Entscheidungsdatum: 08.05.2017
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Mit Urteil vom 22.9.2016 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 90 vH zzgl 10 vH nach § 30 Abs 1 und 2 BVG ab dem 6.1.2009 anstelle eines nach dem Bescheid vom 29.4.2008 festgestellten GdS von 60 verneint, weil nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sowie unter Bezugnahme auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung weder eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X noch weitere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen festzustellen seien. Die Frage, ob die bei dem Kläger auf psychischem, neurologischem, HNO-ärztlichem und augenärztlichem Gebiet bzw im Magen-Darm-Bereich (Morbus Crohn) und bzgl des Abhängigkeitssyndroms bestehenden Gesundheitsstörungen - objektivierbar liege ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. D. vom 12.8.2011 und Dr. T. vom 24.3.2009 eine Zunahme der Beschwerden bei dem Kläger vor - als Schädigungsfolgen der angegebenen Gewalttat anzusehen seien, sei unter Zugrundelegung der genannten Gutachten zu verneinen. Dabei stehe die Rechtskraft des Urteils des SG Darmstadt vom 8.6.2005 (S 5 VG 10/04) der Berücksichtigung einer vorgeschädigten Persönlichkeit des Klägers und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen in der rechtlichen Beurteilung der Frage der rechtlich wesentlichen Bedingung nicht entgegen, da nach § 141 Abs 1 SGG von der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nur die Urteilsformel erfasst werde. Ferner seien die 56 Fragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 5.9.2016, soweit diese in der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2016 weiter aufrechterhalten worden seien, im Rahmen der ergänzenden Anhörung des Prof. Dr. D. nicht zuzulassen, weil dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.9.2014 diese bereits sinngemäß beantwortet habe, da es sich um dieselben Fragen wie aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 4.4.2013 gehandelt habe. Zu weiteren Ermittlungen habe sich der Senat nicht gedrängt gesehen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Psychotraumatologie ziele letztlich auf die Einholung eines Obergutachtens ab, dem nicht nachgegangen werden müsse. Auch bei einander widersprechenden Gutachtenergebnissen bestehe keine allgemeine Verpflichtung, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn das Gericht eines oder mehrere Gutachten für überzeugend halte. Eine Vernehmung der im Schriftsatz vom 4.4.2013 benannten Zeugen, den Geschwistern und der Ehefrau des Klägers, sei abzulehnen, weil es sich insoweit um ein ungeeignetes Beweismittel handele. Ob die Verhältnisse der Herkunftsfamilie und die Sozialisationsbedingungen des Klägers Voraussetzungen für den Eintritt einer Vorschädigung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeit sein könnten oder nicht, sei eine medizinische Frage, für die nur ein Arzt oder ein sonstiger medizinisch ausgebildeter Behandler ein geeigneter Zeuge sei. Der Antrag, Dr. G. als sachverständigen Zeugen zum Nachweis der Beeinträchtigung der Sehkraft als Folge des sexuellen Übergriffs am Arbeitsplatz sowie aufgrund der Nebenwirkungen der verordneten Benzodiazepine zu hören, sei gleichfalls abzulehnen. Streitgegenstand des Verfahrens sei lediglich eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolge "Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt nach sexueller Belästigung und Gewaltandrohung am Arbeitsplatz" und, da nicht beantragt, nicht die Anerkennung einer weiteren organmedizinischen Schädigungsfolge im Bereich der Sehkraft. Von der Einräumung einer Schriftsatzfrist und einer Vertagung des Rechtsstreits sei gleichfalls abzusehen, da der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der fast vierstündigen mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt habe, sich umfassend zu den Äußerungen des Gutachters Prof. Dr. D. im Anschluss an dessen bereits erfolgte schriftliche ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten zu äußern. Der Sachverständige habe kein neues Gutachten erstattet, sondern lediglich sein bereits schriftlich erstattetes Gutachten erläutert und ergänzt. Zudem hätten die vom Kläger bereits beanstandete Verfahrungslaufzeit und das grundsätzliche Gebot der Prozessbeschleunigung