Entscheidungsdatum: 27.04.2017
Aufzeichnungspflicht
1. Die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht für gewerblich in Verkehr gebrachtes, abgefülltes oder für andere bearbeitetes Saatgut stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG dar.
2. Der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV unterliegt auch Nachbausaatgut im Sinne des § 10a Abs. 2 SortG.
3. Eine Person, die gewerbsmäßig Saatgut für andere bearbeitet, hat zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um vom das Saatgut einliefernden Landwirt die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht erforderlichen Informationen zu erlangen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 10. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Ellwangen entstanden sind.
Von Rechts wegen
Die Klägerin nimmt nach ihrer Satzung die wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellschafter wahr, die Sortenschutzinhaber sind und bundesweit Saatgut unter anderem von Weizen- und Gerstenarten vertreiben. Die Beklagte befasst sich mit der entgeltlichen Aufbereitung von Saatgut, das Landwirte erzeugt haben (sogenannte Lohnaufbereitung). Sie nimmt für sich in Anspruch, für solches Nachbausaatgut nicht nach den Bestimmungen der Saatgutaufzeichnungsverordnung (SaatAufzV) zu Aufzeichnungen über die Sortenbezeichnung verpflichtet zu sein. Ein sortenspezifisches Auskunftsverlangen der Klägerin hat sie mit Schreiben vom 22. Juli 2013 dahin beantwortet, zu den angefragten Fällen hätten Sortenbezeichnungen der Landwirte nicht vorgelegen.
Die Klägerin hat dies als einen nach § 4 Nr. 11 UWG aF wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 1 SaatAufzV beanstandet und die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt. Sie hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Saatgut gewerbsmäßig für andere aufzubereiten, ohne über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen über die Sortenbezeichnung zu machen, soweit es sich bei dem aufzubereitenden Saatgut nicht um Handelssaatgut, Behelfssaatgut oder eine Sortenmischung handelt.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 859,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2014 zu zahlen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Karlsruhe, AkR 2015, 460). Die Klägerin verfolgt mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ihre Klageanträge weiter.
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zwar gegen § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV verstoßen. Diese Norm stelle jedoch keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF dar. Sie besitze keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zugunsten der Marktteilnehmer, sondern diene der Erleichterung der behördlichen Überwachung der Verwendung von Saatgut. Hingegen sei das Interesse des Sortenschutzinhabers, Kenntnis über Art und Umfang des Nachbaus zu erlangen, nicht geschützt. Soweit die Überwachung den einzelnen Betrieben der Land- und Gartenbauwirtschaft zugutekomme, handele es sich lediglich um eine für die Einordnung als Marktverhaltensregel nicht ausreichende Reflexwirkung.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.
I. Zu Recht und von der Revisionserwiderung unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt, weil zwischen ihren Mitgliedern und der Beklagten mit Blick auf den Vertrieb von zertifiziertem Saatgut ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, mangels Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG nF) sei die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet, hält hingegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach der beanstandeten Geschäftstätigkeit der Beklagten im Juli 2013 ist das Lauterkeitsrecht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich im um die Spürbarkeitsklausel des § 3 Abs. 1 UWG aF ergänzten § 3a UWG enthalten. Für den Tatbestand des Rechtsbruchs hat sich dadurch in der Sache nichts geändert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 14 = WRP 2017, 69 - Arbeitnehmerüberlassung).
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte gegen § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV verstoßen hat, indem sie Saatgut für Landwirte gewerbsmäßig aufbereitet hat, ohne über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen vorzunehmen, denen die jeweilige Sortenbezeichnung zu entnehmen ist.
