(RPflG)
Rechtspflegergesetz

Ausfertigungsdatum: 05.11.1969


§ 10 RPflG Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.