis 3 bilden eine Erbengemeinschaft. In den Nachlass fallen die im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundstücke. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 ordnete das Vollstreckungsgericht die Teilungsversteigerung der Grundstücke an und setzte den Verkehrswert auf insgesamt 86.000 € fest. Nachdem in dem ersten Versteigerungstermin am 15. August 2016 das abgegebene Meistgebot die Hälfte des festgesetzten Grundstückswertes nicht erreicht hatte, versagte das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und bestimmte neuen Versteigerungstermin, der am 6. Februar 2017 stattfand. Durch einen an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz lehnte die Beteiligte zu 1 den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Hierauf wies der Rechtspfleger in dem Versteigerungstermin hin. Das Meistgebot für die Grundstücke betrug insgesamt 15.000 €. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag bestimmte der Rechtspfleger auf den 28. Februar 2017. Am 9. Februar 2017 verwarf ein Richter des Amtsgerichts das Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig. In dem auf den 15. März 2017 verlegten Verkündungstermin hat das Vollstreckungsgericht dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 20. April 2018 zurückgewiesen. Bereits zuvor hatte das Landgericht durch Beschluss vom 28. März 2018 die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs durch das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Beteiligte zu 1 gegen die Zurückweisung ihrer Zuschlagsbeschwerde. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

2

Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde für unbegründet, weil ein Zuschlagsversagungsgrund insbesondere nach § 83 Nr. 6 und 7 ZVG nicht gegeben sei. Der Befangenheitsantrag der Beteiligten zu 1 habe nicht zu einem Tätigkeitsverbot des Rechtspflegers gemäß § 47 ZPO geführt. Bei der Durchführung des Versteigerungstermins am 6. Februar 2017 habe es sich um eine unaufschiebbare Amtshandlung im Sinne von § 47 ZPO gehandelt. Der Rechtmäßigkeit des Zuschlags stehe auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung lediglich das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen habe, ohne dass über die hiergegen seitens der Beteiligten zu 1 eingereichten sofortigen Beschwerde bereits entschieden worden sei. Spätestens mit Zurückweisung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 28. März 2018 sei ein etwaiger Verstoß gegen die in § 47 ZPO normierte Wartepflicht als geheilt anzusehen. Diese Heilungswirkung entfiele nur dann, wenn die die Ablehnungsgesuche zurückweisenden Beschlüsse von Amts- und Landgericht auf willkürlichen Erwägungen beruhten. Hierfür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Beteiligten zu 1 komme es mit ihrer Vielzahl von Befangenheitsanträgen gegen Richter, Rechtspfleger und Urkundsbeamten, ihren Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden sowie ihren zahlreichen Anträgen auf Aussetzung bzw. Einstellung der Zwangsversteigerung, die sämtlich als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen worden seien, allein darauf an, das Zwangsversteigerungsverfahren zu blockieren. Ein solches auf verfahrensfremde Zwecke gerichtetes Verhalten stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar.

III.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Auch wenn nicht ersichtlich ist, warum die Sache grundsätzliche Bedeutung haben soll, ist der Senat an die hierauf - ohne nähere Begründung - gestützte Zulassung durch das Beschwerdegericht gebunden. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand.

4

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt ein nach § 100 Abs. 3 ZVG in Verbindung mit § 83 Nr. 6 ZVG zu berücksichtigender Zuschlagsversagungsgrund nicht vor.

5

a) Richtig ist allerdings, hiervon geht auch das Beschwerdegericht zutreffend aus, dass der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG (vorläufig) grundsätzlich nicht erteilt werden darf, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Zwar kann ein Termin bei drohender Vertagung unter Mitwirkung des abgelehnten Rechtspflegers fortgesetzt werden (§ 10 Satz 1 RPflG i.V.m. § 47 Abs. 2 ZPO). Das ändert jedoch nichts daran, dass jedenfalls eine Endentscheidung grundsätzlich erst nach (abschließender) Bescheidung des Ablehnungsgesuchs ergehen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 - V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216 Rn. 6).

