Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DbAG)
Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

Ausfertigungsdatum: 11.11.1996


§ 3 DbAG Verfahren, Erstattung, Rechtsweg

Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.