Entscheidungsdatum: 07.09.2010
Die Vorlage bleibt aufrechterhalten.
Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz erneut ausgesetzt.
I. Der 4. Senat des BSG hat dem BVerfG mit Beschluss vom 5.6.2007 unter dem damaligen Az B 4 RS 21/07 R folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
"Ist § 2 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in seiner Neufassung durch Artikel 6 Nr 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (nachfolgend: SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 (BGBl I 1305), nach welcher der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 iVm § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in dessen Neufassung durch Art 1 des SER/DbAG-ÄndG geleistet wird, insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität vereinbar, als sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des Dienstbeschädigungsausgleichs aus den Maßgaben des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchstabe a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs 2 bestimmt, in denen angeordnet wird:
'Die in § 31 Abs 1 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.'?"
Der 13. Senat des BSG hält dem in seiner Entscheidung vom 13.11.2008 (B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12) in den RdNrn 91 ff im Wesentlichen Folgendes entgegen:
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Die Berichterstatterin des BVerfG hat sich mit Schreiben vom 20.2.2009 an das BSG gewandt:
"Sehr geehrte Damen und Herren, |
Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 2.12.2009 im Wesentlichen angemerkt, dass angesichts der (zu diesem Zeitpunkt bestehenden) Zuständigkeit des 13. Senats für Angelegenheiten nach § 3 DbAG seit 1.8.2008 keine Divergenzlage mehr bestünde. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.12.2009 darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung des BSG über die Aufrechterhaltung der Vorlagen die unterschiedliche Wirtschafts-, Finanz- und Lebenslage in den alten und neuen Bundesländern keine entscheidende Rolle mehr spiele. Er hat sich außerdem in der mündlichen Verhandlung dafür ausgesprochen, die Vorlage aufrechtzuerhalten.
II. Der seit dem 1.1.2010 für Rechtsstreitigkeiten aus dem DbAG allein zuständige 5. Senat hält nach eigener Prüfung am Vorlagebeschluss des 4. Senats vom 5.6.2007 (B 4 RS 21/07 R) fest. Auch er ist von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelungen überzeugt. Der Rechtsstreit war daher gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG erneut auszusetzen.
Auf die Gründe der Entscheidung des 4. Senats wird in vollem Umfang Bezug genommen.
Die Anfrage des BVerfG vom 20.2.2009 (2 BvL 9/08 ua) und die vom 13. Senat des BSG im Urteil vom 13.11.2008 geäußerten Bedenken (RdNrn 91 ff) geben aus der Sicht des 5. Senats keinen Anlass zur Korrektur des Beschlusses des 4. Senats vom 5.6.2007. Hierzu gilt ergänzend Folgendes:
1. Für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage des BVerfG ist unerheblich, dass der 5. Senat (als 5a-Senat und an Stelle des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständigen 4. Senats) auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats zum Vorlagebeschluss des 13. Senats vom 29.11.2007 (B 13 RJ 25/05 R) mit Beschluss vom 30.7.2008 (B 5a R 6/08 S) entschieden hat, dass er an der Rechtsauffassung nicht festhält, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist. Dieser Beschluss des Senats betraf den Streit um das richtige Verständnis dieser Norm in der bereits seit 1992 geltenden Fassung bzw die Frage der Anwendung der Entscheidung des BVerfG vom 14.3.2000 (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) hierauf und eröffnete damit den Weg zum vorstehend genannten Urteil des 13. Senats. Mit diesem Urteil wurde die frühere gemeinsame Rechtsprechung des 4. und des 13. Senats zur Maßgeblichkeit eines einheitlichen Freibetrages bei der Anrechnung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgegeben. Zur Bestimmtheit der Regelungen am Schluss der von der ursprünglichen Fassung von § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI ausgehenden Verweisungskette und erst recht zu der von § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG ausgehenden Verweisungskette war in diesem Zusammenhang nicht - tragend - Stellung zu nehmen.
2. Auch der 5. Senat kann derzeit nicht tragend dazu Stellung nehmen, dass § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG in der Neufassung des EntschR/AusglBGGÄndG (im Vorlagebeschluss des 4 Senats mit "SER/DbAG-ÄndG" bezeichnet) und die hiervon ausgehende Verweisungskette eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) vorsieht. Dies wäre erst dann der Fall, wenn sich aus dieser Verweisungskette hinreichend bestimmte Rechtsfolgen ergäben, deren Rechtmäßigkeit durch die Gerichte überprüft werden könnte, und ist daher noch nicht entscheidungserheblich.