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht gelte auch für die gewerbliche Bearbeitung von Nachbausaatgut, also solchen Saatguts, das der Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen habe und dort als Vermehrungsmaterial verwende (vgl. § 10a Abs. 2 Satz 1 SortG). Die Gestattung des Nachbaus in § 10a Abs. 2 SortG habe keine Privilegierung des Nachbaus im Rahmen des Saatgutverkehrsrechts zur Folge. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV vorgesehene Aufzeichnungspflicht gewährleiste im Interesse einer effektiven Saatgutverkehrskontrolle eine möglichst lückenlose Kenntnis des im Feldanbau verwendeten Saatguts. Dieser Schutzzweck gebiete es, auch Nachbausaatgut der Aufzeichnungspflicht zu unterstellen. Da keine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 SaatG definierten Kategorien zum Nachbau genutztes Erntegut erfasse, hätte - so das Berufungsgericht weiter - zwar nahegelegen, solches Nachbausaatgut von der Aufzeichnungspflicht auszunehmen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 SaatAufzV sei jedoch klar. Ein gewerblicher Aufbereiter von Saatgut müsse daher, um seiner Aufzeichnungspflicht zu genügen, auch bei Nachbausaatgut zumutbare Maßnahmen ergreifen, um sich die Kenntnis von der Sortenbezeichnung zu verschaffen und insbesondere Erkundigungen bei dem Landwirt einholen, für den er tätig werde.
b) Gegen diese Beurteilung macht die Revisionserwiderung ohne Erfolg geltend, Nachbausaatgut unterfalle der Aufzeichnungspflicht nicht, weil der für Saatgut geltende strenge Kontrollmaßstab im Falle von Nachbausaatgut nicht angebracht sei, das auf bereits streng kontrolliertes Saatgut zurückgehe. Gleiches gilt für das Argument der Revisionserwiderung, die Anwendung der Aufzeichnungspflicht auf Nachbausaatgut, das nicht in den Vertrieb gelange, widerspreche dem Verordnungszweck der Rückverfolgbarkeit der Vertriebswege.
aa) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Wege des Nachbaus gewonnenes Saatgut der Aufzeichnungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV unterliegt.
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG hat, wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren. Die aufgrund der Ermächtigung in § 27 Abs. 3 SaatG erlassene Saatgutaufzeichnungsverordnung sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass die genannten Normadressaten über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen haben, denen die in den Nrn. 1 bis 10 genannten Umstände zu entnehmen sind, darunter die Sortenbezeichnung (Nr. 6). Saatgut ist nach der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG - soweit vorliegend relevant - Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist.
Das von der Beklagten zur Aufbereitung übernommene Nachbausaatgut unterfällt als im Betrieb des erzeugenden Landwirts gewonnenes und dort zum Vermehrungseinsatz bestimmtes Material (vgl. § 10a Abs. 2 SortG) dieser Begriffsbestimmung. Dass § 2 Abs. 1 SaatG Nachbausaatgut nicht als eigene Kategorie definiert, entbindet mit Blick auf die Aufzeichnungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV lediglich von der Angabe einer Saatgutkategorie, lässt die Aufzeichnungspflicht im Übrigen - etwa hinsichtlich der Sortenangabe - aber unberührt. Die Abstammung des Nachbausaatguts von den Erfordernissen des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechendem Saatgut berührt den mit der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV verfolgten Schutzzweck nicht. Dieser besteht in einer möglichst lückenlosen Kontrolle und Rückverfolgbarkeit des in Landwirtschaft und Gartenbau eingesetzten Saatguts (vgl. Begründung des Entwurfs der Saatgutaufzeichnungsverordnung, BR-Drs. 515/85, S. 6 f.). Dies geschieht allerdings - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht allein im Interesse der nach § 28 SaatG zur Kontrolle der Einhaltung der saatgutrechtlichen Vorschriften berufenen Behörden, sondern auch zum Schutz der Saatgutverbraucher (dazu sogleich Rn. 26). Eine solche lückenlose Kontrolle erfordert die Erstreckung der Aufzeichnungspflicht auf zur Bearbeitung übergebenes Nachbausaatgut.
