Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 02.03.2017


BGH 02.03.2017 - I ZR 194/15

Wettbewerbsverstoß: Zuwiderhandlung gegen das Verbot des gewerblichen Inverkehrbringens von Konsumsaatgut; berufliche Tätigkeit eines Landwirts bei Erwerb von Saatgut; "Bestimmung" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens - Konsumgetreide


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
02.03.2017
Aktenzeichen:
I ZR 194/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:020317UIZR194.15.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Koblenz, 9. September 2015, Az: 9 U 651/15vorgehend LG Koblenz, 19. Mai 2014, Az: 15 O 197/13nachgehend BGH, 1. Juni 2017, Az: I ZR 194/15, Beschluss
Zitierte Gesetze
EWGRL 402/66
Art 2 Buchst a EGRL 29/2005

Leitsätze

Konsumgetreide

1. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SaatG schützt nicht nur das kollektive Interesse an der Sicherstellung des Ernteertrags, sondern gewährleistet im Interesse der Saatgutverbraucher die Bereitstellung unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts. § 3 Abs. 1 SaatG regelt daher im Sinne des § 3a UWG das Marktverhalten.

2. Ein Landwirt, der Saatgut zur Verwendung in seinem Betrieb erwirbt, ist nicht Verbraucher im Sinne des Art. 2 Buchst. a der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Er handelt vielmehr im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.

3. Die "Bestimmung" von Samen zur Erzeugung von Pflanzen oder zum Anbau gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG ist ein objektives, durch äußere Umstände feststellbares Tatbestandsmerkmal. Ist für denjenigen, der Konsumgetreide gewerblich in Verkehr bringt, die von seinem Abnehmer später vorgenommene Aussaat des Konsumgetreides aufgrund objektiver Umstände voraussehbar, so liegt eine "Bestimmung" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vor.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. September 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt nach ihrer Satzung die wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellschafter wahr, die Sortenschutzinhaber sind und bundesweit Saatgut, darunter auch Weizen- und Gerstenarten, vertreiben. Die Beklagte betreibt einen Agrarhandel.

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Im März 2012 veräußerte die Beklagte 400 kg Sommerweizen und 600 kg Futtergerste an den Landwirt B.  , der es zur Aussaat verwandte. Das verkaufte Getreide war Konsumgetreide, das nicht nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) als zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt war.

3

Die Klägerin beanstandet die Abgabe des Konsumgetreides wegen Verstoßes gegen das Saatgutverkehrsgesetz als wettbewerbswidrig. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Erwerber B.  wie auch einige andere Landwirte auf Konsumgetreide hätten ausweichen müssen, um im Sommer 2012 eine Ernte zu erzielen. Nachdem im Winter 2011/2012 erhebliche Bestände an zertifiziertem Saatgut auf den Feldern erfroren seien, seien die Vorräte knapp gewesen. Die Klägerin ließ die Beklagte abmahnen, die sich jedoch nicht strafbewehrt unterwarf.

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Die Klägerin hat beantragt,

1. der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, Gerstensaatgut und/oder Weizensaatgut anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken an andere abzugeben, soweit das Saatgut nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 SaatG entspricht, es sei denn die Abgabe erfolgt

a) an amtliche Prüf- oder Kontrollstellen, oder

b) an Erbringer von Dienstleistungen

aa) zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und

bb) zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.192,60 € nebst Zinsen (...) zu zahlen.

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Die Beklagte hat geltend gemacht, der Verkauf von Konsumgetreide sei zulässig. Für die Verwendung des Getreides durch den Landwirt B.  sei sie nicht verantwortlich.

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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch bejaht und hierzu ausgeführt:

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Die Klägerin sei als Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Die Beklagte habe Gersten- und Weizensaatgut entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 SaatG in Verkehr gebracht, weil es sich nicht um nach dem Saatgutverkehrsgesetz anerkanntes Saatgut, sondern um Konsumsaatgut gehandelt habe, das zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt gewesen sei. Diese Vorschrift stelle eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG [jetzt: § 3a UWG] dar, weil sie dem Schutz der Sortenschutzinhaber und der Verbraucher sowie der Ordnung des Saatgutverkehrs diene. Für die Zweckbestimmung der Aussaat zur Erzeugung von Pflanzen sei nicht allein auf die Umstände des Vertriebs, sondern den Gesamttatbestand der gewerblichen Vertriebsstufe abzustellen, so dass sich die Zweckbestimmung auch erst beim Abnehmer offenbaren könne. Aufgrund objektiver Umstände sei die vom Abnehmer der Beklagten vorgenommene Aussaat des Konsumgetreides für die Beklagte voraussehbar gewesen. Im Frühjahr 2012 sei einer erheblichen Anzahl von Landwirten das im Herbst 2011 ausgesäte Getreide erfroren, so dass diese gehalten gewesen seien, ihre Felder neu zu bestellen, um im Sommer 2012 eine Ernte zu erzielen. Da zertifiziertes Saatgut kaum verfügbar gewesen sei, hätten viele Landwirte Konsumgetreide erworben und zur Aussaat verwendet. Zwischen der Beklagten und ihrem Abnehmer habe eine langjährige Geschäftsbeziehung bestanden. Die Beklagte habe daher gewusst, dass ihr Abnehmer eine Landwirtschaft ohne Viehhaltung betrieben habe, so dass eine Verwendung des von ihm erworbenen Getreides als Futtermittel nicht in Betracht gekommen sei. Es könne dahinstehen, ob der Beklagten aufgrund der Vertragsverhandlungen selbst habe bekannt sein müssen, dass ihr Abnehmer die Aussaat beabsichtigt habe. Dieses Verhalten sei jedenfalls objektiv voraussehbar und eine andere Verwendung des Getreides fernliegend gewesen. Somit sei der Beklagten die Aussaat durch ihren Abnehmer zuzurechnen. Sie habe zumutbare Maßnahmen zur Wahrung der von § 3 SaatG geschützten Interessen, etwa eine Mitteilung an die Sortenschutzinhaber über den Abnehmer und die gelieferte Saatgutmenge, nicht ergriffen und müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe sie von vornherein Vermehrungsgut gewerbsmäßig vertrieben.

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II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

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1. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht als zulässig angesehen.

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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageantrag ausreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 15 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 164/09, GRUR 2011, 936 Rn. 16 = WRP 2011, 1153 - Double-opt-in-Verfahren; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13, GRUR 2015, 1235 Rn. 11 = WRP 2015, 1461 - Rückkehrpflicht V).

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aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"). Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; GRUR 2011, 936 Rn. 16 - Double-opt-in-Verfahren). Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 834 = WRP 1995, 1026 - Verbraucherservice; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Rn. 50 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet; GRUR 2015, 1235 Rn. 10 - Rückkehrpflicht V).

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bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt gefasst, auch wenn sich die im Antrag enthaltene Beschreibung des Verhaltens weitgehend mit dem Wortlaut der gesetzlichen Definition des "Inverkehrbringens zu gewerblichen Zwecken" in § 2 Abs. 1 Nr. 12 SaatG deckt und der Antrag durch den mit "soweit" eingeleiteten Nebensatz auf Fälle beschränkt wird, in denen die - pauschal in Bezug genommenen - Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 SaatG nicht vorliegen.

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Durch die Nennung der im Streitfall betroffenen Getreidesorten Gerste und Weizen hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit ihrem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Zwischen den Parteien steht zudem nicht im Streit, dass vorliegend das Getreide nicht an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder Dienstleistungserbringer abgegeben worden ist, so dass die im Antrag enthaltene wortlautgetreue Wiedergabe der in § 2 Abs. 1 Nr. 12 SaatG geregelten Ausnahmen vom Begriff des Inverkehrbringens der Bestimmtheit des Antrags nicht entgegensteht. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass das von der Beklagten abgegebene Getreide nicht die Voraussetzungen des § 3 SaatG erfüllt, sondern Konsumware darstellt.

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Die Parteien streiten mithin allein darum, ob das von der Klägerin beanstandete Veräußerungsgeschäft unter den Umständen des Streitfalls einen Verstoß gegen § 3 SaatG darstellt.

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b) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist.

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2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 (aF) in Verbindung mit § 3 SaatG begründet, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

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a) Nach dem beanstandeten Veräußerungsgeschäft der Beklagten im März 2012 ist das Lauterkeitsrecht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich im um die Spürbarkeitsklausel des § 3 Abs. 1 UWG aF ergänzten § 3a UWG enthalten. Für den Tatbestand des Rechtsbruchs hat sich dadurch in der Sache nichts geändert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 14 = WRP 2017, 69 - Arbeitnehmerüberlassung).

