Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 21.06.2016


BSG 21.06.2016 - B 9 V 18/16 B

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Erwerbsunfähigkeit nach § 31 BVG aF bei voller Erwerbsminderung nach SGB 6 - Klärungsbedürftigkeit - Schilderung des Sachverhalts nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Fragerecht an einen gehörten Sachverständigen - Amtsermittlungspflicht - Anhörung eines bestimmten Arztes - Darlegungsanforderungen)


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
21.06.2016
Aktenzeichen:
B 9 V 18/16 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Dresden, 31. Juli 2012, Az: S 13 VE 28/09, Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 18. Januar 2016, Az: L 6 VE 1/13, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt Rente nach einem höheren Grad der Schädigungsfolgen aufgrund rechtsstaatswidriger Haft und Verfolgung in der ehemaligen DDR.

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Das beklagte Land erkannte beim Kläger zunächst nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ab 1.1.2006 eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 (Bescheid vom 16.10.2007) an.

3

Dem Widerspruch des Klägers half das beklagte Land nach medizinischen Ermittlungen teilweise ab. Es erkannte als Schädigungsfolgen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, Änderung der Persönlichkeit nach Extrembelastung, Agoraphobie im Sinne der Entstehung sowie eine besondere berufliche Betroffenheit des Klägers an und erhöhte den GdS auf 50 (Teil-Abhilfebescheid vom 16.7.2009). Im Übrigen blieb der Widerspruch ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28.7.2009).

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Im vom Kläger angestrengten Klageverfahren beim SG erkannte das beklagte Land weitere Schädigungsfolgen sowie einen GdS von 60 an. Die darüber hinausgehende Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 31.7.2012).

5

Das LSG hat die auf Anerkennung eines GdS von 100 gerichtete Berufung des Klägers nach medizinischen Ermittlungen zurückgewiesen. Ein höherer GdS ergebe sich weder aus den eingeholten medizinischen Gutachten noch aus dem Umstand, dass der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI beziehe.

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Der Kläger hat dagegen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, einen Gehörsverstoß begangen und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die behaupteten Verfahrensmängel (1.) noch die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Daran fehlt es hier.

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a) Soweit der Kläger als Verfahrensmangel rügt, dass das LSG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in Gestalt des Fragerechts an die vom Gericht gehörte Sachverständige (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) verletzt habe, entsprechen seine Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen. Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht den Beteiligten gemäß § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 = Juris RdNr 11; vgl auch BSG vom 13.10.2014 - B 13 R 189/14 B - Juris RdNr 6; BGH vom 7.10.1997 - VI ZR 252/96 - NJW 1998, 162, 163 = Juris RdNr 10 - alle mwN). Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein.

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Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger macht geltend, sein Gehör sei verletzt worden, weil die Sachverständige seine Nachfrage, warum die psychiatrische Exploration als Grundlage für ihr Gutachten nicht in Gegenwart seiner Ehefrau habe stattfinden können, nicht beantwortet habe. Indes geht die Beschwerde nicht näher darauf ein, dass die Sachverständige mit Schriftsatz vom 24.8.2015 auf die Nachfrage des Klägers geantwortet hat, die Anwesenheit Dritter bei psychiatrischen Begutachtungen sei sehr problematisch und zum Beleg einen Fachaufsatz beigefügt hatte. Diese Aussage bezog sich nach ihrem Kontext ersichtlich auch auf die spezielle Situation des Klägers. Angesichts dessen fehlt es an der Darlegung, warum trotz dieser schriftlichen Antwort der Sachverständigen der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in Gestalt seines Fragerechts an die Sachverständige verletzt sein sollte. Dieser Anspruch verpflichtete das Gericht nicht, dem Rechtsstandpunkt des Klägers zu folgen und seiner Forderung einer psychiatrischen Exploration in Anwesenheit seiner Ehefrau nachzukommen. Ohnehin räumt die Beschwerde selber ein, die Anwesenheit dritter Personen während Exploration und Untersuchung sei grundsätzlich kontraproduktiv und könne den Aufbau einer Beziehung zwischen Proband und Gutachter stören.

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b) Ebenso wenig substantiiert dargelegt hat die Beschwerde den behaupteten Verstoß des Gerichts gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag gestellt zu haben behauptet der Kläger selber nicht. Der von der Beschwerde referierte Antrag nach § 109 SGG genügt insoweit nicht, weil ein solcher Antrag nicht automatisch einen Beweisantrag nach § 103 SGG enthält (BSG Beschluss vom 20.3.2004 - B 2 U 18/04 B - mwN). Soll das vorinstanzliche Gericht vorrangig zu eigenen Ermittlungen veranlasst und das Antragsrecht nach § 109 SGG nur hilfsweise in Anspruch genommen werden, muss der Kläger dies durch Stellung eines auf ein Gutachten nach § 109 SGG gerichteten Hilfsantrag deutlich machen und dem Gericht im Übrigen vor Augen führen, dass aus seiner Sicht wesentliche Fragen tatsächlicher Art offengeblieben sind und eine Beweiserhebung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht geboten ist (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 743 mwN). Dies getan zu haben hat der Kläger mit seiner Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Auf die von der Beschwerde behauptete, angebliche Verletzung von § 109 SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Anordnung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG im Übrigen nicht gestützt werden.

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Soweit die Beschwerde schließlich meint, das vom LSG eingeholte Gutachten sei unbrauchbar bzw unverwertbar gewesen, weil die psychiatrische Exploration des Klägers gescheitert und das Gutachten deshalb nach Aktenlage erstellt worden ist, wendet es sich gegen die Beweiswürdigung des LSG, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mwN).

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2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat die Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). An diesen Darlegungen fehlt es hier.

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Soweit der Kläger die Fragen aufwirft,

        

ob derjenige, der entsprechend den Regelungen des SGB VI infolge der Schädigungsfolgen voll erwerbsgemindert ist, erwerbsunfähig iS des § 31 BVG in der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung ist,

sowie,

        

ob bei schädigungsbedingter Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 30.6.2007 geltenden Fassung und somit eine/ein MdE/GdS von 100 vorliegt,

fehlt es bereits an der Darlegung der Klärungsfähigkeit dieser Fragen. Das BSG hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, deren Feststellungen es nach § 163 SGG binden (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14j mwN). Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit muss der Beschwerdeführer daher zunächst den Sachverhalt schildern, wie ihn das Berufungsgericht für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt hat (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 64 mwN). Daran fehlt es hier jedenfalls insoweit, als die Beschwerde vorträgt, der Kläger beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund seiner Schädigungsfolgen. Die Beschwerde legt nicht dar, welchen Feststellungen des LSG diese Kausalität der Schädigungsfolgen für die Berentung des Klägers zu entnehmen ist. Das Berufungsurteil erwähnt lediglich, der Kläger habe die erste Seite seines Rentenbescheides vorgelegt und zitiert im Übrigen aus dem für die DRV Bund erstellten Gutachten. Daraus ergibt sich indes nicht, ob und in welchem Umfang die Erwerbsminderung des Klägers im Sinne des SGB VI wegen der bei ihm anerkannten Schädigungsfolgen festgestellt worden ist. Damit fehlt es auch an der Darlegung, warum die vom Kläger aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich sein sollten, weil sie die Feststellung des Berufungsgerichts voraussetzen würden, dass seine volle Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI auf den bei ihm anerkannten Schädigungsfolgen beruht.

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Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

16

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.