Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 31.12.2018


BGH 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Senat für Anwaltssachen
Entscheidungsdatum:
31.12.2018
Aktenzeichen:
AnwZ (Brfg) 45/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:311218BANWZ.BRFG.45.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Anwaltsgerichtshof Dresden, 7. Juli 2017, Az: AGH 2/17 (II)
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. Juli 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 1960 geborene Kläger ist seit 1992 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 eröffnete das Amtsgericht Leipzig das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers, nachdem dieser einen entsprechenden Antrag sowie einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hatte. Auf eine Mitteilung des Insolvenzverwalters, wonach die Ursachen der Insolvenz außerhalb des Kanzleibetriebs des Klägers lägen, weshalb die Aufstellung eines Insolvenzplans mit dem Ziel des Kanzleierhalts angestrebt werde, stimmte die Gläubigerversammlung diesem Vorhaben mit Beschluss vom 7. Februar 2011 zu. In der Folgezeit verzögerte sich die Erstellung des Insolvenzplans. Der Kläger setzte seine anwaltliche Tätigkeit in seiner zunächst von dem Insolvenzverwalter finanziell kontrollierten Kanzlei fort. Es kam jedoch zunehmend zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter. Letzterer gab mit Schreiben vom 15. Januar 2015 die selbständige Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO frei. Unter dem 19. Januar 2015 zeigte der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO an.

2

Am 4. Mai 2015 erwirkte die frühere Ehefrau des Klägers gegen diesen bei dem Amtsgericht Leipzig einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 5.000 €. Der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers bestätigte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015, dass zwar ein Insolvenzplan im Entwurf vorliege, der Einreichung jedoch die von dem Insolvenzverwalter angenommene Massearmut entgegenstehe.

3

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

4

Der Kläger hat gegen das am 7. Juli 2017 verkündete und ihm am 2. August 2017 zugestellte Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Schriftsatz vom 4. September 2017, der bei dem Anwaltsgerichtshof an demselben Tag eingegangen ist, "Berufung" eingelegt. Der Senat hat den Kläger sodann darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels bestünden, da allein statthafter Rechtsbehelf im vorliegenden Fall ein Antrag auf Zulassung der Berufung sei. Daraufhin hat der Kläger durch Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 mitgeteilt, beim Abfassen des Schriftsatzes vom 4. September 2017 habe sein Sekretariat einen Fehler gemacht. Er bitte daher klarstellend darum, den in diesem Schriftsatz enthaltenen Antrag in einen solchen auf Zulassung der Berufung zu korrigieren; zugleich hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung begründet.

II.

5

Die Berufung des Klägers ist in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten. Dieser Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 2 VwGO). Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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1. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft.

7

a) Das von dem Kläger mit Schriftsatz vom 4. September 2017 eingelegte - unstatthafte - Rechtsmittel der Berufung kann nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden. In der genannten Rechtsmittelschrift wird das erhobene Rechtsmittel - durch Fettdruck und einen vergrößerten Abstand der Schriftzeichen hervorgehoben - ausdrücklich als Berufung bezeichnet. Von der Zulassung eines Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN; vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.; vom 24. September 2018 - AnwZ (Brfg) 37/18, juris Rn. 2).

8

b) Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist jedoch in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten.

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(1) Eine Umdeutung eines - wie hier - von einem Rechtsanwalt eingelegten unstatthaften Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt jedenfalls voraus, dass dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, aaO Rn. 15 f.; vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, aaO Rn. 6; jeweils mwN). Letzteres ist hier der Fall.

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(2) Der Kläger hat zwar erst mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 - und damit nach Ablauf der Monatsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) - beantragt, die von ihm eingelegte Berufung als einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. Dies hindert eine Umdeutung des unstatthaften Rechtsmittels der Berufung hier jedoch ausnahmsweise nicht. Der Kläger durfte angesichts der gegebenen Umstände einen Antrag auf Zulassung der Berufung oder - wie vorliegend - einen Antrag, das unstatthafte Rechtsmittel als einen solchen Antrag zu behandeln, gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 2 VwGO noch innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs stellen. Denn die in diesem Urteil enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig.

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(a) Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf - hier die Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung - nur zu laufen, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne der vorbezeichneten Bestimmung erfolgt ist. Ist die Belehrung hingegen unterblieben oder - wie hier - unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach der hier maßgeblichen Zustellung des Urteils zulässig (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 2 VwGO).