3. Der 4. Senat hat gerade nicht behauptet, in Einigungsvertrag (EinigVtr) Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a liege eine "(Verordnungs-)Ermächtigung". Er hat vielmehr im Urteil vom 20.10.2005 (BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7 RdNrn 63 ff) im Rahmen einer damals ausdrücklich als "obiter dictum" bezeichneten Passage ausgeführt:
"…Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, ein Bundesministerium zu ermächtigen, durch bloße Mitteilung im Bundesanzeiger die den Grundrechtsinhabern durch Gesetz zuerkannten Freibeträge zu kürzen und damit in deren Eigentumsgrundrechte einzugreifen. Ein solcher gesetzesvertretender Akt hätte nur durch Rechtsverordnung auf Grund einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden dürfen (Art 80 GG). Diese fehlt bislang. EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 ermächtigt den (ehemaligen) Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu einer Kürzung der gesetzlich in § 31 Abs 1 und 5 BVG ausgestalteten Rechte, und zwar durch Mitteilungen, die im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Solche Eingriffe stehen schon unter dem einfachgesetzlichen Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I und in Fällen der vorliegenden Art vor allem unter dem Parlamentsvorbehalt des Art 14 GG. Eine Delegation auf die Exekutive zur ergänzenden Konkretisierung hätte allenfalls in Form einer Rechtsverordnung erfolgen dürfen, wie dies zB auch für die Anpassung der Grundrenten nach § 31 Abs 1 BVG sowie für die Schwerbeschädigtenzulage nach Abs 5 aaO vorgesehen ist. …Die in Form einer Rechtsverordnung anzuordnenden Kürzungen hätten im Bundesgesetzblatt, nicht aber im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen. …Die Ermächtigung in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 lässt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht erkennen." |
Dem Beschluss vom 5.6.2007 kann ein Hinweis darauf, dass der 4. Senat von einer Verordnungsermächtigung ausgegangen wäre, ebenfalls nicht entnommen werden. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass es sich bei der vorgesehenen Mitteilung gerade um eine bloße "Wissensmitteilung" handelt:
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… Die in der Vorschrift vorgesehene Mitteilung des jeweiligen maßgeblichen Faktors durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger (BAnz) kann das Fehlen gesetzlich bestimmter Werte nicht ausgleichen. Denn sie ist als bloße "Wissensmitteilung" ausgestaltet. (RdNr 29) |
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… Die Höhe des parlamentsgesetzlichen Anspruchs auf DBA muss das Parlament selbst festlegen oder aus dem Gesetz durch Auslegung bestimmbar regeln. Nur soweit - wofür nichts erkennbar ist - ihm dies nicht möglich wäre, kann es zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigen; dies ist hier nicht geschehen. … (RdNr 58) |
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Dieses Regelungsdefizit wurde auch nicht durch die ebenfalls als "Wissensmitteilung" ausgestaltete jährliche Feststellung des allgemeinen Beitragssatzes durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ausgeglichen, weil auch sie keine normative Bedeutung hat, insbesondere keine Rechtsverordnung ist. (RdNr 78) |
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… Es ist deshalb unklar, welche steuerrechtlichen Vorschriften maßgeblich sein und wie der Bürger sie aus der Verweisungskette erkennen können soll. Was mit "durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" gemeint sein könnte, bleibt schon deshalb unklar, weil - steuerrechtliche Spezialkunde der DBA-Berechtigten unterstellt - § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen von individuellen Vorgaben abhängigen konkreten Steuersatz festlegt und keine Rechtsnorm ersichtlich ist, die den "Durchschnitt" anfallender Steuern regelt oder zu dessen Festsetzung durch eine Rechtsverordnung ermächtigt. (RdNr 89) |
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Die am 22.6.2006 verkündete Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG durch Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006 wäre mit dem Gesetzes- und dem Parlamentsvorbehalt auch unvereinbar, falls sie so verstanden würde, dass mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG idF des Art 1 SER/DbAG-ÄndG auf EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 ein Bundesminister als Teil der Exekutive ermächtigt würde, den gesetzlichen Wert des Rechts auf DBA eigenständig zu bestimmen oder (insbesondere gegenüber der bis dahin ab 1.1.1999 allein in § 31 Abs 1 Satz 1 BVG gesetzlich ausgestalteten Rechtslage) niedriger festzusetzen und zwar durch bloße Mitteilungen, die im BAnz zu veröffentlichen sind. Die Bekanntmachung ist aber als reine "Wissenserklärung" ausgestaltet. Der Bundesminister darf nur den nach den materiell-rechtlichen Vorgaben "maßgebenden" Vomhundertsatz und Veränderungstermin bekanntmachen, aber nicht selbst bestimmen, was "maßgebend" sein soll. Dies dürfte er nur in einer Rechtsverordnung, falls er dazu vom Parlament ermächtigt worden wäre ( Art 80 Abs 1 Satz 2 GG ; hierzu stellvertr BVerfGE 101, 1 , 31 ff). (RdNr 110). |
Insbesondere ergeben sich derartige Hinweise auch nicht aus den vom 13. Senat angeführten RdNrn 42 ff im (Vorlage-)Beschluss des 4. Senats. Hier findet sich lediglich die vorstehend bereits wiedergegebene Passage in der RdNr 58, die ausdrücklich bestätigt, dass auch der 4. Senat nicht von einer Verordnungsermächtigung ausgeht. Nicht anders als der 13. Senat (aaO RdNr 96) ist daher auch der 4. Senat der Auffassung, dass es sich bei der Bekanntgabe im Bundesanzeiger um eine Wissenserklärung und - schon mangels der hierfür erforderlichen besonderen Rechtsgrundlage - nicht um eine Rechtsnorm handelt.
Der Bundesminister ist unter diesen Umständen auch nach Auffassung des 5. Senats nicht ermächtigt, auf der Grundlage einer Verordnungsermächtigung und in deren Grenzen Regelungsdefizite des Gesetzes selbst zu kompensieren. Für Bürger, Verwaltung und Gerichte müssen daher der Inhalt dieser Erklärung und ihre Grundlagen unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit den gesetzlichen Regelungen zu entnehmen sein. Keinesfalls kann sich eine derartige Verlautbarung nämlich auf "Fakten an sich" beziehen, sondern sie muss stets tatsächliche Umstände zum Gegenstand haben, die ihre Grundlage und Bedeutung im Kontext des Tatbestandes einer normativen Regelung haben. Erst mit dem nach Vorliegen dieser Wissenserklärung erstmals vollständigen gesetzlichen Tatbestand können schließlich Rechtsfolgen verknüpft und die Höhe des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich bestimmt werden.
