Entscheidungsdatum: 14.07.2011
Hat ein Gericht dem Grunde nach entschieden, dass der Architekt zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber infolge der fehlerhaften Kostenberatung von der Durchführung eines Bauvorhabens nicht abgesehen hat, darf es im Betragsverfahren den Schaden nicht mit der Begründung verneinen, die Kostenschätzung sei nicht fehlerhaft gewesen .
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 17. Juni 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger begehrt von den beklagten Architekten Schadensersatz in Höhe von 200.000 € und Feststellung, dass diese auch den weiteren Schaden zu ersetzen haben, der ihm durch fehlerhafte Kostenberatung anlässlich der Sanierung und des Umbaus seines Wohn- und Geschäftshauses in L. entstanden ist.
Der Kläger beauftragte im Hinblick auf die beabsichtigte Modernisierung seines Anwesens am 7. März 1997 die Beklagten zu 2 und 3 (im Folgenden: die Beklagten) mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 - 4 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. Die Beklagten erstellten hierzu Kostenschätzungen, in denen sie für die Ausführung des Bauvorhabens Kosten von brutto 1.649.100 DM (Februar 1997) bzw. 1.921.650 DM (Oktober 1997) ermittelten. Mit der weiteren Durchführung der Umbau- und Sanierungsmaßnahmen beauftragte der Kläger sodann den Architekten L. Die tatsächlichen Kosten belaufen sich auf 3.202.154,22 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Am 26. April 2006 hat das Berufungsgericht durch Grundurteil entschieden:
"1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Dem Betragsverfahren bleiben Einwendungen der Beklagten aus § 254 BGB insofern vorbehalten, als der Architekt L. kostensichernde und/oder kostensteuernde Maßnahmen im Rahmen der ihm obliegenden Kostenermittlungsverfahren und Kostenkontrollmaßnahmen vorwerfbar unterlassen und/oder der Kläger selbst vorwerfbar verteuernde Maßnahmen angeordnet und/oder verbilligende Maßnahmen unterlassen hat.“
Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt, eine Pflichtverletzung der Beklagten liege darin, dass diese Kostenschätzungen abgegeben hätten, ohne den Kläger über die Toleranzen aufzuklären, die mit ihnen verbunden gewesen seien. Abgesehen davon hätte eine echte Kostenberechnung und die Kostenkontrolle eine weitere Sicherheit bezüglich der zu erwartenden Kosten gebracht. Die Pflichtverletzung sei ursächlich für den im Betragsverfahren zu ermittelnden Schaden. Der Senat sei davon überzeugt, dass der Kläger die Sanierungs- und Ausbauarbeiten nicht vorgenommen hätte, wenn ihm bei seinem Entschluss, das Bauvorhaben tatsächlich in Auftrag zu geben, klar gewesen sei, auf welche unwägbaren Kostenerweiterungen er sich eingelassen habe. Der Schaden bestehe darin, dass der Kläger zum einen hohen Zinsbelastungen ausgesetzt sei, die Tilgungsleistungen auf die Schuld verzögerten, wenn nicht unmöglich machten. Zum anderen sei der Behauptung des Klägers nachzugehen, dass die durch den Aus- und Umbau erreichte Wertsteigerung weit hinter dem Kostenaufwand zurückbleibe. Der Senat sei davon überzeugt, dass der jetzt auf Prozesskostenhilfe angewiesene Kläger finanziell erheblich besser stünde, wenn das Bauvorhaben nicht durchgeführt worden wäre. Der darin liegende Schaden und die Belastungen des Klägers ließen sich im Rahmen der durchzuführenden Beweisaufnahme durch einen Vergleich des getätigten Aufwands und des jetzigen Ertragswerts betragsmäßig ermitteln.
Ein Mitverschulden des Klägers auf Grund der Versäumnisse des Architekten L. im Planungsbereich könne nicht angenommen werden, weil dieser insoweit nicht Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe des Klägers im Verhältnis zu den Beklagten gewesen sei. Anders verhalte es sich mit den dem Architekten L. obliegenden Kostenermittlungs- und Kostenkontrollaufgaben, bei deren sachgerechter Erfüllung eine den Kostensicherungsinteressen entsprechende Objektsteuerung möglich gewesen wäre. Dies, wie auch verteuernde Bauherrenwünsche begründeten zugunsten der Beklagten die Anwendung des § 254 BGB, was im Betragsverfahren zu berücksichtigen sei.
Dieses Urteil ist durch Zurückweisung der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision durch den Senat rechtskräftig geworden.
Im Betragsverfahren hat das Berufungsgericht sodann die Klage abgewiesen und die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch sowie sein Feststellungsbegehren weiter.
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, im Betragsverfahren ergäben sich keine Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten. Das Grundurteil stehe einer Klageabweisung mangels zu ersetzenden Schadens nicht entgegen.