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(b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat innerhalb der vorstehend genannten Jahresfrist beantragt, sein unstatthaftes Rechtsmittel als einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.

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2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist jedoch unbegründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Auch einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hat der Kläger nicht dargelegt.

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a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 5; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger vermag entsprechende Zweifel in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darzulegen.

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aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 7. Dezember 2016, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

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bb) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO).

17

(1) Diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, ZVI 2018, 315 Rn. 9; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, juris Rn. 9; vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 6 ff.; jeweils mwN).

18

(2) Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls sind vorliegend nicht gegeben. Gegenteiliges vermag der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht darzulegen. Er macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen - unter Berufung auf Einkünfte insbesondere aus dem Betrieb seiner Kanzlei - geltend, es sei zu erwarten, dass ihm die - seit langem erhoffte - Restschuldbefreiung erteilt werde. Mit diesen - ohnehin nur pauschalen und nicht durch Nachweise unterlegten - Ausführungen vermag der Kläger schon deshalb nicht durchzudringen, weil es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs alleine auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ankommt.

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(3) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls wird auch nicht durch die infolge der Freigabe nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO erlangte Befugnis des Klägers, über den Kanzleibetrieb und die daraus resultierenden Einkünfte zu verfügen, widerlegt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 11 mwN).

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(4) Ebenfalls vergeblich wendet sich der Kläger gegen die zutreffende Annahme eines Vermögensverfalls mit der Rüge, der Anwaltsgerichtshof habe zu Unrecht in dem am 4. Mai 2015 gegen ihn erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig ein - neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandenes - "beachtliches Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls" gesehen.

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Diese Rüge greift - ungeachtet des Umstands, dass der Kläger die von ihm angeführte Entscheidung des Landgerichts Leipzig, mit welcher der vorbezeichnete Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben worden sein soll, weder näher bezeichnet noch (entgegen der in der Begründung des Zulassungsantrags enthaltenen Ankündigung) in Kopie zur Akte gereicht hat - schon deshalb nicht durch, weil der Anwaltsgerichtshof bei der Bejahung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Recht in erster Linie auf das gegen den Kläger eröffnete Insolvenzverfahren abgestellt hat.

22

cc) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 11; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 12; vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

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(1) Eine solche Ausnahmesituation ist hier, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, nicht gegeben. Der Kläger ist nach den von ihm nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs weiterhin als Einzelanwalt - mit einer angestellten Rechtsanwältin - tätig.

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(2) Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird, wie der Anwaltsgerichtshof entgegen der Auffassung des Klägers zutreffend angenommen hat, auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, aaO Rn. 13; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, aaO Rn. 13; jeweils mwN).

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(3) Ebenso sprechen entgegen der Auffassung des Klägers weder die- vom Anwaltsgerichtshof bei der Prüfung des Vermögensverfalls und der Verhältnismäßigkeit des Zulassungswiderrufs jeweils zu Gunsten des Klägers berücksichtigte - lange Dauer des bereits im Jahre 2010 eröffneten Insolvenzverfahrens noch das Zuwarten der Beklagten mit dem Widerruf der Rechtsanwaltszulassung gegen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit mit Recht ausgeführt, dass für den Kläger durch diese Umstände eine längere Zeit zur - letztlich jedoch nicht gelungenen - Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse bestand.

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(4) Soweit der Anwaltsgerichtshof schließlich auch die nicht beanstandungsfreie Berufsausübung des Klägers als Argument gegen den Ausschluss einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden angeführt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die hiergegen geführten Angriffe des Klägers bleiben schon deshalb vergeblich, weil die vorgenannten Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs, wofür bereits die Eingangsformulierung "im Übrigen" spricht, für dessen - zutreffende - Annahme der Nichtausschließbarkeit einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) nicht tragend sind. Bei der von dem Anwaltsgerichtshof verneinten beanstandungsfreien Berufsausübung handelt es sich lediglich um einen weiteren Gesichtspunkt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2016 - AnwZ (Brfg) 31/16, juris Rn. 9; vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, aaO) im Rahmen der Prüfung eines - hier bereits wegen der fortdauernden Tätigkeit des Klägers als Einzelanwalt nicht möglichen - hinreichend sicheren Ausschlusses einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden.