4. Den einschlägigen gesetzlichen Regelungen kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vorlagebeschlusses und entgegen der Behauptung des 13. Senats eine hinreichend bestimmte Anordnung zur Bestimmung der Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nicht entnommen werden. Mit Hilfe üblicher Methoden der Auslegung - insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes und durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs - oder auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung lässt sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der in Frage stehenden Normen nicht gewinnen (vgl zur Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Begriffen im Strafrecht BVerfG, BVerfGE 48, 48 ff). Die defizitäre Gesetzeslage erfordert vom Normanwender vielmehr praktisch durchgehend eigenschöpferische Ergänzungen auf fiktiver Grundlage, die ihn jenseits jeder "Auslegung" kompetenzwidrig zum Normgeber machen und mit der Gesetzesbindung von Verwaltung und Gerichten (Art 20 Abs 3, Art 97 GG) nicht in Einklang zu bringen sind.
a) In den genannten Beschlüssen des 4. Senats ist bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es an ausreichend bestimmten rechtlichen Vorgaben für die Bildung eines Verhältniswertes der "verfügbaren Standardrente Ost" zur "verfügbaren Standardrente West" fehlt, mit dem der sich aus § 31 Abs 1 BVG jeweils ergebende Geldwert zur Ermittlung des monatlichen (Produkt-)Werts des Dienstbeschädigungsausgleichs zu vervielfältigen ist. Insbesondere ist hinsichtlich der vorliegend streitigen Zeiträume ab 2000 durchgehend nicht erkennbar, was unter der "verfügbaren" Standardrente Ost im Beitrittsgebiet (Zähler) zu verstehen sein könnte und auf welchen Zeitpunkt für die Feststellung einer Veränderung des Verhältniswerts abzustellen ist. Entgegen der Auffassung des 13. Senats (aaO RdNr 96) kann der Anordnung in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a, das "jeweilige" Verhältnis der verfügbaren Standardrenten zu Grunde zu legen, allein entnommen werden, dass eine zeitliche Abfolge von Verhältniswerten zu bilden ist. Dass dieser Anordnung darüber hinaus "ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses" zu entnehmen sein soll, behauptet der 13. Senat (aaO) zwar, bleibt eine konkrete oder abstrakt-generelle Benennung derartiger Zeitpunkte aber schuldig. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, wie dem Gesetz die relevanten Zeitpunkte/-räume und ihre Wirkung auf den monatlich entstehenden Zahlungsanspruch auf den Dienstbeschädigungsausgleich entnommen werden könnten. Insbesondere besagt allein der Umstand, dass durch die Anwendbarkeit von § 106 Abs 2 SGB VI möglicherweise für einen begrenzten Zeitraum hinreichend bestimmte zeitliche Vorgaben für den durchschnittlichen Beitragssatz der Krankenversicherung als einzelnen Parameter zur Verfügung stehen (vgl nachfolgend unter b) aa), hinsichtlich der zeitlichen Maßgaben für alle anderen Bestimmungsgrößen des Bruchwerts und insbesondere den Bruchwert selbst nichts.
Damit fehlen für die Bildung des rechtlich relevanten Bruch-Wertes bereits hinsichtlich ganzer Elemente die unverzichtbaren Anweisungen des Parlaments-Gesetzgebers. Diese - und weitere - Defizite können durch eine "Auslegung" des Nicht-Vorhandenen auch nicht wenigstens in der Weise kompensiert werden, dass rechtlich der Schluss auf eine abschließende Menge "denkbarer Möglichkeiten" in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann jeder trotz der mangelhaften gesetzlichen Grundlage verlautbarte Bruchwert nur das Ergebnis einer - verborgenen - eigenen Rechtsetzung durch den Normanwender sein.
b) Bereits hinsichtlich der verfügbaren Standardrente West (Nenner) führt die gesetzliche Weiterverweisung im Einigungsvertrag auf § 68 Abs 3 SGB VI nur bis zum 31.12.2000 zu einer entsprechenden gesetzlichen Definition, wobei auch insofern offen bleibt, auf welche von drei in Betracht kommenden Fassungen dieser Norm Bezug genommen werden soll und wie die hiernach maßgeblichen Größen im Einzelnen zu bestimmen sind (s auch insofern die einschlägigen Ausführungen im Vorlagebeschluss des 4. Senats). Nach der vom 4. Senat in Ermangelung von Anhaltspunkten lediglich unterstellten (!) Anwendbarkeit der mit dem DbAG zum 1.1.1997 in Kraft getretenen 3. Fassung von § 68 Abs 3 SGB VI ergibt sich die verfügbare Standardrente,
"indem die Bruttostandardrente |
Selbst hiervon ausgehend ergäbe sich indessen keine gesetzliche Bestimmung der "Verfügbarkeit" der Standardrente West. Wie bereits der 4. Senat dargelegt hat, versagen auch insofern alle anerkannten Methoden der Auslegung, zu deren Anwendung die Rechtsprechung aus verfassungsrechtlichen Gründen gezwungen ist (BVerfG in BVerfGE 21, 209, 215 mwN).
aa) § 68 Abs 3 SGB VI in der vorliegend fiktiv zugrunde gelegten Fassung weist den Normanwender zunächst an, zur Ermittlung der verfügbaren Standardrente die Bruttostandardrente um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2
"Der monatliche Zuschuss wird in der Höhe des halben Beitrags geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden." |
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Der "Beitragsanteil" des Standardrentners entspricht hiernach dem Zuschussbetrag, dessen Wert sich nach dem Wert des mehrgliedrigen Terms |
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durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz x Bruttostandardrente : 2 |
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bemisst und auf die Hälfte der "tatsächlichen Aufwendungen" zur Krankenversicherung begrenzt ist. |
Insofern bleibt zunächst offen, wie der "durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen" im Sinne des § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI zu ermitteln ist. Weder ist normativ bestimmt, auf der Grundlage welchen Bezugszeitraums das Bundesministerium für Gesundheit den Beitragsanteil des Standardrentners jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellen soll, noch ist aus gesetzlichen Vorgaben erkennbar, wie der genannte Durchschnitt inhaltlich bestimmt werden könnte. Sollen beispielsweise zum Stichtag die allgemeinen Beitragssätze aller Krankenkassen addiert und dann durch deren Zahl dividiert werden oder soll die Zahl der jeweils betroffenen Versicherten mit in die Gewichtung einfließen?
