Entscheidungsdatum: 29.08.2017
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. März 2017 - 11 L 410/17.A - und vom 20. April 2017 - 11 L 784/17.A - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
1. Die am 1. Juni 1978 geborene Beschwerdeführerin zu 1. ist syrische Staatsangehörige und Mutter des am 18. August 2000 geborenen Beschwerdeführers zu 2., des am 20. Januar 2006 geborenen Beschwerdeführers zu 3., des am 20. Januar 2008 geborenen Beschwerdeführers zu 4. und der am 1. April 2012 geborenen Beschwerdeführerin zu 5.
Die Beschwerdeführer flohen infolge des Bürgerkriegs aus Syrien. Sie gelangten zunächst nach Bulgarien, wo sie sich zusammen mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu 1. und Vater der Beschwerdeführer zu 2. bis 5. für einige Zeit aufhielten und ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde. Am 22. September 2016 reisten die Beschwerdeführer nach Deutschland ein. Sie stellten am 17. Oktober 2016 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung erfolgte am selben Tag. Die Beschwerdeführerin zu 1. trug im Wesentlichen vor, Syrien aus Angst vor dem Bürgerkrieg und einer Wehrdiensteinziehung ihres ältesten Sohnes verlassen zu haben. Auf Anfrage des Bundesamts teilte Bulgarien mit Schreiben vom 18. November 2016 mit, dass den Beschwerdeführern dort internationaler Schutz zuerkannt worden sei.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote für Bulgarien vorlägen und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an. Eine Abschiebung nach Syrien dürfe nicht erfolgen.
In Bulgarien drohe den Beschwerdeführern keine Verletzung von Rechten der EMRK, insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Anerkannt Schutzberechtigten stünden Leistungen zur sozialen Unterstützung zu. Es stünden 170 Plätze zur Unterbringung von Bedürftigen während der Wintermonate zur Verfügung. Das bulgarische Rote-Kreuz und die Caritas hätten einen "Flüchtlings-Migrantendienst" eingerichtet, der Hilfeleistungen anbiete. Den Dienst der Caritas hätten im Jahr 2015 circa 200 Personen in Anspruch genommen, 29 hätten an einem Sprachkurs teilgenommen. Schutzberechtigte hätten weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe, die für das erste Kind 37 Leva, für das zweite Kind 85 Leva, für das dritte Kind 130 Leva und für das vierte Kind 140 Leva betrage. Es gebe ein garantiertes Mindesteinkommen für bedürftige Familien. Gegen Zahlung von 17 Leva sei eine gesetzliche Krankenversicherung zu erlangen. Grundsätzlich bestehe auch ein allerdings schwer realisierbarer Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung und Rechtshilfe. Entgegen der Einschätzung von pro Asyl sei in den Aufnahmebedingungen für anerkannt Schutzberechtigte keine unmenschliche Behandlung zu erkennen. Dabei sei entsprechend der Urteile von einigen Verwaltungsgerichten zu berücksichtigen, dass Bulgarien - anders als die Bundesrepublik - kein ausdifferenziertes Sozialsystem habe, sondern von jedem Einzelnen eigenverantwortliches Verhalten eingefordert werde. Die Integration international Schutzberechtigter sei auch Ziel des mit dem European Asylum Support Office vereinbarten aktuellen Support Plans, der zwar bisher wenig konkret sei, dessen Ziel es jedoch sei, das drängende Problem der Obdachlosigkeit zu beseitigen. Die geringe Anzahl an international Schutzberechtigten, die Sozialhilfeleistungen empfingen (zwölf Personen in 2014), sei nicht aussagekräftig, da viele Flüchtlinge sofort weiterzögen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei schwierig, ein ausgeweitetes Angebot an Sprachkursen existiere nicht. Offizielle Arbeitgeber wollten oftmals keine Flüchtlinge einstellen, der Schwarzmarkt sei durch Roma besetzt.
2. Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Bescheid Klage und beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Unter Bezugnahme auf eine Vielzahl von Auskünften von Nichtregierungsorganisationen, des Auswärtigen Amts und des Menschenrechtskommissars des Europarats führten sie aus, dass anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien faktisch der Zugang zu Sozialleistungen verwehrt bleibe. Es existiere seit 2014 kein Integrationsplan mehr, anerkannt Schutzberechtigte blieben ohne Unterstützung und würden angesichts dieser Lage das Land schnellstmöglich verlassen. Auch schon verkündete und beschlossene Unterstützungsmaßnahmen würden nicht umgesetzt. Praktisch alle formal existenten Unterstützungsleistungen knüpften an ein Ausweispapier an, das nur erhalte, wer in Bulgarien gemeldet sei, was jedoch wiederum mangels zugänglichen Wohnraums unmöglich sei. Anerkannt Schutzberechtigte würden praktisch immer Obdachlosigkeit ertragen müssen. Ferner nähmen rassistische Übergriffe auf Flüchtlinge in Bulgarien weiter zu; diese gingen teilweise von staatlichen Stellen aus und würden jedenfalls von diesen geduldet. Aufgrund dessen würden zwischenzeitlich zahlreiche Verwaltungsgerichte Abschiebungen nach Bulgarien stoppen. Weiterhin verstoße der Bescheid des Bundesamts gegen die Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, da keine Vorkehrungen getroffen worden seien, um für die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. eine kindgerechte Unterbringung zu gewährleisten.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 13. März 2017 - zugestellt am selben Tag - ab. Die Kammer folge der Rechtsprechung anderer Kammern des Gerichts, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung trotz der schwierigen Situation für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien noch verneint hätten. Es rückte eine Entscheidung vom 11. Oktober 2016 ein, in der ein Abschiebungsverbot für zwei Syrer, die sich mehrere Monate in Bulgarien aufgehalten hatten, verneint worden war. Neuere Berichte gäben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, auch wenn wohl weiterhin Schwierigkeiten bei der Aufstellung und Umsetzung eines Integrationsprogramms bestünden.
3. Die Beschwerdeführer erhoben am 7. April 2017 Anhörungsrüge und stellten hilfsweise einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Sie begründeten diese damit, dass das Verwaltungsgericht die Berichte der Nichtregierungsorganisationen unzutreffend ausgewertet beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen habe. Weiterhin habe es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin zu 1. mit ihren vier minderjährigen Kindern, den Beschwerdeführern zu 2. bis 5., reisen werde. Für Familien mit Kleinkindern sei eine gesicherte Unterkunft unabdingbare Voraussetzung. Die Beschwerdeführerin zu 1. legte weiterhin einen vorläufigen Arztbrief vom 24. Februar 2017 vor, aus dem sich bei ihr der Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung ergibt. Sie legte weiter dar, dass ihr Ehemann aus Bulgarien nach Syrien zurückgereist sei und sich von ihr getrennt habe.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 20. April 2017 ab. Die Anhörungsrüge habe keinen Erfolg, da das Gericht die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und lediglich nicht die von ihnen gewünschten rechtlichen Schlüsse gezogen habe. Der Vortrag über die Erkrankung der Beschwerdeführerin zu 1. sei schon kein neuer Sachverhalt, und im Übrigen ergäben sich aus dieser keine Abschiebungsverbote.
1. Die Beschwerdeführer haben am 13. April 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben, diese am 18. Mai 2017 auf den Beschluss über die Anhörungsrüge erweitert und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 GG, Art. 6 GG, Art. 16a GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.
2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Die Bundesregierung hat von ihrem Recht zur Äußerung Gebrauch gemacht.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die zulässige (1.) Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (2.).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft worden ist (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar gebietet es der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung grundsätzlich, dass der Rechtsweg unter Einhaltung der im Prozessrecht statuierten Fristen beschritten wurde. Die Anhörungsrüge wurde hier erst nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist des § 152a Abs. 2 VwGO erhoben, da der Beschluss am 13. März 2017 zugestellt und die Anhörungsrüge erst am 7. April 2017 erhoben wurde.