Ausgehend von durch den Sachverständigen B. ermittelten tatsächlich angefallenen Baukosten in Höhe von 3.202.154,22 DM seien diejenigen Baukosten in Abzug zu bringen, die dadurch entstanden seien, dass der Kläger bauliche Änderungen und Erweiterungen des Bauvolumens vorgenommen habe. Abzuziehen seien auch Kosten, die durch unvorhersehbare Geschehnisse - wie hier durch einen Wasserschaden - entstanden seien. Die danach abzuziehenden Kosten beliefen sich lt. Gutachten auf insgesamt 700.000 DM.
Darüber hinaus seien weitere Abzüge vorzunehmen, da die Baukosten in Höhe von 3.202.154,22 DM Positionen enthielten, die nicht herangezogen werden könnten, weil sie vom planenden Architekten nicht berücksichtigt werden müssten bzw. weil sie über die vom Sachverständigen bereits den Änderungen und Einwendungen zugeschriebenen Positionen von 700.000 DM hinaus durch weitere Änderungen und Mehrungen veranlasst worden seien. Diese Abzugsbeträge beliefen sich auf 129.688,91 DM.
Damit ergäben sich Baukosten für die von den Beklagten vorgesehene Planung von 2.372.465,31 DM. Diesen Baukosten stehe die Schätzung der Beklagten über 1.921.650 DM vom Oktober 1997 gegenüber, die die frühere Schätzung mit 1.649.100 DM korrigiert habe. Im Oktober 1997 sei der Kläger noch frei in seinen Entscheidungen gewesen, denn das Bauvorhaben sei erst 1998 realisiert worden. Den geschätzten Baukosten sei eine Toleranz von 15 % hinzuzurechnen, woraus sich 2.209.897,50 DM errechneten. Der Senat sei - wie schon im Grundurteil ausgeführt - der Auffassung, dass auf die bei Bauvorhaben im Altbestand erfahrungsgemäß besonders hohen Toleranzen hätte hingewiesen werden müssen. Einen Sicherheitszuschlag von 15 % müsse vernünftigerweise jeder Bauherr in seine Überlegungen zur Bauentscheidung einbeziehen. Die tatsächlichen Baukosten lägen daher 163.000 DM über den korrigierten geschätzten Kosten.
Der Kläger müsse sich ein Mitverschulden des von ihm mit den Leistungen nach den Leistungsphasen 5 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragten Architekten L. zurechnen lassen. Dieser habe kostensichernde und/oder kostensteuernde Maßnahmen im Rahmen der ihm obliegenden Kostenermittlungsverfahren und Kostenkontrollaufgaben unterlassen. Zudem habe er die Gewerke nicht ausgeschrieben, sondern nach Einholung von Angeboten Verträge per Handschlag abgeschlossen. Dadurch habe er sich der Möglichkeit begeben, Kosteneinsparungen in einer Größenordnung von mindestens 10 % zu erzielen, wie der Sachverständige B. ausgeführt habe. Dadurch lägen die bereinigten Baukosten um ca. 237.000 DM niedriger und befänden sich mit 2.135.465 DM innerhalb der den Beklagten zuzubilligenden Schätzungstoleranz von 2.209.897,50 DM. Dem Kläger stehe damit mangels Schadens kein Schadensersatzanspruch zu. Seinen Finanzierungsschaden habe er ausweislich der Berufungsbegründung nicht weiterverfolgt. Einen solchen habe er aber auch deshalb nicht, weil er mit einer Finanzierung bis zu einem Betrag von 2.209.897,50 DM habe rechnen müssen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil die Bindungswirkung seines Grundurteils vom 26. April 2006 verkannt hat.
1. Ein Berufungsgericht darf sich nicht in Widerspruch zu seinem früheren Grundurteil setzen. Das folgt zwar nicht aus der Rechtskraft im Sinne des § 322 ZPO, weil ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO nur formell, nicht aber auch materiell rechtskräftig wird, ergibt sich aber aus der Bindungswirkung des § 318 ZPO (BGH, Urteile vom 14. April 1987 - IX ZR 149/86, NJW-RR 1987, 1196; vom 5. Oktober 1965 - VI ZR 90/64, VersR 1965, 1173, jeweils m.w.N.). Diese entspricht inhaltlich der Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1994 II ZB 13/93, NJW 1994, 1222).
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Umfang der Bindung eines Grundurteils das wirklich Erkannte maßgebend. Was erkannt worden ist, wird durch die Urteilsformel in Verbindung mit den Urteilsgründen festgelegt (BGH, Urteile vom 26. September 1996 - VII ZR 142/95, BauR 1997, 170 = ZfBR 1997, 31; vom 22. Juni 1961 - VII ZR 166/60, BGHZ 35, 248, 252).