Eine vollständige Ermittlung des Beitragsanteils zur Krankenversicherung "im Sinn des § 106 Abs 2 SGB VI" setzt darüber hinaus stets den Vergleich des nach der Formel "durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz x Bruttostandardrente : 2" gewonnenen Werts (W 1) mit den "tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung" (W 2) voraus. W 1 ist nämlich nach der Vorgabe des Gesetzes nur so lange maßgeblich, als gilt: W 1 £ 2; andernfalls ist W 2 zu Grunde zu legen und bestimmt den maßgeblichen Wert des Beitragsanteils. Das Gesetz lässt indessen gleichermaßen offen, auf welche "tatsächlichen" Aufwendungen für die Krankenversicherung im Fall des - abstrakten - Standardrentners abzustellen ist, noch gibt es auch nur andeutungsweise vor, wie im Zusammenhang des § 68 Abs 3 SGB VI der hiernach maßgebliche "durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung" aus einer sprachlich und logisch vorausgesetzten Mehrheit von Beitragsanteilen des Standardrentners zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 SGB VI zu bilden sein sollte.
Schon weil es an einer gesetzlichen Bestimmung der verfügbaren Standardrente Ost überhaupt fehlt (s vorstehend a), gibt es auch keine Möglichkeit, dem bundeseinheitlichen "durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 SGB VI" im Nenner für das Beitrittsgebiet einen zugleich sachlich entsprechenden wie den dortigen Besonderheiten normativ Rechnung tragenden Parameter im Zähler des Bruchs gegenüberzustellen. Die für das Gebiet der alten Bundesländer im Nenner getroffene "Regelung" erlaubt insofern - wiederum entgegen der Auffassung des 13. Senats - auch nicht etwa einen mittelbaren Schluss auf eine endliche Anzahl "denkbarer Varianten" (aaO RdNr 93).
Die "denkbaren Varianten" können sich von vornherein nicht auf Vermutungen über den/die maßgeblichen durchschnittlichen Beitragssatz/-sätze in der Krankenversicherung beschränken. Auf diese Weise bliebe nämlich die gesetzliche Anweisung des von § 68 Abs 3 SGB VI vollständig - und damit insbesondere einschließlich seines Satzes 4 - in Bezug genommenen § 106 Abs 2 SGB VI unberücksichtigt, auch die jeweiligen "tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung" (Wert 2) zu beachten. Der 13. Senat befasst sich mit dem Wert dieses Terms nicht ansatzweise. Nicht anders als die Gesetzesfiktion verlässt indessen die hierin liegende Gesetzesverwerfung den Boden der "Auslegung", sodass der (richterliche) Normanwender auch hierdurch gegen seine verfassungsrechtliche Gesetzesbindung (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 GG) verstieße.
Wollte man die Überlegungen dennoch auf die in Betracht kommenden durchschnittlichen Beitragssätze beschränken, bliebe zunächst der Bruchwert stets unverändert, würde man - ungeachtet dessen fehlender rechtlicher Bestimmtheit - in Zähler und Nenner jeweils gleichermaßen einen bundeseinheitlichen Prozentwert zur Bestimmung des Krankenkassenbeitrags einsetzen. Die mangelhafte Regelung des Gesetzes würde dann insofern nur durch eine von vornherein stets überflüssige ersetzt und damit im Ergebnis wiederum - kompetenzwidrig - verworfen, nicht aber "ausgelegt".
Auch eine Berücksichtigung getrennt für das Gebiet der alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet ermittelter durchschnittlicher Beitragsanteile zur Krankenversicherung kommt nicht in Betracht. Einem derartigen Vorgehen stünde im Nenner des Bruchs bereits der keiner weiteren Auslegung zugängliche und bedürftige Wortlaut von § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI ("einheitlich für das Bundesgebiet") entgegen. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass auch nicht in Betracht kommen kann, wenigstens im Zähler des Bruchs einen durchschnittlichen Beitragsanteil Ost - ggf auf der Grundlage des gesonderten Beitragssatzes im Beitrittsgebiet nach § 313 Abs 1 Satz 3 SGB V, eingeführt durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt II Nr 1 EinigVtr iVm Art 1 des EinigVtrG vom 23.9.1990 (BGBl II 885 <1048>) mit Wirkung vom 29.9.1990 (Zähler) - zur Anwendung zu bringen. Bei einer Ergänzung des lückenhaften Gesetzes in diesem Sinne - wie auch bei jeder anderen Ermittlung von Bruchwerten auf der Grundlage eigenständig für das Beitrittsgebiet festgesetzter Beitragssätze - würde es sich nämlich um eine eigenständig Recht schöpfende Ergänzung durch den Norminterpreten handeln, die sich nicht wenigstens auf eine Vergleichbarkeit/Rechtsähnlichkeit mit der vom Gesetz für die alten Bundesländer rudimentär vorgegebenen berufen könnte. Erst recht scheidet damit aus beiden genannten Gründen eine Gegenüberstellung jeweils gebietsbezogen ermittelter Beitragsanteile zur Krankenversicherung im Zähler und im Nenner des Bruchs aus.
bb) Ebenso ist dem Gesetz (§ 68 Abs 3 Satz 4 SGB VI in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung) weder originär noch im Wege der Verweisung zu entnehmen, was dort unter dem "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" zu verstehen sein könnte. Ist die Pflegeversicherung im Sinn des SGB XI gemeint, wenn ja die private oder die soziale? Welche Gruppe von Versicherten soll maßgeblich sein? Wie ist ggf ihr "Beitragsanteil" zu ermitteln? Handelt es sich um eine absolute oder eine prozentuale Größe? Selbst bei "Unterlegung" einer unbenannten Verweisung auf das SGB XI bliebe im Übrigen gänzlich offen, welche der dort geregelten Versicherungen und welchen Personenkreis das Gesetz zum Maßstab machen will. Dass im vorliegenden Zusammenhang ggf der Beitragsanteil eines in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Rentners maßgeblich sein sollte, liegt ohne nähere normative Anordnung schon deshalb nicht auf der Hand, weil § 68 Abs 3 Satz 4 SGB VI für den Beitragsanteil zur Krankenversicherung gerade auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten und nicht etwa die dort pflichtversicherten Rentner zurückgreift. Erst recht geben die vorhandenen rudimentären Bestimmungen auch insofern keinen Hinweis, wie ein - nach der ratio legis niedrigerer - "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" für das Beitrittsgebiet im Zähler des Bruchs zu bestimmen sein sollte.
