Ausfertigungsdatum: 27.06.1960
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 146 Euro, |
von 40 | in Höhe von 199 Euro, |
von 50 | in Höhe von 266 Euro, |
von 60 | in Höhe von 337 Euro, |
von 70 | in Höhe von 467 Euro, |
von 80 | in Höhe von 565 Euro, |
von 90 | in Höhe von 678 Euro, |
von 100 | in Höhe von 760 Euro. |
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 30 Euro, |
von 70 und 80 | um 37 Euro, |
von mindestens 90 | um 45 Euro. |
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 88 Euro, |
Stufe II | 181 Euro, |
Stufe III | 269 Euro, |
Stufe IV | 361 Euro, |
Stufe V | 449 Euro, |
Stufe VI | 542 Euro. |