bb) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der Saatgutverarbeiter zumutbare Anstrengungen unternehmen muss, um vom einliefernden Landwirt die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV erforderlichen Informationen zu erhalten. Macht der Landwirt bei der Einlieferung des Saatguts keine Angaben, obliegt dem Saatgutbearbeiter danach eine Erkundigungspflicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 2 RBs 64/14, juris). Könnte sich der Saatgutbearbeiter darauf berufen, der das Saatgut anliefernde Landwirt habe keine Angaben zur Sorte gemacht, ohne dass der Saatgutaufbereiter zumutbare Anstrengungen unternommen hätte, solche Angaben zu erlangen, liefe die Aufzeichnungspflicht leer. Im Streitfall hat die Beklagte nicht geltend gemacht, ihrer Erkundigungspflicht genügt zu haben.
cc) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass für das Verständnis der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV keine Bedeutung hat, unter welchen Voraussetzungen der Saatgutaufbereiter dem Sortenschutzinhaber nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz oder nach § 10a Abs. 6 SortG zur Auskunft verpflichtet ist. Nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2100/94 besteht eine Auskunftspflicht des Aufbereiters nur, wenn diesem die Sorte vom einliefernden Landwirt angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt geworden war (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - C-336/02, Slg. 2004, I-9801 = GRUR 2005, 236 Rn. 64 - Saatgut/Brangewitz; vgl. ferner BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 149/03, GRUR 2006, 407 Rn. 19 = WRP 2006, 607 - Auskunftsanspruch bei Nachbau). Nach § 10a Abs. 6 SortG sind Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet. Diese Vorschriften beinhalten zivilrechtliche Auskunftsansprüche des wegen Nachbaus einer unionsrechtlich geschützten Sorte entschädigungsberechtigten Sortenschutzinhabers gegenüber dem Saatgutaufbereiter. Hingegen betrifft die Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV, deren Verletzung bußgeldbewehrt ist (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 SaatG), eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die an das gewerbsmäßige Inverkehrbringen, Abfüllen oder Bearbeiten von Saatgut für andere anknüpft und dem Verpflichteten systematische Aufzeichnungen über Eingänge und Ausgänge von Saatgut abverlangt, denen - neben anderen Einzelheiten - die betroffene Sorte zu entnehmen sein muss (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV). Für den Inhalt dieser öffentlich-rechtlichen Aufzeichnungspflicht ist ohne Belang, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Sortenschutzberechtigter gegenüber einem Saatgutaufbereiter zivilrechtlich Auskunft verlangen kann.
3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV enthalte keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV besitze keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zugunsten der Marktteilnehmer, sondern diene der Erleichterung der behördlichen Überwachung der Verwendung von Saatgut. Die Zielsetzung des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) bestehe allein darin, die Qualität des Saatguts von Nutzpflanzen der landeskulturell wichtigen Arten sicherzustellen und zu heben. Der rein behördliche Zweck des § 1 SaatAufzV ergebe sich auch aus seinem Absatz 4, demzufolge die verwendeten Schlüsselzahlen und -zeichen für die zuständige Behörde klar verständlich zu sein hätten. Hingegen sei das Interesse des Sortenschutzinhabers, Kenntnis über Art und Umfang des Nachbaus zu erlangen, nicht geschützt. Dass das Saatgutverkehrsgesetz insbesondere in § 27 Abs. 3 auf den Schutz des Verbrauchers abstelle, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Begriff des Verbrauchers bezeichne in diesem Zusammenhang nur die Gesamtheit aller Verwender von Saatgut als schützenswerten Teil der Allgemeinheit und nicht individuelle Interessen einzelner Personen oder Betriebe, die gewerblich mit Saatgut befasst seien. Soweit die Überwachung den einzelnen Betrieben der Land- und Gartenbauwirtschaft zugutekomme, handele es sich lediglich um eine für die Einordnung als Marktverhaltensregel nicht ausreichende Reflexwirkung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV beinhalten eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG.
aa) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbe-zug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01, BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 35 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 60), also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.67). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 - Golly Telly; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 34 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 25; Gärtner/Heil, WRP 2005, 20, 22; Scherer, WRP 2006, 401, 404). Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 21 - Eizellspende).
