...Die Pflichtverletzung sei ursächlich für den im Betragsverfahren zu ermittelnden Schaden. Der Senat sei davon überzeugt, dass der Kläger die Sanierungs- und Ausbauarbeiten nicht vorgenommen hätte, wenn ihm bei seinem Entschluss, das Bauvorhaben tatsächlich in Auftrag zu geben, klar gewesen sei, auf welche unwägbaren Kostenerweiterungen er sich eingelassen habe....