Entscheidungsdatum: 06.04.2017
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Der Kläger begehrt Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz, hilfsweise als Kann-Versorgung, wegen eines zerebralen Anfallsleidens und einer danach eingetretenen Entwicklungsretardierung als Folgen einer Schädigung durch die Impfung gegen Poliomyelitis mit dem Impfstoff "IPV-Virelon" am 7.7.1999, hilfsweise wegen einer Schädigung durch die Impfungen ab dem 21.1.1998.
Der am 10.9.1997 geborene Kläger beantragte am 17.6.2010 die Gewährung von Versorgung wegen Impfschäden nach dem IfSG, die er sämtlichst auf die Dreifachimpfung wegen "Diphterie, Tetanus, Polio" im Februar 1999 zurückführte. Dieser Antrag blieb nach Beiziehung umfangreichen Befundmaterials zur Krankengeschichte des Klägers sowie nach Einholung versorgungsärztlicher Stellungnahmen erfolglos, weil nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass ein Impfschaden eingetreten sei. Im anschließenden Klageverfahren hat das SG weitere Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen und ein Gutachten von Prof. Dr. H., Leiter der Abteilung pädiatrische Neurologie, Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie des Klinikums der L.-Universität M. eingeholt. Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das SG ferner ein Gutachten von Dr. Ha. nach Aktenlage eingeholt nebst einer ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. H. Sodann hat das SG die Klage abgewiesen, weil keine der beim Kläger durchgeführten Impfungen den aktuellen gesundheitlichen Zustand mit Wahrscheinlichkeit verursacht habe (Urteil vom 22.7.2015). Das LSG hat nach ergänzender Befragung von Dr. Ha. die Berufung ebenfalls zurückgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Beschädigtenrente und Heilbehandlung wegen der im Zeitraum vom 21.1.1998 bis 7.7.1999 durchgeführten Impfungen gegen Hib, Diphterie, Tetanus und Poliomyelitis mit den Impfstoffen "PedvaxHIB", "Hib-Vaccinol", "Hib-DT", "DT-Impfstoff Behring für Kinder" und "IPV-Virelon" habe. Durch die verwendeten Impfstoffe habe der Kläger weder eine über die übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung, also eine Impfkomplikation, noch eine sonstige Gesundheitsstörung, also einen Impfschaden, erlitten. Keine der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen sei unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und seiner Mutter im gesamten Verfahren, nach Auswertung der Befundunterlagen sowie der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf mindestens eine der Versorgungsmaßnahmen zurückzuführen. Demgegenüber überzeuge das weitgehend abweichende Gutachten des Sachverständigen Dr. Ha. den Senat einzig, soweit er die Hyperkyphose der Wirbelsäule nicht in einen Ursachenzusammenhang mit den streitgegenständlichen Impfungen gebracht habe. Es bestehe des Weiteren kein Recht auf die hilfsweise beanspruchte Kann-Versorgung, weil nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. H. nach dem allgemeinen wissenschaftlichen Kenntnisstand keine der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen Folgen der Impfungen gegen Hib, Diphterie, Tetanus und Poliomyelitis im Zeitraum vom 21.1.1998 bis 7.7.1999 seien und die Wahrscheinlichkeit nicht allein deshalb nicht gegeben sei, weil über die Ursache der Leiden in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit bestehe. Die demgegenüber von Dr. Ha. wiedergegebenen Meinungen stellten nicht mehr als wissenschaftliche Einzelmeinungen dar, losgelöst von der konkreten Impfung und der konkreten Erkrankung, woraus noch keine Ungewissheit gemäß § 61 S 2 IfSG abzuleiten sei. Vor diesem Hintergrund sei dem Hilfsantrag, Dr. Ha. mündlich zu hören, nicht stattzugeben. Denn es sei vorliegend nicht erkennbar, dass eine mündliche Befragung von Dr. Ha. einen über die Wiederholung seiner bereits getätigten schriftlichen Äußerungen hinausgehenden Mehrwert hätte. Der Kläger habe diesen auch nicht konkret aufgezeigt, was aber angesichts des Umstandes, dass beide gerichtlichen Sachverständigen ergänzend angehört worden seien, erforderlich und zu erwarten gewesen wäre. Darüber hinaus habe der Senat auch sonst keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gehabt, zumal der Kläger keinen Beweisantrag in prozessordnungsgerechter Weise gestellt habe. Es sei weder ein Beweisthema angegeben noch umrissen worden, was die Beweisaufnahme ergeben solle. Auch bestehe keine Verpflichtung zur Einholung eines sog "Obergutachtens". Lägen mehrere Gutachten oder fachkundige Angaben vor, sei das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn diese grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthielten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgingen oder es Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der sie erstellenden bzw tätigenden Personen gäbe. Derartige Umstände habe der Kläger weder hinreichend vorgetragen, noch seien diese ersichtlich (Urteil vom 17.11.2016).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe ihm nicht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt und weitere Verfahrensfehler begangen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (1.) noch der geltend gemachte Gehörsverstoß (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beschwerde hat es bereits versäumt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu bezeichnen. Zwar hat der Kläger mit der Beschwerde ua vorgetragen, im Termin zur mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt zu haben, Dr. Ha. mündlich anzuhören. Hierzu habe er bereits mit Schriftsatz vom 7.9.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Dr. Ha. zu einem wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zwischen der Verabreichung von aluminiumhydroxidhaltigen Impfstoffen und Thiomersal einerseits und dem Auftreten einer epileptischen Erkrankung andererseits Stellung nehmen möge, wobei insbesondere die Erläuterung der Frage von Bedeutung sei, ob und ggf auf welche Weise diese Stoffe geeignet seien, eine Hirnschädigung hervorzurufen. In diesem Zusammenhang sei auf die ergänzende Stellungnahme des Dr. Ha. vom 15.8.2016 hinzuweisen. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger indes keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag dargelegt. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit seines Antrags zu prüfen und ggf seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 96 mwN). Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230; BSG Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - BeckRS 2010, 65789 = Juris RdNr 12).