Für den Bereich des Saatgutrechts hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das in § 3 Abs. 1 SaatG enthaltene Verbot des gewerblichen Inverkehrbringens von Saatgut, das nicht nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes aufgrund staatlicher Kontrolle als Saatgut anerkannt oder genehmigt worden ist, nicht nur das kollektive Interesse an der Sicherstellung des Ernteertrags schützt, sondern im Interesse der Saatgutverbraucher die Bereitstellung unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts gewährleistet und daher eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 21 ff. = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide).
bb) Nach diesen Maßstäben beinhaltet die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.
(1) Das Saatgutverkehrsgesetz gehört - anders als das dem gewerblichen Rechtsschutz zugehörige Sortenschutzgesetz, das ein privatrechtliches Immaterialgüterrecht für die Züchtung oder Entdeckung neuer Pflanzensorten gewährt (vgl. Metzger/Zech, in dies., Sortenschutzrecht, 2016, Einf. A Rn. 1 ff.; Sabellek in Metzger/Zech aaO § 2 SortG Rn. 11) - dem öffentlichen Recht an (vgl. Leßmann/Würtenberger, Deutsches und europäisches Sortenschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Rn. 32 ff.; Prall, Die genetische Vielfalt der Kulturpflanzen, 2006, S. 254; Turner/Böttger/Wölfle, Agrarrecht, 3. Aufl. 2006, S. 213). Es bezweckt den Schutz des Saatgutverbrauchers und die Sicherung der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit qualitativ hochwertigem Saatgut zur Erzielung eines größtmöglichen und besten Ernteertrags (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 23 - Konsumgetreide; Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut [Saatgutverkehrsgesetz], BT-Drucks. V/1630 vom 13. April 1967, S. 92; Freudenstein/Trautwein in Thiel, Praxishandbuch Saatgutvermehrung, 2014, S. 33; Leßmann/Würtenberger aaO § 1 Rn. 37; Norer in Grimm/Norer, Agrarrecht, 4. Aufl., 7. Kap. Rn. 22; Prall aaO S. 254; Turner/Böttger/Wölfle aaO S. 213). Die im Saatgutverkehrsgesetz vorgesehene Saatgutordnung (so der Titel des Abschnitts 1 des Gesetzes) gewährleistet die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln agrarischer Herkunft (vgl. Härtel, Handbuch des Fachanwalts Agrarrecht, 2012, Kap. 28 Rn. 106). Die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG, § 1 Abs. 1 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht dient dazu, die gesetzlichen Schutzzwecke zu erreichen, indem sie die Dokumentation und Rückverfolgbarkeit der Saatgutvertriebswege und die Identifizierbarkeit des verwendeten Saatguts gewährleistet.
(2) Die Aufzeichnungspflicht steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen des Saatgutrechts. Die in § 27 SaatG vorgesehenen Aufzeichnungspflichten dienen nach der Gesetzesbegründung (vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 12/4990, S. 24) der Umsetzung der Richtlinie 91/682/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. EG Nr. L 376 S. 21), der Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1, neugefasst durch die Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008, ABl. EG Nr. L 205 S. 28) und der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABI. EG Nr. L 157 S. 10; neugefasst durch die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008, ABl. EG Nr. L 267 S. 8), die jeweils entsprechende Aufzeichnungspflichten vorsehen. Die in § 27 SaatG geregelte Aufzeichnungspflicht steht auch mit der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. P 125 S. 2309) im Einklang, die in ihren Erwägungsgründen den Mitgliedstaaten auferlegt, durch geeignete Kontrollmaßnahmen zu gewährleisten, dass im Verkehr mit Saatgut die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfüllt sind. Ferner verpflichtet die Richtlinie 66/402/EWG in Art. 3a Abs. 4 Buchst. d aF - jetzt: Art. 3a in der durch die Richtlinie 98/95/EG vom 14. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 25 S. 1) geänderten Fassung - die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass bei dem Inverkehrbringen von nicht aufbereitetem Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.