gegen eine Vertagung des Rechtsstreits gesprochen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe ihm nicht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt und weitere Verfahrensfehler begangen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Verfahrensfehler, insbesondere durch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht und durch einen Gehörsverstoß nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie im Fall des Klägers - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Rechtskraft von Urteilen (§ 141 SGG) sowie die Bestimmung des Streitgegenstandes (§ 123 SGG) und gegen die Bindungswirkung von Bescheiden (§ 77 SGG) geltend macht, wird sein Vorbringen den genannten Anforderungen nicht gerecht. Er rügt ausdrücklich, dass das LSG die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des SG Darmstadt vom 8.6.2005 (S 5 VG 10/04) sowie das Anerkenntnis des Landes Hessen im Widerspruchsbescheid vom 8.2.2010 verkannt und den Streitgegenstand mangels Ausschluss einer Vorschädigung unzulässig eingeschränkt habe. Ebenso habe sich der Antrag des Beschwerdeführers auf die Verschlimmerung der Folgen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz gegenüber den Feststellungen des Urteils des SG Darmstadt vom 8.6.2005 (S 5 VG 10/04) in Verbindung mit dem Ausführungsbescheid vom 21.10.2005 und der Neufeststellung gemäß Bescheid vom 29.4.2008 gestützt. Mit diesem Vortrag zeigt der Kläger jedoch nicht in schlüssiger Weise auf, dass das LSG verfahrensfehlerhaft die Rechtskraft der früheren Entscheidung des SG Darmstadt vom 8.6.2005 (S 5 VG 10/04) nicht beachtet und damit § 141 SGG bzw § 202 S 1 SGG iVm § 318 ZPO verletzt hat (zu einem solchen Verfahrensmangel vgl BSG Beschluss vom 25.8.2014 - B 11 AL 138/13 B - Juris RdNr 13 mwN). Der Inhalt eines formell rechtskräftigen Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft ist der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen, wobei der Urteilsformel maßgebliches Gewicht zukommt. Nur wenn diese den Inhalt der Entscheidung nicht mit Sicherheit erkennen lässt, können die Entscheidungsgründe oder auch das Beteiligtenvorbringen ergänzend zur Bestimmung herangezogen werden (vgl BSG, aaO). Die Beschwerde stellt den Urteilstenor der besagten Entscheidung des SG lediglich insoweit sinngemäß dar, dass das SG "eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 50 % im allgemeinen Erwerbsleben ab dem 01.01.01" festgestellt habe. Dass und weshalb diese Urteilsformel den Inhalt der Entscheidung nicht erkennen lasse und durch die Begründung in den Entscheidungsgründen ergänzt werden müsse, legt die Beschwerde nicht dar. Somit wird auch nicht dargelegt, weshalb das LSG die Entscheidung des SG Darmstadt vom 8.6.2005 (S 5 VG 10/04) nicht beachtet haben sollte. Weshalb im aktuellen Verfahren hinsichtlich eines begehrten GdS von 90 über den gleichen Streitgegenstand entschieden worden ist, wird damit ebenfalls nicht deutlich. Darüber hinaus betrifft die Ablehnung einer Sachprüfung durch das LSG unter Berufung auf die Bindungswirkung eines früheren Bescheides des Beklagten keinen Verfahrensmangel, sondern die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils und ist damit nicht geeignet, die Revisionszulassung zu begründen (vgl hierzu: BSG Beschluss vom 22.9.1999 - B 13 RJ 71/99 B - Juris RdNr 13 mwN). Insgesamt zeigt der Kläger nicht auf, dass das LSG den Streitgegenstand des Verfahrens verkannt und deshalb § 123 SGG verletzt hat (vgl hierzu: BSG Beschluss vom 20.9.2016 - B 13 R 207/16 B - Juris RdNr 7 mwN). Denn er legt nicht dar, weshalb das LSG über einen anderen Streitgegenstand als den von ihm - dem Kläger - geltend gemachten entschieden habe. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass das LSG nicht über seinen Sachantrag entschieden habe. Mit dem Hinweis auf seinen Beweisantrag kritisiert der Kläger lediglich die Beweiswürdigung des LSG und gibt durch seine Darstellung, dass auch das LSG das Urteil des SG Darmstadt vom 8.6.2005 als Ausgangspunkt seiner Bewertung des Verschlimmerungsbegehrens des Klägers genommen habe, zu erkennen, dass die Streitgegenstände nicht identisch sind. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht ausreichend auf, dass auch die Beeinträchtigung der Sehkraft zulässigerweise Gegenstand des Verfahrens geworden sein könnte.
b) Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel hinreichend dargelegt, soweit er die Ablehnung der Einräumung einer Schriftsatzfrist sinngemäß mit dem Vorwurf einer unterbliebenen Vertagung des Rechtsstreits durch das LSG rügt. Zwar kann sich grundsätzlich eine Pflicht zur Einräumung einer weiteren Schriftsatzfrist nach der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben, wenn neues Vorbringen zum Sach- und Streitstand und damit erhebliche Gründe iS von § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO vorliegen, sodass die Verhandlung zu vertagen ist. Denn ein Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten auch äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG), weshalb den Beteiligten hierzu auch ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden muss (BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6 f mwN). Gibt ein Beteiligter zu erkennen, dass er außer Stande ist, sich in der mündlichen Verhandlung ohne weiteren Rat sachgemäß zu erstmals eingeführten Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die möglicherweise für die Sachentscheidung erheblich sind, zu äußern, so ist ihm auf Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, falls nicht offensichtlich ist, dass er den Antrag missbräuchlich stellt (BSG, aaO). Der bereits vor dem LSG vertretene Kläger legt jedoch im Rahmen seiner Beschwerde nicht dar, dass es im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. D. im Anschluss an dessen schriftliche ergänzende Stellungnahme vom 28.9.2014 zu seinem Gutachten vom 12.8.2011 zu der Mitteilung von Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Gesichtspunkten gekommen ist, die erstmals in das Verfahren eingeführt worden sind und dass er keinerlei Gelegenheit gehabt habe, noch offene Fragen im Hinblick auf das Gutachten und die ergänzenden Erläuterungen im direkten Gespräch mit dem Sachverständigen zu klären und seine sachdienlichen Fragen zu stellen. Damit hat der Kläger insoweit auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht dargelegt (s hierzu weiter unter 2.), welcher in einem Verstoß gegen § 128 Abs 2 SGG enthalten wäre (vgl hierzu: Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 128 RdNr 115 ff).
c) Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
aa) Soweit der Kläger die Amtsermittlungspflicht des LSG insoweit nicht als erfüllt ansieht, als dieses seine ersten 56 Fragen in dem Schriftsatz vom 5.9.2016 im Rahmen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. D. im Termin vom 22.9.2012 nicht zugelassen hat und zudem seinem Antrag auf Gegenüberstellung des Sachverständigen Prof. Dr. D. ........ mit dem Sachverständigen Prof. Dr. E. nicht gefolgt ist, hat er bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufgezeigt (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 45), den er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat. Bloße Beweisanregungen haben prozessual und im Hinblick auf die Aufklärungsrüge nicht dieselbe Bedeutung wie ein Beweisantrag (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20). Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Begehren des Klägers insoweit über eine solche Anregung hinausging, da die Stellung eines entsprechenden Beweisantrages zu Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht einmal behauptet wird. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Die beantragte Anhörung von Prof. Dr. E. sowie die Beantwortung der ersten 56 Fragen des Klägers laut Schriftsatz vom 5.9.2016 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2016 nicht im Rahmen eines aufrechterhaltenen Beweisantrages weiterverfolgt.