3. Das Berufungsgericht hat mit der notwendigen Eindeutigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98, WM 2003, 1919) dem Grunde nach entschieden, dass die Beklagten dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haften, weil sie ihn nicht über die Toleranzen der Kostenschätzung aufgeklärt und keine Kostenberechnung erstellt haben. Es hat bindend entschieden, dass der Kläger ohne die Pflichtverletzung das Bauvorhaben nicht durchgeführt hätte und die Beklagten den insoweit entstandenen Schaden zu ersetzen haben. Für das Betragsverfahren hat es den Einwand des Mitverschuldens zugelassen, soweit das im Tenor des Grundurteils zum Ausdruck gebracht worden ist. Dagegen hat es den Einwand des Mitverschuldens wegen etwaiger Planungsfehler des Architekten L. mit bindender Wirkung zurückgewiesen.
4. Diese Bindung durch das Grundurteil hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nicht beachtet.
Das Berufungsgericht ermittelt in seiner Begründung zur Ablehnung eines beim Kläger eingetretenen Schadens die tatsächlichen Baukosten und stellt sie den von den Beklagten geschätzten Kosten gegenüber. Weil die "bereinigten" tatsächlichen Kosten geringer als die Schätzkosten seien, verneint es einen Schaden beim Kläger.
Diese Ausführungen betreffen jedoch nicht die vom Berufungsgericht jetzt allein noch zu treffende Entscheidung zur Schadenshöhe, sondern beschäftigen sich mit einer kausalen Pflichtverletzung, die das Berufungsgericht offenbar in der fehlerhaften Schätzung der voraussichtlichen Baukosten durch die Beklagten sieht. Damit verkennt das Berufungsgericht schon im Ansatz, dass die Pflichtverletzung der Beklagten nicht in der inkorrekten Schätzung, sondern in der mangelnden Aufklärung über die Unwägbarkeit einer Kostenschätzung und der fehlenden Durchführung einer Kostenberechnung liegt, dass diese Pflichtverletzung durch das Grundurteil bindend festgestellt ist und dass damit dem Berufungsgericht weitergehende Feststellungen mit anderslautenden Ergebnissen zur Pflichtverletzung versagt sind.
Weiter verkennt das Berufungsgericht, dass bindend festgestellt ist, dass die Pflichtverletzung deshalb ursächlich zu einem Schaden geführt hat, weil der Kläger bei gehöriger Aufklärung durch die Beklagten von seinem Vorhaben Abstand genommen hätte. Die Schadenshöhe ist daher durch einen Vermögensvergleich des beim Kläger vorhandenen Vermögens mit und ohne Durchführung der Baumaßnahme festzustellen, § 249 Abs. 1 BGB. Die Höhe der geschätzten Baukosten hat darauf keinerlei Einfluss. Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, inwieweit die einzelnen vom Kläger geltend gemachten Kostenpositionen der festgestellten Pflichtverletzung zuzuordnen seien. Im Betragsverfahren geht es nur noch um die Frage, welchen Vermögensnachteil der Kläger infolge der Entscheidung erlitten hat, das Bauvorhaben durchzuführen. Insoweit sind die gesamten durch die infolge der Pflichtverletzung der Beklagten veranlassten Vermögensaufwendungen des Klägers der Wertsteigerung gegenüberzustellen, die das Objekt durch die Baumaßnahmen erfahren hat. Auch andere Vermögensvorteile wären zu berücksichtigen.
III.
Das Berufungsurteil war nach allem aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann mangels verwertbarer Feststellungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe in der Sache nicht selbst entscheiden. Er macht jedoch von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
1. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht nicht davon ausgehen darf, dass der Kläger den Finanzierungsschaden nicht weiterverfolgt hat. Den Finanzierungsschaden hat der Kläger in der Klage geltend gemacht und teilweise beziffert. Das Grundurteil stellt ihn als Teil des möglichen Schadens dar. Hiervon hat der Kläger in der Berufungsinstanz keinen Abstand genommen, wie seine Ausführungen im Schriftsatz vom 25. Mai 2009 zeigen. So hat das auch die Beklagtenseite verstanden, die in ihrer Berufungserwiderung ausführlich auf den Finanzierungsschaden eingeht.
2. Das Berufungsgericht kann im Betragsverfahren ein Mitverschulden des Architekten L. berücksichtigen, soweit dieser kostensichernde und/oder kostensteuernde Maßnahmen im Rahmen der ihm obliegenden Kostenermittlungsverfahren und Kostenkontrollmaßnahmen vorwerfbar unterlassen und/oder der Kläger selbst vorwerfbar verteuernde Maßnahmen angeordnet und/oder verbilligende Maßnahmen unterlassen hat. Soweit es auf kostensichernde und/oder kostensteuernde Maßnahmen des Architekten L. abstellt, muss es darlegen, dass diese im Rahmen der ihm obliegenden Kostenermittlungsverfahren und Kontrollmaßnahmen vorwerfbar unterlassen worden sind. Das betrifft auch die Verletzung einer Pflicht, Gewerke auszuschreiben. Soweit es auf kostenverteuernde Maßnahmen des Klägers abstellt, ist zu prüfen, inwieweit der Kläger gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat. Allein der Umstand, dass er solche Maßnahmen ergriffen hat, begründet ein Mitverschulden noch nicht.
Kniffka Kuffer Bauner
Eick Halfmeier