(3) Die Sicherstellung des Ernteertrags im Interesse der Lebensmittelversorgung ist ein kollektives Schutzgut, das die Einordnung der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV geregelten Aufzeichnungspflicht als Marktverhaltensregelung nicht gestattet (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 23 - Konsumgetreide).
(4) Die Aufzeichnungspflicht erweist sich aber mit Blick auf das vom gesetzlichen Schutzzweck erfasste Interesse der Saatgutverbraucher als Marktverhaltensregel. Die der Saatgutaufzeichnungsverordnung zugrunde liegende Verordnungsermächtigung des § 27 Abs. 3 SaatG sieht vor, dass das zuständige Bundesministerium zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung regeln darf. Ob und in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht mit Blick auf den in § 27 Abs. 3 SaatG genannten Verbraucherschutz auch dem Zweck dient, die Gesundheit der Endverbraucher von landwirtschaftlichen Produkten zu schützen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Die Aufzeichnungspflicht wirkt sich jedenfalls zugunsten des gesetzlich geschützten Interesses des Saatgutverbrauchers an der Versorgung mit Saatgut aus, das dem gesetzlichen Kontrollmaßstab entspricht und unbedenklich und leistungsfähig ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 23 - Konsumgetreide). Der Saatgutverbraucher hat ein Interesse daran, dass die Versorgung mit qualitativ hochwertigem Saatgut durch eine lückenlose Dokumentation und Identifizierbarkeit des verwendeten Saatguts gewährleistet wird. Dies gilt im Falle der Aufbereitung von Nachbausaatgut für den einliefernden Landwirt selbst, der das aufbereitete Saatgut zur Aussaat verwenden möchte. Auch wenn dieser zunächst weiß, welches Saatgut er zur Aufbereitung eingeliefert hat, wird durch die vorgesehene Aufzeichnung die Identifizierbarkeit und Rückverfolgbarkeit des aufbereiteten Saatguts zu späteren Zeitpunkten sichergestellt. Der Schutzzweck der Aufzeichnungspflicht erfasst aber auch Dritterwerber, weil die Möglichkeit besteht, dass der einliefernde Landwirt - außerhalb der sortenschutzrechtlichen Privilegierung des § 10a Abs. 2 SortG - aufbereitetes Saatgut weiterveräußert.
(5) Dem Berufungsgericht ist ferner nicht darin zu folgen, dass die Aufzeichnungspflicht lediglich eine dem Marktverhalten des gewerblichen Saatgutbearbeiters nachgelagerte Pflicht darstellt. Zwar trifft es zu, dass eine Vorschrift, die ein dem Marktverhalten vorausgegangenes oder ihm nachfolgendes Verhalten betrifft, keine Marktverhaltensregel beinhaltet, sofern die Vorschrift nicht eine zumindest sekundäre, auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18, 23 - Zweckbetrieb). Die Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV weist jedoch einen unmittelbaren Bezug zum Marktverhalten des Saatgutbearbeiters auf, weil ihr eine vom Saatgutbearbeiter bei der Entgegennahme von Saatgut zu erfüllende Erkundigungspflicht innewohnt. Macht der Landwirt bei der Einlieferung des Saatguts keine Angaben, hat der Saatgutbearbeiter die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht notwendigen Angaben zu erfragen (siehe Rn. 15). Die Aufzeichnungspflicht stellt Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung des Saatgutaufbereiters und regelt mithin sein Marktverhalten.
cc) Der Anwendung des Rechtsbruchtatbestands steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar, weil vorliegend keine Geschäftspraktik gegenüber einem Verbraucher in Rede steht. Ein Landwirt, der Nachbausaatgut zur Aufbereitung einliefert, um es nachfolgend im eigenen Betrieb auszusäen, handelt nicht als Verbraucher im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG, sondern im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 26 - Konsumgetreide).
III. Danach war die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt, so dass der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der von der Beklagten der Höhe nach nicht beanstandeten Abmahnkosten nebst Zinsen zusteht.
C. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Büscher |
|
Schaffert |
|
Kirchhoff |
|
Koch |
|
Feddersen |
|