bb) Soweit der Kläger rügt, das LSG habe zu Unrecht seinem Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2016 nicht entsprochen, die mit Schriftsatz vom 4.4.2013 beantragten Zeugen, die Geschwister und die Ehefrau, zum Nachweis der Tatsache zu vernehmen, dass in der Zeit vor den Vorfällen der sexuellen Belästigung aufgrund der Bedingungen, unter denen er aufgewachsen sei sowie den familiären Verhältnisse etc keine Voraussetzungen für den Eintritt einer Vorschädigung im Sinne einer instabilen emotionalen Persönlichkeitsstörung gegeben gewesen seien, hat er ebenfalls eine Sachaufklärungsrüge iS von § 103 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
Diese Ausführungen geben nicht hinreichend substantiiert an, welche Tatsachen genau in das Wissen der Zeugen gestellt werden und teilt zudem das zu erwartende Ergebnis der Zeugenvernehmung nicht mit (vgl BSG Beschluss vom 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - RdNr 10 mwN). Hierzu hätte in besonderem Maße Veranlassung bestanden, nachdem sich die eingeholten Befunde und Gutachten entsprechend den Angaben der Beschwerdebegründung mit der relevanten Krankheitssymptomatik befasst hatten. Zudem erscheint es in der konkreten Situation vertretbar, wenn das Berufungsgericht die Vernehmung eines medizinischen Laien zu spezifischen Krankheitssymptomen als von vornherein ungeeignetes Beweismittel angesehen hat, obwohl dies auch durchaus zur Aufklärung von Tatsachen beitragen kann (vgl BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - Juris RdNr 12 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - Juris mwN).
cc) Schließlich hat der Kläger auch keine ordnungsgemäßen Beweisanträge bezeichnet, soweit er rügt, dass das LSG seinen weiteren hilfsweise gestellten Beweisanträgen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gefolgt ist, als er entsprechend dem Schriftsatz vom 21.5.2010 die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Psychotraumatologie zum Nachweis seiner vorgetragenen psychischen Störungen, deren Verschlimmerung sowie den Ausschluss einer von der sexuellen Belästigung unabhängigen, vorbestehenden instabilen emotionalen Persönlichkeitsstörung sowie entsprechend dem Schriftsatz vom 23.10.2013 die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. J. zum Nachweis der Beeinträchtigung der Sehkraft als Folge des sexuellen Übergriffs am Arbeitsplatz sowie aufgrund der Nebenwirkungen der verordneten Benzodiazepine, insbesondere des Medikaments Normoc beantragt hat. Letzterem Begehren fehlen ebenso wie bei den oben benannten Zeugen hinreichend substantiierte Angaben, welche Tatsachen genau in das Wissen des Zeugen gestellt werden und welches Ergebnis dessen Vernehmung erwarten lässt (vgl BSG Beschluss vom 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - RdNr 10 mwN), sodass sich das LSG aus seiner Rechtsansicht hätte gedrängt sehen müssen, weiteren Beweis zu erheben (vgl hierzu zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 5).
Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde sinngemäß auch weiterhin die Nichtbefolgung seiner beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Psychotraumatologie rügt und die Einholung eines Obergutachtens beansprucht, ist eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG gleichfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Eine Verpflichtung zur Einholung eines sog Obergutachtens besteht auch bei einander widersprechenden Gutachtenergebnissen im Allgemeinen nicht. Liegen mehrere Gutachten vor und hält das erkennende Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, so darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Bei einer derartigen Konstellation ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum (vgl BSG Beschluss vom 16.2.2012 - B 9 V 17/11 B - Juris RdNr 13 ff). Der Kläger bezeichnet keine Umstände, nach denen sich das LSG nach seiner Rechtsauffassung zu einer weiteren Ermittlung des Sachverhalts hätte gedrängt sehen müssen. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, weshalb die bisher eingeholten und vorliegenden Gutachten und Befunde nicht verwertbar sein sollen und die Anforderungen aus § 118 Abs 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO nicht erfüllten. Der bloße Angriff auf die Beweiswürdigung des LSG kann nicht zur Zulassung der Revision führen, auch wenn sie in die Gestalt einer Sachaufklärungsrüge gekleidet sind. Die Beweisanträge des Klägers zielen insgesamt ausschließlich darauf ab, dass der Einfluss der bereits festgestellten Gesundheitsstörungen auf seine Leistungsfähigkeit anders beurteilt wird als vom Sachverständigen Prof. Dr. D., dessen Ausführungen sich das LSG angeschlossen hat. Damit hat der Kläger aber keine entscheidungserhebliche Tatsache unter Beweis gestellt und somit auch keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufgezeigt. Da die weitere Begutachtung lediglich dazu dienen sollte, die Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, die der Sachverständige als Gehilfe des Gerichts aus den erhobenen Befunden gezogen hatte, stellt sich die angebliche Aufklärungsrüge in Wirklichkeit als ein durch § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 1 SGG ausgeschlossener Angriff auf die Beweiswürdigung dar. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse oder unterschiedlicher ärztlicher Auffassungen gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst. Eine Verpflichtung zur Einholung eines sog Obergutachtens besteht - wie gesagt - auch bei einander widersprechenden Gutachtenergebnissen im Allgemeinen nicht; vielmehr hat sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 128 RdNr 7d, 7e mwN). Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.5.2015 - B 9 SB 93/14 B).
d) Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) durch das LSG darin sieht, dass dieses seine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auch auf die Feststellungen im Reha-Entlassungsbericht der Klinik am H. vom 4.6.2002 gestützt und ihm keinen Schriftsatznachlass in der Sitzung vom 22.9.2016 gewährt habe nebst Unterlassung der dort beantragten weiteren Beweisaufnahme, sodass eine Überraschungsentscheidung vorliege, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. § 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dieses aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE, aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zur einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).
Der Kläger hat es in seiner Beschwerdebegründung versäumt darzulegen, welcher sachgerechte Vortrag zum Prozessstoff keine Beachtung gefunden haben soll. Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es, dass der Kläger darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Hieran fehlt es ebenfalls. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es nicht (BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 = NJW 2000, 3590, 3591; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3). Der Kläger legt zum einen bereits nicht dar, dass ihm der Entlassungsbericht vom 4.6.2002 unbekannt gewesen ist und dessen Berücksichtigung deshalb für ihn überraschend gewesen sei. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen von ihm verhindert worden sein soll und inwieweit die Entscheidung des LSG darauf beruht. Dies gilt hinsichtlich der behaupteten fehlerhaften Tatsachenfeststellung sowie hinsichtlich der angeblichen Subsumtionsmängel im angefochtenen Urteil. Der Kläger musste bereits nach der Entscheidung des SG davon ausgehen, dass der von ihm begehrte Anspruch vor dem Hintergrund der vorliegenden Ermittlungen und teilweise widersprechenden Beweisergebnisse erfolglos bleiben könnte.
Darüber hinaus kann die gerügte Verletzung des Fragerechts nach § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, weil jedem Beteiligten das Recht zusteht, den Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (vgl BSG Beschluss vom 6.4.2017 - B 9 V 89/16 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 13 R 170/10 B - Juris RdNr 10 mwN). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht aus, die Erläuterung zu bedürftigen Punkten hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5; BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7). Mit dem Vortrag in der Beschwerdebegründung, dass das LSG seinen Anspruch auch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil es seine 56 Fragen mit Schriftsatz vom 5.9.2016 im Rahmen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. D. im Termin vom 22.9.2016 nicht zugelassen habe und zudem seinem Antrag auf Gegenüberstellung des Sachverständigen Prof. Dr. D. mit dem Sachverständigen Prof. Dr. E. nicht gefolgt sei, hat er die oben genannten Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Die bloße Forderung, den Sachverhalt weiter aufzuklären durch die 53 genannten Fragen, bezeichnet keine weiteren erläuterungsbedürftigen konkreten Punkte über die vom Kläger laut Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 4.4.2013 hinaus gestellten Fragen an den Sachverständigen hinaus. Weshalb über die ergänzende Stellungnahme durch Prof. Dr. D. vom 28.9.2014 hinaus zusätzliche Punkte klärungsbedürftig geblieben sein könnten, legt der Kläger nicht konkret dar, sondern wendet sich tatsächlich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, welche sich - wie ausgeführt - nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mwN).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).