Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über 
        
            - 1.
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                das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes, 
- 2.
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                das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes, 
- 3.
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                das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und 
- 4.
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                den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. 
        Er hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.