...Das FA wies in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung darauf hin, das Konto laute zwar auf den Namen der B-GmbH, diese sei aber im Handelsregister gelöscht und deshalb sei das Konto dem A als dem Verfügungsberechtigten persönlich zuzurechnen. 5 Da die Klägerin in der Drittschuldnererklärung die Pfändung als unbeachtlich bezeichnete, weil das Konto nicht für A geführt werde, übersandte das FA der Klägerin...