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b) Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SaatG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG dar.

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aa) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01, BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 35 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 60), also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.67). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 - Golly Telly; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 34 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 25; Gärtner/Heil, WRP 2005, 20, 22; Scherer, WRP 2006, 401, 404). Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 21 - Eizellspende). Bestimmungen, die produktbezogene Absatzverbote oder Absatzbeschränkungen regeln oder Informationspflichten hinsichtlich des Umgangs mit den von den Kunden erworbenen Produkten begründen, stellen regelmäßig Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF dar (BGH, GRUR 2010, 754 Rn. 20 f. - Golly Telly).

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bb) Danach ist § 3 Abs. 1 SaatG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG.

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Das Saatgutverkehrsgesetz gehört - anders als das dem gewerblichen Rechtsschutz zugehörige Sortenschutzgesetz, das ein privatrechtliches Immaterialgüterrecht für die Züchtung oder Entdeckung neuer Pflanzensorten gewährt (vgl. Metzger/Zech in dies., Sortenschutzrecht, 2016, Einf. A Rn. 1 ff.; Sabellek in Metzger/Zech aaO § 2 SortG Rn. 11) - dem öffentlichen Recht an (vgl. Leßmann/Würtenberger, Deutsches und europäisches Sortenschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Rn. 32 ff.; Prall, Die genetische Vielfalt der Kulturpflanzen, 2006, S. 254; Turner/Böttger/Wölfle, Agrarrecht, 3. Aufl., S. 213). Die Bestimmung des § 3 SaatG enthält mithin ein öffentlich-rechtliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken, das nicht nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes aufgrund staatlicher Kontrolle als Saatgut anerkannt oder genehmigt worden ist (vgl. Leßmann/Würtenberger aaO § 1 Rn. 37; Prall aaO S. 254; Turner/Böttger/Wölfle aaO S. 213).

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Das Saatgutverkehrsgesetz dient dem Schutz des Saatgutverbrauchers und der Sicherung der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit qualitativ hochwertigem Saatgut zur Erzielung eines größtmöglichen und besten Ernteertrags (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut [Saatgutverkehrsgesetz], BT-Drucks. V/1630, S. 92; Freudenstein/Trautwein in Thiel, Praxishandbuch Saatgutvermehrung, 2014, S. 33; Leßmann/Würtenberger aaO § 1 Rn. 37; Norer in Grimm/Norer, Agrarrecht, 4. Aufl., 7. Kap. Rn. 22; Prall aaO S. 254; Turner/Böttger/Wölfle aaO S. 213). Die im Saatgutverkehrsgesetz vorgesehene Saatgutordnung (so der Titel des Abschnitts 1 des Gesetzes) gewährleistet die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln agrarischer Herkunft (vgl. Härtel, Handbuch des Fachanwalts Agrarrecht, 2012, Kap. 28 Rn. 106). Die Sicherstellung des Ernteertrags im Interesse der Lebensmittelversorgung ist ein kollektives Schutzgut, das allein die Einordnung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 SaatG als Marktverhaltensregelung nicht gestattet. Hierin erschöpft sich der Zweck der Vorschrift allerdings nicht. Sie legt mit der Untersagung des Inverkehrbringens ein Absatzverbot für nicht den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechendes Saatgut fest. Die Vorschrift setzt am Marktverhalten der Vertriebsunternehmen und ihrer Abnehmer, den Saatgutverbrauchern, an und fördert damit auch deren Interesse an der Bereitstellung dem gesetzlichen Kontrollmaßstab entsprechenden, unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts. Das Verbot des Absatzes von Saatgut, das nicht den Vorschriften des Gesetzes entspricht, vermittelt danach eine auf die Eigenschaften des Saatguts bezogene Konformitätserwartung der Saatgutverbraucher beim Erwerb und berührt mithin deren wettbewerbliche Belange als Nachfrager von Waren (vgl. BGH, GRUR 2010, 754 Rn. 21 - Golly Telly; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 60).