Die verfristete Einlegung eines zum Rechtsweg gehörenden Rechtsbehelfs kann dem Beschwerdeführer jedoch dann nicht entgegengehalten werden, wenn sich das Fachgericht mit dem Rechtsbehelf in der Sache auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 19; BVerfGK 13, 409 <415>, für den Fall von hilfsweisen Ausführungen in der Sache; Burkiczak/Henke, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 169). Das Verwaltungsgericht hat die Anhörungsrüge vorliegend in der Sache entschieden, ohne auf ihre Verfristung einzugehen, so dass der Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung erreicht wurde, den Fachgerichten die Möglichkeit zu geben, Verfassungsverstöße zu korrigieren.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgenden Maßgaben in verfassungsrechtlich relevanter Weise verkannt.
a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. auch BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>).
b) Nach diesen Maßstäben verletzen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Es gehörte zum wesentlichen Kern des Vortrags der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeführerin zu 1. als alleinerziehende Mutter zusammen mit ihren vier Kindern, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO 16, 11, 9 und 4 Jahre alt waren, abgeschoben werden soll. Dieser Umstand war auch für das Verfahren von zentraler Bedeutung. Unabhängig davon, ob Abschiebungen nach Bulgarien unter den derzeitigen Bedingungen überhaupt zulässig sind und welche Vorgaben für die Rückführung anerkannt Schutzberechtigter gelten - über diese Fragen wird im vorliegenden Verfahren nicht entschieden -, ist angesichts der Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie für besonders schutzbedürftige Personen in Art. 21 ff., der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 10 ff.) und der Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 -) eindeutig, dass den Belangen von Familien mit Kindern besonders Rechnung getragen werden muss.
Mit diesem zentralen Vortrag setzt sich das Verwaltungsgericht in den angegriffenen Entscheidungen nicht auseinander. Der vom Verwaltungsgericht eingerückte Beschluss der 5. Kammer desselben Gerichts vom 11. Oktober 2016 betrifft gerade keinen Fall einer allein erziehenden Mutter mit Kindern. Die individuelle Subsumtionsleistung des Gerichts im angegriffenen Beschluss vom 13. März 2017 enthält ebenfalls zu dieser Konstellation keine Aussage. Im Anhörungsrügebeschluss setzt sich das Verwaltungsgericht lediglich mit der - kein Abschiebungsverbot begründenden - Krankheit der Beschwerdeführerin zu 1. auseinander. Es hätte sich jedoch aufgedrängt, zu den Voraussetzungen Stellung zu nehmen, unter denen es einer alleinerziehenden Mutter mit vier Kindern, von denen das jüngste vier Jahre alt ist, in einer Flüchtlingen ablehnend gegenüber stehenden Umgebung zumutbar ist, zunächst auf der Straße zu leben. Hieran ändert auch die nur durch Einzelfälle einer erfolgreichen Wohnungssuche begründete Erwartung des Verwaltungsgerichts nichts, dass es nach einiger Zeit eine Möglichkeit für die Familie geben könnte, eine Wohnung zu finden. Auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 10 ff.) und die Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 -) die Rückführung von Eltern mit Kindern betreffen, ist in der Konstellation einer alleinerziehenden Mutter von vier Kindern erst recht zu verlangen, dass das Verwaltungsgericht darlegt, worin es die Möglichkeit sieht, dass die Familie in Bulgarien eine gesicherte Unterkunft erhält, um Gesundheitsgefahren auszuschließen und den besonderen Belangen von Familien mit Kindern Rechnung zu tragen.
Im Übrigen bleibt in der angegriffenen Entscheidung unklar, weshalb die Beschwerdeführerin zu 1. zu dem in der eingerückten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Oktober 2016 als allein nach Bulgarien rückführbaren Personenkreis gehören soll. Nach dieser Entscheidung sollen nur Personen zurückgeführt werden können, die alle Voraussetzungen für ein "Sich-Durch-schlagen-Können" erfüllen. Bei einer Mutter, die sich in einer fremden Umgebung um vier Kinder zu kümmern hat, ist eine solche Annahme jedenfalls ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar.
3. Angesichts des vorliegenden Gehörsverstoßes bedürfen die weiter erhobenen Grundrechtsrügen zunächst keiner Entscheidung. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht bei einer Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführer zu einem anderen Ergebnis kommt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).