cc) Auch aus dem zusammengesetzten Begriff der "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" erschließt sich kein durch Auslegung ermittelbarer Bedeutungsgehalt. Insbesondere hätte der Regelung bedurft, wie die Bildung eines derartigen - (einkommens-?)steuerrechtlich nicht vorgesehenen - Durchschnitts vonstatten gehen soll. Die sich hieraus ergebenden rechtlichen Probleme können - wiederum entgegen der Auffassung des 13. Senats - auch nicht etwa allein deshalb vernachlässigt werden, weil im von ihm zu beurteilenden Zeitraum Steuern für die Standardrente nicht angefallen seien (aaO RdNr 93) und sich hiervon ausgehend ein Anwendungsbereich der Tatbestandsvoraussetzung "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" nicht ergebe. Eben deshalb hätte es für den vorliegenden Zusammenhang einer eigenständigen normativen Bestimmung bedurft, die jeweils konkrete Vorgaben zur Ermittlung dieser Beträge liefert. Nur so könnte hinreichend deutlich werden, warum das Gesetz erkennbar davon ausgeht, dass die Verfügbarkeit von Standardrenten durch die "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" gemindert wird und der Umfang dieser Minderung in Ost und West unterschiedlich ausgeprägt ist.
dd) Aus der Bekanntmachungspraxis des BMG ergibt sich nichts anderes. Zwar dürfen die entsprechenden Verlautbarungen der zweiten Gewalt weder dem Parlaments-Gesetzgeber mit der Folge entgegengehalten werden, dass die von ihm getroffenen Regelungen erst durch den Verwaltungsvollzug unbestimmt werden könnten, noch sind diese Bekanntmachungen mangels einer entsprechenden Regelungskompetenz (s vorstehend unter 3.) ihrerseits in der Lage, das Gesetz abzubedingen oder zu ergänzen. Die trotz der defizitären Gesetzeslage erfolgten Bekanntmachungen belegen indessen augenscheinlich die Unsicherheiten, zu denen die Unbestimmtheit der zu Grunde liegenden Regelungen auch bei rechtskundigen Anwendern führt.
Das Ministerium hat zunächst bis zum 31.1.2000 entgegen den ausdrücklichen Vorgaben in § 106 Abs 2 SGB VI , der eine Ermittlung der Beitragsbelastung ausdrücklich auf der Grundlage eines einheitlich für das Bundesgebiet festzustellenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes vorsah, besondere durchschnittliche Beitragssätze Ost und West bekannt gemacht. Hierzu gaben auch die Ausführungen der Entwurfsverfasser (vgl BT-Drucks 13/340 S 11) keinerlei Anlass. Dort wird nämlich ausgeführt, dass es für den Beitragszuschuss "weiterhin" bei der Maßgeblichkeit des bundeseinheitlichen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes bleiben solle, obwohl für die Bestimmung der Beitragshöhe von pflichtversicherten Rentnern seit dem 1.1.1995 der jeweilige kassenindividuelle Beitragssatz maßgeblich war.
Darüber hinaus hat das Ministerium etwa für die Zeit ab dem 1.7.1999 ein Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (Bruchwert) von 86,71 vH verkündet (vgl Bekanntmachung vom 25.5.1999 über den ab 1.7.1999 geltenden Vomhundertsatz nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 EinigVtr für das soziale Entschädigungsrecht
ee) Anders als möglicherweise bei der vom 13. Senat entschiedenen Konstellation bleibt es im Fall des Klägers auch nicht etwa ohne Auswirkungen, ob bei einer - normwidrig - auf die durchschnittlichen Beitragssätze in der Krankenversicherung begrenzten Betrachtung für die Zeit vom 1.7.1999 bis 30.6.2000 der Bruchwert auf jeweils fiktiver Grundlage allein aus dem Verhältnis der Standardrenten oder - unter Einschluss der vorstehend geschilderten Praxis des BMG - unter Berücksichtigung unterschiedlicher Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gebildet wird. Wird daher der Bruch zunächst im Anschluss an die Berechnungen des 13. Senats unter Vernachlässigung des rechnerisch angeblich unerheblichen Beitrags zur sozialen(?) Pflegeversicherung und der angeblich fehlenden Steuerlast in der Weise gebildet, dass im Zähler und im Nenner die jeweilige Bruttostandardrente um denjenigen Beitrag zur Krankenversicherung gemindert wird, der sich auf der Grundlage der vom BMG entgegen § 106 Abs 2 SGB VI getrennt für die Bereiche Ost (13,9 vH) und West (13,5 vH) mit Wirkung zum 1.7.1999 veröffentlichten (BAnz 1999, 6142) durchschnittlichen allgemeinen Beitragssätze der Krankenkassen ergibt, resultiert hieraus folgende Gegenüberstellung:
Bruttostandardrente
|
Steuern |
Beitragsanteil PV |
Beitragsanteil KV |
verfügbare
|
||
monatlich in DM |
Beitragssatz für Rentner |
mtl DM |
Beitragssatz für Rentner |
mtl DM |
||
Ost 1890,45 |
0 |
0,85 vH |
16,07 |
6,95 vH |
131,39 |
1742,99 |
West 2173,05 |
0 |
0,85 vH |
18,47 |
6,75 vH |
146,68 |
2007,90 |
Vervielfältigt man den Betrag der Grundrente, die sich ab 1.7.1999 bei der MdE des Klägers von 20 vH in den alten Bundesländern ergibt (146,67 DM = zwei Drittel der Mindestgrundrente von 220 DM nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG für die Zeit vom 1.7.1999 bis 30.6.2000) jeweils mit dem
a) |
vom BMG verkündeten Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (86,71 vH), |
|
b) |
sich nach der vorstehenden Berechnung ergebenden Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (86,81 vH) bzw |
|
c) |
Verhältnis der Bruttostandardrenten (87 vH), ergibt sich |
bei einem Vomhundertsatz von |
ein Betrag von |
gerundet |
86,71 vH (a) |
127,18 DM |
127 DM |
86,81 vH (b) |
127,32 DM |
127 DM |
87,00 vH (c) |
127,60 DM |
128 DM |
Ebenso wie der vom BMG ermittelte Verhältniswert der verfügbaren Standardrenten führt damit vorliegend auch derjenige des 13. Senats jeweils auch nach Rundung gemäß EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a zu einem rechtlich und rechnerisch relevanten Unterschied gegenüber dem sich aus dem bloßen Verhältniswert der Standardrenten ergebenden Betrag des DbA. Für den Zeitraum ab 1.1.2000 führt dies auch bei weiteren Graden der MdE zu einer unterschiedlichen Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nach § 2 Abs 1 DbAG, je nachdem, ob jeweils der vom Bundesministerium bekannt gegebene oder derjenige Vomhundertsatz angewandt wird, der sich als Verhältnis der Standardrenten bzw als Verhältnis der verfügbaren Standardrenten auf der Grundlage unterschiedlicher durchschnittlicher Beitragssätze zur Krankenversicherung in Ost und West ergibt.
