...Denn dieser Erklärungsversuch des Zeugen ist, da die eine Version die andere denknotwendig ausschließt, offensichtlich nicht geeignet, den Widerspruch zwischen seiner damaligen Äußerung und seiner späteren Zeugenaussage aufzulösen. 5 Dies wiegt umso schwerer, als der vom Oberverwaltungsgericht als feststehend angenommene Sachverhalt seinerzeit von der Polizei aus den im Vermerk des Zeugen H. vom 11...