(SGG)
Sozialgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 03.09.1953


§ 116 SGG

Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.