c) Ab dem 1.1.2001 geht die fortbestehende Verweisung in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a auf die Definition einer verfügbaren Standardrente in § 68 Abs 3 SGB VI ins Leere. Der zu diesem Zeitpunkt neu gefasste § 68 Abs 3 SGB VI wendet sich anderen Regelungsgegenständen zu. Zwar behält der EinigVtr aaO schon seinem Wortlaut nach dennoch den Sinn, dass dort auf die "verfügbare Standardrente" abzustellen ist (so zutreffend der 13. Senat aaO RdNr 92), doch findet sich die Umschreibung dieses Begriffs, die ausweislich des Klammerzusatzes ("§ 68 Abs 3 SGB VI") zu seinen unverzichtbaren Merkmalen gehört, gerade nicht mehr am vom EinigVtr weiterhin bezeichneten Ort. Der Begriff der verfügbaren Standardrente ist ohne nähere Inhaltsbestimmung aber weder aus sich heraus verständlich noch gibt es im Kalenderjahr 2001 eine sonstige Definition der verfügbaren Standardrente, auf die sich das BMG für seine Bekanntmachung hätte stützen können. Die trotz der gänzlich fehlenden gesetzlichen Bestimmung nunmehr auch des Nenners fortgeführten Verlautbarungen des BMG erfordern seither als logische Vorstufe jeweils eine vollständige externe Aufladung des Elements der Verfügbarkeit und beruhen daher notwendig auf einer verborgenen Gesetzesfiktion durch die hierzu nicht ermächtigte zweite Gewalt. Ebenso fehlt es insofern von vornherein an jedem Gegenstand der "Auslegung", dem der 13. Senat seinen numerus clausus an Verständnismöglichkeiten hätte zuordnen können.
aa) Ein zusätzliches Regelungsvakuum für Zeiten ab dem 1.1.2001 lässt sich nicht etwa dadurch vermeiden, dass die vom 4. Senat ohnehin nur unterstellte Verweisung auf § 68 Abs 3 SGB VI in der mit dem DbAG zum 1.1.1997 in Kraft getretenen 3. Fassung zusätzlich als statische und damit über den 31.12.2000 hinaus wirksame verstanden wird. Einer derartigen Annahme steht neben der Unbestimmtheit dieser Regelung (vorstehend b) bereits entgegen, dass auch die von § 2 Abs 1 DbAG ausgehende Verweisungskette auf eine dynamische Anpassung der Leistungshöhe und eine entsprechende Anpassung des Leistungsniveaus im Beitrittsgebiet an dasjenige der alten Bundesländer angelegt ist (vgl zur kontinuierlichen Heranführung der Versorgungsrenten in den neuen Ländern an das Niveau der Versorgung in den alten bereits BVerfG vom 14.3.2000, 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, juris RdNr 49). Dieses Konzept erfordert neben der Anpassung an die gewandelte Einkommenssituation der Rentner gleichzeitig die fortlaufende Rezeption der dynamischen normativen Entwicklung bei § 68 Abs 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften, aus denen sich die jeweils maßgeblichen Beschränkungen der Verfügbarkeit in Gestalt von Beitrags- und Steuerpflichten ergeben. Wollte man dennoch an § 68 Abs 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung festhalten, ergäben sich durch ein in diesem Sinne konservatives Verständnis der Verfügbarkeit zusätzliche Probleme insbesondere insofern als
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ab dem 1.7.2005 ein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % eingeführt wurde (vgl §§ 241a, 247 SGB V idF des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 |
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es ab dem 1.1.2009 einen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmten kasseneinheitlichen allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V gibt, der erst recht fraglich erscheinen ließe, wie und mit welchem Inhalt das BMG auf der Grundlage von § 106 Abs 2 SGB VI aF dennoch weiterhin einen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz für das Bundesgebiet feststellen sollte, |
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mit Wirkung vom 1.1.2005 in der sozialen Pflegeversicherung durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom 15.12.2004 (BGBl I 3448) ein nach Maßgabe von Geburtsdatum und Elternstatus individuell anfallender und individuell zu zahlender/tragender Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs 3 SGB XI) eingeführt wurde, der ggf die Verfügbarkeit mindert und aus dem sich zusätzliche Probleme bei der Bestimmung eines abstrakten "Beitragsanteils zur Pflegeversicherung" ergeben könnten, |
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jedenfalls ab 1.1.2008 die zu versteuernde Bruttostandardrente West den Grundfreibetrag eines Alleinstehenden nach § 32a EStG auch unter Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 102 Euro nach § 9a EStG überschreitet, die Steuer daher von individuellen Faktoren (zB Rentenbeginn, Personenstand, Werbungskosten oberhalb des Freibetrages, Sonderausgaben) abhängt und damit auch die Ermittlung der "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" zusätzlichen Schwierigkeiten begegnet. |
bb) Die Unklarheiten bei der Bestimmung des Krankenversicherungs-Beitragsanteils im Jahr 2001 werden auch hier durch die Verlautbarungen des BMAS bestätigt. Dieses hatte den Vomhundertsatz zum 1.7.2001 mit 87,06 vH bekannt gegeben (vgl BAnz 2001, 12042), während sich zum selben Zeitpunkt ein Vomhundertsatz von 87,15 vH errechnet, wenn man - jeweils in Zähler und Nenner des Bruchs - den zum 1.1.2001 vom BMG bekannt gegebenen, einheitlich für das Bundesgebiet geltenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 13,5 vH (vgl BAnz 2001, 3374) zu Grunde legt (so wohl die Annahme des 13. Senats im Urteil vom 13.11.2008, aaO RdNr 94), wie die folgende Rechnung zeigt:
