Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

Ausfertigungsdatum: 27.06.1960


§ 31 BVG

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30in Höhe von 146 Euro,
von 40in Höhe von 199 Euro,
von 50in Höhe von 266 Euro,
von 60in Höhe von 337 Euro,
von 70in Höhe von 467 Euro,
von 80in Höhe von 565 Euro,
von 90in Höhe von 678 Euro,
von 100in Höhe von 760 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 30 Euro,
von 70 und 80um 37 Euro,
von mindestens 90um 45 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I88 Euro,
Stufe II181 Euro,
Stufe III269 Euro,
Stufe IV361 Euro,
Stufe V449 Euro,
Stufe VI542 Euro.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.