Das LSG ist als letztinstanzliche Tatsacheninstanz zudem nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Insoweit hätte es des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG
2. Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) durch das LSG darin sieht, dass es dieses unterlassen hat, den Gutachter Dr. Ha. in der mündlichen Verhandlung zur Ergänzung seines schriftlich erstatteten Gutachtens anzuhören und sich mit der Stellungnahme des Dr. Ho. vom 26.6.2012 auseinanderzusetzen, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen. § 62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dieses aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).
Der Kläger hat es in seiner Beschwerdebegründung zunächst versäumt darzulegen, welcher sachgerechte Vortrag zum Prozessstoff durch die Nichtberücksichtigung der Stellungnahme von Dr. Ho. keine Beachtung gefunden haben soll und welches Ergebnis bei dessen Beachtung zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es zudem, dass der Kläger darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Hieran fehlt es ebenfalls. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es nicht (BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 = NJW 2000, 3590, 3591; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3).
Der Kläger führt zudem nicht aus, welches Vorbringen des Dr. Ha. im Rahmen einer mündlichen Anhörung als neuer Vortrag zu erwarten gewesen wäre und welches Ergebnis nach der Rechtsauffassung des LSG hieraus resultieren könnte. Vielmehr weist er selbst unter Benennung eines Schriftsatzes vom 7.9.2016 sowie seines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages auf die ergänzende Stellungnahme des Dr. Ha. vom 15.8.2016 hin. Damit gibt der Kläger aber zu erkennen, dass es ihm lediglich um eine Wiederholung der Ausführungen des Dr. Ha. geht, ohne dass grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche oder unzutreffende sachliche Voraussetzungen im Rahmen der Beweiserhebung durch das LSG aufgezeigt werden. Tatsächlich weist der Kläger selbst auf die Darstellung des LSG zu den Ausführungen in dem Gutachten von Prof. Dr. H. und die daran geübte Kritik des Dr. Ha. hin. Beides hat das LSG somit zur Kenntnis genommen. Der Kläger musste vielmehr bereits nach der Entscheidung des SG davon ausgehen, dass im Rahmen einer Beweiswürdigung der umfangreich vorliegenden Ermittlungsergebnisse auch zu seinen Ungunsten entschieden werden könnte.
Da der Kläger mit seiner Gehörsrüge ebenfalls eine Verletzung des § 103 SGG geltend macht, so vermag diese Rüge nur dann durchzudringen, wenn eine Sachaufklärungsrüge ordnungsgemäß dargetan worden ist. Ansonsten würden die Vorgaben des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG umgangen. Einen Verstoß gegen § 103 SGG hat der Kläger aber aus den bereits oben genannten Gründen nicht ausreichend vorgetragen. Darüber hinaus kann die gerügte Verletzung des Fragerechts nach § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, weil jedem Beteiligten das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (vgl BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 13 R 170/10 B - Juris RdNr 10 mwN). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5; BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7). Mit der Darstellung, dass das LSG unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. H. einen den Versuch von Dr. Ha."aushebelt", eine toxische Wirkung von Thiomersal nachzuweisen, weil dieses keine erwiesene toxische Wirkung habe, hat die Beschwerde keine weiteren erläuterungsbedürftigen Punkte bezeichnet. Soweit der Kläger umfangreich zu vermeintlichen Widersprüchen des vom LSG herangezogenen Gutachtens und zu angeblichen Schwächen der Argumentation des LSG vorträgt, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG - wie ebenfalls oben ausgeführt - der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mwN).
4. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).