Bruttostandardrente
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Steuern |
Beitragsanteil PV |
Beitragsanteil KV |
verfügbare
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monatlich in DM |
Beitragssatz für Rentner |
mtl DM |
Beitragssatz für Rentner |
mtl DM |
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Ost 1941,75 |
0 |
0,85 vH |
16,50 |
6,75 vH |
131,07 |
1794,18 |
West 2227,95 |
0 |
0,85 vH |
18,49 |
6,75 vH |
150,39 |
2058,62 |
Diese Differenz spricht dafür, dass trotz bundeseinheitlicher Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung über den 31.12.2000 hinaus vom BMAS - fiktiv - unterschiedliche Beitragssätze angewandt wurden. So entspräche der offizielle Vomhundertsatz von 87,06 vH einer Berechnung auf Grundlage eines KK-Beitragssatzes von 13,7 vH im Beitrittsgebiet und von 13,5 vH im übrigen Bundesgebiet.
d) Ab dem 1.1.2002 (Art 12 Abs 1 Altersvermögensergänzungsgesetz
5. Der nach § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a EntschR/AusglBGGÄndG vom 19.6.2006 der Ermittlung des monatlichen Werts von Rechten auf Dienstbeschädigungsausgleich dienende Bruch ("Umrechnungsfaktor" ) ist dazu bestimmt, jeweils aktuell eine Größe 0 < U < 1 zu ermitteln, die vervielfältigt mit der Grundrente nach dem BVG zu einem unter dem Niveau in den alten Bundesländern liegenden Betrag führt. Entsprechend der für Bezugszeiten bis 31.12.1999 auch für die Grundrente nach dem BVG einschlägigen Zielsetzung soll hierin mittelbar die Unterschiedlichkeit der Arbeitsentgelte zum Ausdruck kommen; gleichzeitig soll dieses Vorgehen seiner ursprünglichen Intention zufolge eine zügige Anpassung gewährleisten (vgl BVerfG vom 14.3.2000, 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, juris RdNr 44 f). Das Gesetz beschränkt sich insofern nicht auf die bloße Relation der Bruttostandardrenten, sondern bezieht in den Vergleich der Lebensverhältnisse ausdrücklich deren Verfügbarkeit mit ein. Schon dieser Umstand steht von vornherein einem "Normverständnis" entgegen, das die gesetzlich angeordnete Relation der verfügbaren Standardrenten durch diejenige der Standardrenten ersetzt, weil es die auf diese Weise immerhin noch hinreichend angedeutete Anordnung des Gesetzgebers, Beträge nicht in Rechnung zu stellen, die dem Leistungsempfänger normativ typisierend nicht zur eigenen Verwendung zur Verfügung stehen, für rechnerisch vernachlässigbar und damit rechtlich für letztlich irrelevant erachtet (so aber im Ergebnis wohl der 13. Senat aaO RdNr 93 ff). Auch dies wäre indessen eine kompetenzlose Normverwerfung, die mit der Gleichsetzung der Begriffe "verfügbare Standardrente" und "Standardrente" die Grenzen der "Auslegung" sprengt und dem Gesetz unter Verstoß gegen die richterliche Bindung hieran (Art 20 Abs 3 GG) partiell jeden Inhalt nimmt.
Unter diesen Umständen kann allein in Betracht kommen, den Begriff der Verfügbarkeit entsprechend dem Normzweck des § 2 DbAG für das Beitrittsgebiet eigenständig zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage könnte ggf auch die Feststellung getroffen werden, ob die rechnerische Umsetzung im Einzelfall zu einem für die Bestimmung des Bruchwerts relevanten Ergebnis führt. Hierzu ist grundsätzlich nur der Parlamentsgesetzgeber kompetent.
6. Der Überzeugung des 4. und ihm folgend des 5. Senats von der fehlenden Normklarheit und Justiziabilität von § 2 DbAG nF entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch ansonsten nicht zu erkennen.
a) Andere Senate als der bis 31.7.2008 für Streitigkeiten aufgrund § 3 Satz 1 DbAG zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts haben sich zur Auslegung von § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des EntschR/AusglBGGÄndG vom 19.6.2006 bislang nicht geäußert. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Bestimmtheit des maßgebenden Vomhundertsatzes im Rahmen von § 2 DbAG nF bisher nicht thematisiert (vgl LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 26.4.2007 - L 4 R 111/06; SG Dresden Urteil vom 19.1.2005 - S 8 RA 1158/04; SG Dresden Urteil vom 16.12.2004 - S 22 RA 955/04; SG Berlin Urteil vom 19.10.2004 - S 7 RA 4235/04; LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 13.6.2002 - L 1 RA 153/00). Äußerungen in der juristischen Fachliteratur zur Auslegung von § 2 DbAG nF - insbesondere zur Problematik der Bestimmtheit des maßgebenden Vomhundertsatzes - sind nicht ersichtlich.
b) Der Auffassung des Senats entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch nicht zu erkennen, soweit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr ggf iVm § 84a BVG nF für Zeiträume ab Außerkrafttreten von § 68 Abs 3 SGB VI aF im Zusammenhang mit anderen Leistungen anzuwenden war.
aa) Das gilt insbesondere für die Rechtsprechung zu § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI.