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Mit dem Saatgutverkehrsgesetz wird - soweit im Streitfall von Bedeutung - die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. P 125 S. 2309) umgesetzt. Die Richtlinie 66/402/EWG erkennt nach ihren Erwägungsgründen an, dass der Erfolg des Anbaus von Getreide weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts abhängt und dass die Mitgliedstaaten deshalb den gewerbsmäßigen Verkehr mit Getreidesaatgut auf hochwertiges Saatgut beschränkt haben. Sie bezweckt die Einführung einheitlicher Regelungen für die Auswahl der zum gewerbsmäßigen Verkehr zugelassenen Sorten, um eine höhere Produktivität beim Anbau von Getreide zu erreichen. Mit dieser unionsrechtlichen Vorgabe ist die Annahme eines jedenfalls auch auf das Marktverhalten bezogenen Zwecks des § 3 Abs. 1 SaatG vereinbar.

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c) Der Anwendung des Rechtsbruchtatbestands steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar, weil vorliegend keine Geschäftspraktik gegenüber einem Verbraucher in Rede steht.

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Verbraucher im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG ist nach deren Art. 2 Buchst. a jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Im Streitfall ist die Abgabe von Saatgut an einen Landwirt für dessen betriebliche Zwecke erfolgt. Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist zwar, soweit sie die Urproduktion umfasst, nicht gewerblichen Charakters (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut [Saatgutverkehrsgesetz], BT-Drucks. V/1630, S. 99). Sie ist aber als berufliche Tätigkeit einzuordnen, so dass der Abnehmer vorliegend nicht als Verbraucher handelte.

27

d) Der beanstandete Veräußerungsvorgang stellt einen Verstoß gegen das in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG geregelte Verbot des gewerblichen Inverkehrbringens von nicht zertifiziertem Saatgut dar.

28

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, das von der Beklagten abgegebene Saatgut sei im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG "zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt" gewesen. Hierzu hat es ausgeführt, für die Zweckbestimmung der Aussaat zur Erzeugung von Pflanzen sei nicht allein auf die Umstände des Vertriebs, sondern den Gesamttatbestand der gewerblichen Vertriebsstufe abzustellen, so dass sich die Zweckbestimmung auch erst beim Abnehmer manifestieren könne. Aufgrund objektiver Umstände sei die vom Abnehmer der Beklagten vorgenommene Aussaat des Konsumgetreides für die Beklagte voraussehbar gewesen. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.

29

bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, handelte es sich bei dem von der Beklagten abgegebenen Saatgut um Konsumware, hinsichtlich derer keine staatliche Anerkennung oder Genehmigung im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes erfolgt war, so dass das abgegebene Saatgut dem Verbot des § 3 SaatG unterfällt. Die Revision zieht ferner die Feststellung des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass die Beklagte das Getreide im Streitfall zu gewerblichen Zwecken im Sinne des § 3 Abs. 1 SaatG in Verkehr gebracht hat und sich nicht auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 12 SaatG geregelten Ausnahmen vom Begriff des Inverkehrbringens berufen kann. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

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cc) Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 3 Abs. 1 SaatG auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 3 SortSchG 1977 und zu der Frage zurückgegriffen, unter welchen Voraussetzungen ein gewerbsmäßiger Vertrieb von Vermehrungsgut vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 - X ZR 55/86, BGHZ 102, 373, 376 f. - Achat). Danach ist das "Bestimmen" zur Vermehrung (§ 3 SortSchG 1977) nicht mit einer dahingehenden Absicht des Vertreibers gleichzusetzen, sondern es handelt sich um ein objektives, durch äußere Umstände feststellbares Tatbestandsmerkmal, bei dessen Auslegung nicht allein auf die sich beim Vertrieb offenbarenden Umstände, sondern auf den Gesamttatbestand auf der gewerblichen Vertriebsstufe abzustellen ist. Die Zweckbestimmung zur Vermehrung des Pflanzgutes kann sich dabei auch erst beim Abnehmer manifestieren. Ein gewerbsmäßiger Vertrieb von Vermehrungsgut im Sinne der §§ 3, 15 SortSchG 1977 liegt deshalb bereits vor, wenn der gewerbsmäßige Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des Pflanzgutes durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren, dem es allein vorbehalten ist, Vermehrungsgut gewerbsmäßig zu vertreiben und daraus Nutzen zu ziehen (vgl. BGHZ 102, 373, 376 f.- Achat).

