Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über
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das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,
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das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,
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das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
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den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
Er hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.