Diese Vorschrift lautet:
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in der (Erst-) Fassung durch das Rentenreformgesetz 1992 |
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1. |
…. |
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2. |
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung |
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a) |
der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente," |
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idF von Art 1 Nr 19 RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) mWv 1.1.1992 |
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1. |
…. |
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2. |
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung |
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a) |
der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente" |
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idF von Art 20 Abs 6 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl I 2904) mWv 21.12.2007 |
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1. |
…. |
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2. |
bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung |
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a) |
ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente" |
(1) Da der 13. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 13.11.2008 (B 13 R 129/08 R, aaO) "etwaige Zweifel" an der Normenklarheit und Justiziabilität der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr in dem von ihm konkret zu entscheidenden Fall nicht für entscheidungserheblich gehalten hat, weil dort aufgrund von Rundungsvorschriften verschiedene Berechnungsvarianten im dort streitgegenständlichen Zeitraum zum selben "Grundrentenbetrag Ost" geführt haben, war aus Sicht des 13. Senats eine detaillierte Auseinandersetzung mit den vom 4. Senat geäußerten Bedenken nicht erforderlich.
(2) Instanzgerichtlichen Entscheidungen sind Ausführungen zur Berechnung des maßgebenden Vomhundertsatzes nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr im Zusammenhang mit § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.2.2010 - L 3 R 1002/06
bb) Soweit im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) § 84a BVG idF des RVNG vom 21.7.2004 entsprechend anwendbar war, war in der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG Höhe bzw Berechnung des Vomhundertsatzes nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr nicht Gegenstand rechtlicher Ausführungen (vgl Urteil vom 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R - SozR 4-3800 § 10a Nr 1; Urteil vom 20.7.2005 - B 9a/9 V 6/04 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 7; Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.4.2005 - B 9a/9 VG 15/04 B = SozR 4-1500 § 160 Nr 5; Urteil vom 12.6.2003 - B 9 V 2/02 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 1 = BSGE 91, 114-124 und vom 12.6.2003 - B 9 V 5/02 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 2). Anhaltspunkte, die im Rahmen der Auslegung die Bedenken des Senats gegen die Bestimmtheit des maßgeblichen Vomhundertsatzes zerstreuen könnten, finden sich auch in diesen Entscheidungen nicht. Dies gilt ebenso für die Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl ua LSG Berlin Urteil vom 28.10.2003 - L 13 VG 45/02; Thüringer LSG Urteil vom 30.1.2003 - L 5 V 841/02 und Urteil vom 7.3.2002 - L 5 V 243/01; alle veröffentlicht in juris).
cc) Soweit andere Vorschriften auf eine "Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" Bezug nehmen, war die Höhe des nach § 84a Satz 1 und 2 BVG iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr anzusetzenden Vomhundertsatzes nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Dies gilt für § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB IV idF des RVNG (vgl SG Altenburg vom 6.7.2006 - S 14 KN 3283/04, veröffentlicht in juris), für § 55a Abs 1 Satz 2 Nr 3 Soldatenversorgungsgesetz idF von Art 7 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BVGÄndG 2007 - mWv 21.12.2007
Das gilt auch für die Rechtsprechung zu Vorschriften, die eine entsprechende Anwendung des BVG nach Maßgabe von Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III EinigVtr anordnen, wie § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) vom 23.6.1994, § 24 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 29.10.1992 oder § 2 Nr 15 der Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV) idF von Art 16 Nr 2 Buchst d nach Maßgabe des Art 20 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29.6.1998 (BGBl I 1666). Auf das Urteil des VG Augsburg vom 26.2.2008 zu § 2 SVÜV und das Urteil des SG Magdeburg vom 13.6.2002 (S 1 V 104/98) zu § 24 StrRehaG, beide veröffentlicht in juris, wird verwiesen.
Ebenso wenig ist Rechtsprechung ersichtlich, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die Verweisung von Art 6 § 2 Abs 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) in der Fassung von Art 15 Nr 1 Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) auf § 68 Abs 3 SGB VI hinsichtlich der verfügbaren Standardrente über den 31.12.2000 hinaus noch hinreichend bestimmt ist.
dd) Der Vorlage steht schließlich auch der Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 7.1.2005 (1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5) nicht entgegen. Das BVerfG hatte dort die Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Dass Witwengrundrente/Verschollenenrente nach dem BVG im Beitrittsgebiet in geringerer Höhe als in den alten Bundesländern gezahlt werde, verletze keine Grundrechte. § 84a Satz 1 BVG in der seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung, wonach Berechtigte, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, Versorgung nach dem BVG mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben erhalten, auch insoweit verfassungsgemäß ist, als ihre Anwendung auf Witwengrundrenten nach dem BVG derzeit noch zu einer geringeren Versorgungsleistung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den in den alten Bundesländern gewährten Witwengrundrenten führt (juris RdNr 13). Unter dem Gesichtspunkt des Art 1 Abs 1 GG sei es nicht sachwidrig gewesen, die Höhe der Geldleistungen an Kriegsbeschädigte nach dem BVG an die Entwicklung der Standardrenten und damit - über die Anpassung der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Entwicklung der Arbeitsentgelte zu knüpfen (juris RdNr 18). Die Höhe des Vomhundertsatzes war dort nicht moniert worden.