31

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Bestimmung" maßgeblich auf den immaterialgüterrechtlichen Charakter des Sortenschutzrechts abgestellt (BGHZ 102, 373, 378 ff. - Achat). Mit diesem Schutzrechtscharakter wäre es nicht vereinbar, das Recht des Sortenschutzinhabers einschränkend dahin auszulegen, dass das Verbietungsrecht nur solches Samen- und Pflanzgut umfasst, bei dem sich die Zweckbestimmung, zur Vermehrung zu dienen, gerade und ausschließlich im Zeitpunkt der gewerbsmäßigen Erzeugung oder des gewerbsmäßigen Vertriebs durch objektiv erkennbare Umstände äußert. Das Recht des Sorteninhabers ist der gesetzlichen Intention entsprechend vielmehr nur gewährleistet, wenn ihm der gesamte Bereich der gewerbsmäßigen Erzeugung und des gewerbsmäßigen Vertriebs von Vermehrungsgut vorbehalten ist, gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt die Bestimmung zu Vermehrungszwecken vollzogen ist (BGHZ 102, 373, 378 - Achat). Der Bundesgerichtshof hat dem gewerbsmäßigen Vertreiber, der objektiv zur Vermehrung geeignetes Saat- und Pflanzgut an die Vermehrung betreibenden Landwirte in Verkehr bringt, die voraussehbare Vermehrung durch den Abnehmer gerade deshalb zugerechnet, weil er das Recht des Sortenschutzinhabers mit dem Inverkehrbringen gefährdet. Dem gewerbsmäßigen Vertreiber ist im Falle der voraussehbaren Vermehrung zumutbar, wirksame Maßnahmen zum Schutz des Sorteninhabers zu treffen, etwa diesem den Abnehmer und die abgenommene Menge mitzuteilen (BGHZ 102, 373, 381 f. - Achat).

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dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können diese für das Sortenschutzgesetz geltenden Grundsätze bei der Auslegung der § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 3 Abs. 1 SaatG keine Berücksichtigung finden. Die angegriffene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig.

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Das Vertriebsverbot nach § 3 SaatG hat - anders als die Regelungen in den §§ 3, 15 SortSchG 1977 und §§ 2, 10 SortG - keinen immaterialgüterrechtlichen Einschlag. Das Saatgutverkehrsgesetz dient nicht dem Schutz des Sorteninhabers, sondern dem Schutz der Saatgutverbraucher sowie der Sicherung der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit qualitativ hochwertigem Saatgut zur Erzielung eines größtmöglichen und besten Ernteertrags (siehe Rn. 23).

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Die Eingrenzung des Schutzgegenstands erfolgt allerdings sowohl im Sortenschutzrecht als auch im Saatgutverkehrsgesetz anhand des Kriteriums der "Bestimmung" von Samen oder Pflanzen zur Erzeugung von Pflanzen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SortSchG ist es dem Inhaber des Sortenschutzes vorbehalten, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte in den Verkehr zu bringen. "Vermehrungsmaterial" ist in § 2 Nr. 2 SortSchG definiert als "Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind". In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG ist "Saatgut" definiert als "Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist". Mithilfe des Kriteriums der "Bestimmung" wird für das Saatgutverkehrsrecht klargestellt, dass Samen oder Pflanzenteile für Konsumzwecke kein "Saatgut" oder "Vermehrungsmaterial" im Sinne der Gesetze sind (vgl. die Begründungen der Regierungsentwürfe eines Gesetzes über den Schutz von Pflanzensorten [Sortenschutzgesetz] sowie eines Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut [Saatgutverkehrsgesetz], BT-Drucks. V/1630, S. 52 und 99). Die Bestimmung eines Saatguts, zur Erzeugung neuer Pflanzen zu dienen, wird entweder von der Natur geschaffen, wie etwa bei Rübensamen, Saatgut von Klee und Gräsern, die sich grundsätzlich nur für Saatzwecke eignen (geborenes Saatgut), oder sie beruht auf menschlicher Entschließung (Widmung), wie bei Getreide, Bohnen, Erbsen und Kartoffeln (gekorenes Saatgut). Das Kriterium der Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass gekorenes Saatgut sowohl zu Vermehrungszwecken als auch als Konsumgut dienen kann (vgl. [zu § 3 SortSchG 1977] BGHZ 102, 373, 376 - Achat; Sabellek in Metzger/Zech aaO § 2 SortG Rn. 32).