6

b) Im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung am 15. März 2017 war das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 auch noch nicht „erledigt“ im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO. Hierfür genügte die Entscheidung des Amtsgerichts vom 9. Februar 2017 nicht. Erledigung tritt erst dann ein, wenn die Behandlung des Ablehnungsgesuchs endgültig abgeschlossen ist. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb geklärt, dass ein Richter - für einen Rechtspfleger gilt dies gemäß § 10 Satz 1 RPflG entsprechend - grundsätzlich nicht vor rechtskräftiger Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs tätig werden darf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 17 mwN). Hier hatte die Beteiligte zu 1 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, über die am 15. März 2017 noch nicht entschieden worden war.

7

c) Dies verhilft der Rechtsbeschwerde aber nicht zum Erfolg. Hierfür kann dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 rechtsmissbräuchlich war und bereits deshalb der Zuschlag trotz des noch nicht erledigten Befangenheitsgesuchs erteilt werden durfte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 - V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216 Rn. 7; siehe auch bereits Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). Ein etwaiger Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO i.V.m. § 10 Satz 1 RPflG ist jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Beschwerde gegen die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs durch Beschluss vom 28. März 2018 rechtskräftig zurückgewiesen wurde und deshalb die Unbegründetheit der Ablehnung feststeht. Dass eine solche Heilung möglich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2009 - V ZA 26/08, juris Rn. 1; BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45 f.; BAG DB 2000, 884; BSG NVwZ 2001, 472; vgl. aus der Literatur MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 47 Rn. 8; BeckOK ZPO/Vossler, Stand: 1. Juli 2018, § 47 Rn. 6; Musielak/Voit/Heinrich, 15. Aufl., § 47 Rn. 5; aA nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 47 Rn. 5).

8

d) Ob die Heilung eines etwaigen Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 ZPO ausscheidet, wenn die das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlüsse auf willkürlichen Erwägungen beruhen, wie das Beschwerdegericht meint, bedarf keiner Entscheidung, da die Beschlüsse keine sachfremden Erwägungen enthalten. Entgegen dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde ist die Beschwerdeentscheidung vom 28. März 2018 nicht nur damit begründet worden, dass die Beteiligte zu 1 bereits „zuvor einige Befangenheitsanträge gestellt“ hatte. Vielmehr verweist das Beschwerdegericht darauf, dass das Ablehnungsgesuch nicht den Anforderungen des § 44 ZPO genüge, weil ein konkreter Ablehnungsgrund hieraus nicht erkennbar sei. Insbesondere bleibe unklar, inwiefern der Rechtspfleger die Beteiligte zu 1 „bewusst getäuscht“ haben solle. Ebensowenig sei aus ihren Ausführungen in Verbindung mit dem Terminsprotokoll ersichtlich, dass das Vorgehen des Rechtspflegers einer ausreichenden Gesetzesgrundlage entbehre. Wenn das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auf eine Vielzahl weiterer (erfolgloser) Befangenheitsanträge verweist und schlussfolgert, das Befangenheitsgesuch sei nur zur Verfahrensverschleppung gestellt worden und damit rechtsmissbräuchlich, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar, keinesfalls willkürlich. Für eine beabsichtigte Verfahrensverschleppung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 das Befangenheitsgesuch auf ein Verhalten des Rechtspflegers in dem ersten Versteigerungstermin am 15. August 2016 stützte, die Ablehnung aber nicht zeitnah nach diesem Termin erfolgte, sondern erst unmittelbar vor Durchführung des neuen Versteigerungstermins am 6. Februar 2017.

9

2. Weitere Zuschlagsversagungsgründe liegen nicht vor und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Von einer Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

IV.

10

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift findet zwar im Zwangsversteigerungsverfahren im Grundsatz keine Anwendung, da sich die Beteiligten in der Regel nicht als Parteien im Sinne der §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen. Anders liegt es, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - in einem Teilungsversteigerungsverfahren nur Miteigentümer mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen streiten (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, NJW 2018, 3388 Rn. 18).

11

2. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten entspricht nach § 47 Abs. 1, § 54 Abs. 2 GKG dem Meistgebot und für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten gemäß § 26 Nr. 2 Halbs. 2 RVG ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Anteil am Wert der versteigerten Grundstücke.

Stresemann     

      

Weinland     

      

Kazele

      

Göbel     

      

Hamdorf