Entscheidungsdatum: 07.02.2018
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, die keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, ist nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, da - soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist - deutlich absehbar ist, dass die Beschwerdeführer auch im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würden (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Zwar liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör darin, dass das Oberlandesgericht vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Stellungnahmefrist über die Zurückweisung der Berufung entschieden hat; die Entscheidung beruht auf dieser Verletzung jedoch nicht.
a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht in funktionalem Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>; BVerfGK 19, 377 <383>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 ff.>; BVerfGK 19, 377 <383>).
(1) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht somit, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 <367 f.>; 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris, Rn. 15). Eng damit zusammen hängt das ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Verbot von "Überraschungsentscheidungen" (vgl. BVerfGK 19, 377 <381>). Von einer solchen ist insbesondere auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; 98, 218 <263>; BVerfGK 19, 377 <381>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris, Rn. 51), oder das Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergeht.
Daher gebietet Art. 103 Abs. 1 GG es insbesondere, dass das Gericht den Ablauf gesetzlicher oder von ihm zur Äußerung gesetzter Fristen abzuwarten hat. Wenn das Gericht ein innerhalb einer solchen Frist erfolgtes Vorbringen bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt, schränkt es das rechtliche Gehör in einer vom Gesetz nicht mehr gedeckten Weise ein und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 12, 110 <113>; 42, 243 <247>; 64, 224 <227>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 604/90 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2014 - 2 BvR 2799/11 -, juris, Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15 -, NJW 2017, S. 1111 <1112>).
In anderen Fällen verlangt das Recht auf rechtliches Gehör zur Vermeidung einer verbotenen Überraschungsentscheidung, dass die geschaffene Prozesslage zuvor wieder beseitigt wird, zumindest in Form einer gerichtlichen Erklärung, die unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass an der bisherigen Prozesslage nicht mehr festgehalten wird beziehungsweise sich diese erledigt hat (vgl. BVerwGE 17, 172 <173>; BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XI B 84/12 -, juris, Rn. 15 und vom 2. August 2013 - XI B 97/12 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Hömig, in: ders./Wolff, GG, 11. Aufl. 2016, Art. 103 Rn. 6; vgl. etwa zur Hinweispflicht bei abweichender Beweiswürdigung im Berufungsverfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1999 - 2 BvR 762/98 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2015 - 1 BvR 2819/14 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 11; zur Hinweispflicht vor Eintritt in das vereinfachte Verfahren [§ 495a ZPO] BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 2008 - 2 BvR 290/08 -, juris, Rn. 10; zur Hinweispflicht vor Klageabweisung nach Wechsel des Berichterstatters BFHE 223, 308). Eines solchen Hinweises bedarf es nur dann nicht, wenn das Gericht zu Recht davon ausgehen kann, dass seine Intention aus der Sicht der Beteiligten zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XI B 84/12 -, juris, Rn. 17 und vom 2. August 2013 - XI B 97/12 -, juris, Rn. 7 m.w.N.).
(2) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>; BVerfGK 15, 116 <119>; 19, 377 <383>; stRspr). Aus diesem Grunde ist der Substantiierungspflicht aus § 92 BVerfGG bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (vgl. BVerfGE 28, 17 <20>; 72, 122 <132>; 91, 1 <25 f.>; 112, 185 <206>).
b) Das Oberlandesgericht hat den in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör in unzulässiger Weise verkürzt, indem es die Berufung vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist bereits am 15. November 2016 per Beschluss zurückgewiesen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2016 bereits in einer Weise geäußert hatten, die als abschließend verstanden werden konnte; selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte das Oberlandesgericht den Fristablauf nach den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen abwarten müssen. Dies hat es auch im Beschluss vom 6. Februar 2017 verkannt und auch dort den Schriftsatz vom 14. November 2016 nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gewürdigt, so dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht etwa im Zuge des Anhörungsverfahrens geheilt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 11).
c) Gleichwohl ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angezeigt, da ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht. Die Beschwerdeführer haben weder nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschluss vom 15. November 2016 auf diesem Gehörsverstoß beruht, noch ist dies sonst ersichtlich.
Hinsichtlich der gerügten Anwendbarkeit von § 522 Abs. 2 ZPO und der materiell-rechtlichen Rechtslage haben die Beschwerdeführer mit dem übergangenen Schriftsatz vom 14. November 2016 lediglich ihr Vorbringen aus früheren Schriftsätzen vertieft.
Mit Blick auf ihr erstmals im Schriftsatz vom 14. November 2016 geäußertes Begehren, hilfsweise nach § 538 ZPO zu verfahren, um die Frage der Erkennbarkeit der Mängel durch Inaugenscheinnahme zu klären, fehlt es dagegen an der Entscheidungserheblichkeit. Das Landgericht war von der Offensichtlichkeit der Risse ausweislich des Urteils aufgrund einer Inaugenscheinnahme der durch den beweisbelasteten Beklagten vorgelegten Lichtbilder überzeugt. Dass die Beschwerdeführer vorgetragen hätten, die Lichtbilder gäben die tatsächliche Situation nicht wieder, was die Notwendigkeit eines Augenscheins vor Ort hätte begründen können, ist nicht ersichtlich. Dass sie konkrete Abweichungen der Fotografie vom tatsächlichen Zustand behauptet oder anderen konkreten gegenbeweislichen Sachvortrag gemacht und unter Beweis gestellt hätten, tragen sie nicht vor.
2. Ein Gehörsverstoß des Landgerichts wäre durch das Berufungsverfahren schließlich prozedural überholt (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 62, 392 <397>; 73, 322 <326>; 107, 395 <411 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 -, juris, Rn. 6).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.