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Dabei ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, auch im Zusammenhang mit dem Saatgutverkehrsgesetz die "Bestimmung" nicht als ein - nur schwer feststellbares - subjektives Tatbestandsmerkmal im Sinne einer Absicht des Händlers zu verstehen, sondern als ein objektives, durch äußere Umstände feststellbares Tatbestandsmerkmal (so [zu § 3 SortSchG 1977] BGHZ 102, 373, 376 f. - Achat). Die Frage, ob Getreide als Saatgut im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes vertrieben wird, ist mit Blick auf die tatsächliche Zweckbestimmung zur Zeit des Vertreibens zu beantworten (vgl. BayObLG, RdL 1981, 166). Um dem gesetzlichen Schutzzweck - den wettbewerblichen Interessen der Saatgutverbraucher (siehe Rn. 23) - Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, den gesamten Veräußerungstatbestand zu berücksichtigen. Ist für denjenigen, der das Saatgut gewerblich in Verkehr bringt, die von seinem Abnehmer später vorgenommene Aussaat des Konsumgetreides aufgrund objektiver Umstände voraussehbar, so liegt damit eine "Bestimmung" zur Aussaat bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vor.

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ee) Das Berufungsgericht hat solche objektiven Umstände in tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Die Revision zeigt insoweit keine Rechtsfehler auf. Vielmehr ersetzt sie die tatrichterliche Würdigung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch eine abweichende Beurteilung.

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Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, sie habe im relevanten Zeitpunkt über zertifiziertes Saatgut verfügt und deshalb keinen Anlass für den Verkauf von Konsumware zu Saatzwecken gehabt, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht bei der Würdigung der Umstände nicht auf eine mangelnde Fähigkeit der Beklagten abgestellt hat, zertifiziertes Saatgut zu liefern. Ob die Beklagte zertifiziertes Saatgut liefern konnte, konnte das Berufungsgericht offenlassen. Entscheidend ist, dass die Verwendung als Saatgut für die Beklagte aufgrund objektiver Umstände voraussehbar war, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf ihre eigene Lieferfähigkeit von Saatgut ankam. Die Bestimmung des in Rede stehenden Getreides zur Aussaat konnte das Berufungsgericht zu Recht daraus folgern, dass die Landwirte ihre Felder witterungsbedingt neu bestellen mussten und die Beklagte aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Landwirt B.  wusste, dass eine Verwendung der verkauften Konsumware als Futtermittel nicht in Betracht kam.

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Soweit die Revision eine abweichende Würdigung geltend macht, zeigt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsurteils auf. Dies betrifft zunächst die Würdigung der Bekundungen der Eheleute B.  . Ob der Zeuge B.  bei der Beklagten nach zertifiziertem Saatgut gefragt hat, kann nach der Würdigung des Berufungsgerichts dahinstehen, weil sich aus den Umständen bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür ergaben, dass er die erworbene Konsumware auszusäen beabsichtigte. Dass der Landwirt keine Viehhaltung betrieb, war nach - nicht zu beanstandender Würdigung des Berufungsgerichts - ein der Beklagten bekannter Umstand, der unter den gegebenen Verhältnissen deutlich gegen eine Verwendung als Futtermittel und für eine Verwendung als Aussaat sprach. Ob - wie die Revision geltend macht, ohne übergangenen Vortrag aufzuzeigen - der Landwirt B.  bereits in der Vergangenheit Konsumware erworben hat, ist insoweit ohne Bedeutung. Auf die Höhe des Preises hat das Berufungsgericht ebensowenig entscheidend abgestellt wie auf die Bezeichnung des Getreides als "Sommerweizen". Bei der seinerzeitigen Situation, die dadurch gekennzeichnet war, dass witterungsbedingt vielfach eine neue Aussaat erforderlich war und beim Landwirt B.  kein Bedarf an Futtermitteln für den Verbrauch im eigenen Betrieb bestand, durfte die Beklagte - anders als die Revision meint - nicht davon ausgehen, der Landwirt werde sich rechtstreu verhalten. Die Sichtweise des Berufungsgerichts führt auch nicht zu einem Verkaufsverbot für Konsumware im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres. Soweit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, berücksichtigt sie nicht, dass der Beurteilung des Berufungsgerichts konkrete Umstände zugrunde lagen, die deutlich für eine beabsichtigte Verwendung als Saatgut sprachen.

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3. Danach steht der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu, weil die Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt war. Gegen die Höhe der zugesprochenen Abmahnkosten hat die Revision keine Einwände erhoben.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher     

       

Schaffert     

       

Kirchhoff

       

Koch     

       

Feddersen