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b) Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

28

Der Kläger macht geltend, der Anwaltsgerichtshof hätte auf seinen Antrag den Verhandlungstermin vom 7. Juli 2017 verlegen müssen und hätte nicht in Abwesenheit des Klägers verhandeln und in der Sache durch Verkündung des angegriffenen Urteils entscheiden dürfen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sein Anliegen persönlich zu vertreten. Diese Rüge greift nicht durch.

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aa) Der Kläger ist von dem Anwaltsgerichtshof mit der Ladung zu dem ursprünglich auf den 19. Juni 2017 bestimmten Verhandlungstermin gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei einer nicht genügenden Entschuldigung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Der Kläger hat sodann zunächst mit der Begründung, das Insolvenzgericht werde voraussichtlich bald die Restschuldbefreiung aussprechen, die Verlegung des Verhandlungstermins beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof - zutreffend - unter Hinweis auf den für die Beurteilung des Vermögensverfalls maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung abgelehnt.

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Daraufhin hat der Kläger - unter Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - die Verlegung des Verhandlungstermins wegen Rückenbeschwerden und einer hieraus folgenden Reiseunfähigkeit beantragt. Diesem Antrag hat der Anwaltsgerichtshof entsprochen, den Verhandlungstermin auf den 7. Juli 2017 verlegt und den Kläger darauf hingewiesen, dass im Falle einer erneuten Erkrankung eine neuerliche Terminsaufhebung von dem Vorliegen eines amtsärztlichen Attestes abhängig gemacht werde.

31

bb) Am Tag vor dem neu anberaumten Verhandlungstermin beantragte der Kläger die Verlegung (auch) dieses Termins, da die bereits mitgeteilten Beschwerden noch nicht abgeklungen seien. Die Krankschreibung sei zunächst bis zum 6. Juli 2017 erfolgt. Der von dem Kläger am 5. Juli 2017 aufgesuchte Facharzt habe die Krankschreibung bis zum 21. Juli 2017 verlängert und eine Operation der betroffenen Wirbel empfohlen. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorgelegt, aus der neben der vorstehend genannten voraussichtlichen Dauer der Krankschreibung und den Diagnosekürzeln (lediglich) die Worte "reisefähig" und "Sitzen" hinzugefügt und jeweils mit einem verneinenden Zeichen versehen sind. Diesen Verlegungsantrag hat der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger entgegen der im Rahmen der vorherigen Terminverlegung für diesen Fall erteilten Auflage ein amtsärztliches Attest nicht vorgelegt habe.

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cc) Hierin ist - entgegen der Auffassung des Klägers - ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht zu sehen. Der Anwaltsgerichtshof hat aufgrund der hier gegebenen Umstände die von dem Kläger am Vortag des Verhandlungstermins - statt des geforderten amtsärztlichen Attests - vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes mit Recht nicht als Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes für eine (erneute) Verlegung des Verhandlungstermins genügen lassen, da diese Bescheinigung eine Diagnose nicht enthielt und dem Gericht deshalb eine Überprüfung der von dem Kläger geltend gemachten fehlenden Reiseunfähigkeit ebenso wenig ermöglicht hat wie die vom Kläger zusätzlich vorgelegte fachärztliche Stellungnahme. Bei dieser Sachlage durfte der Anwaltsgerichtshof trotz des Ausbleibens des- ordnungsgemäß nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO belehrten - Klägers im Termin am 7. Juli 2017 ohne diesen verhandeln und entscheiden.

33

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten bei einem Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5; jeweils mwN). Macht in einem solchen Fall der Rechtsanwalt zum wiederholten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 26/13, juris Rn. 8; ebenso Kilimann in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112c BRAO Rn. 249).

34

(2) Von daher gesehen ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Anwaltsgerichtshof dem Kläger aufgegeben hat, im Falle einer erneuten Verhinderung diese durch ein amtsärztliches Attest zu belegen. Da der Kläger dieser Auflage nicht nachgekommen ist - und dem Anwaltsgerichtshof im Übrigen eine eigene Beurteilung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, aaO mwN) des Vorliegens der von dem Kläger geltend gemachten Reiseunfähigkeit anhand der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen auch nicht möglich war -, durfte der Anwaltsgerichtshof verfahrensfehlerfrei eine Verlegung des Verhandlungstermins ablehnen.

35

(a) Vergeblich wendet der Kläger gegen seine Verpflichtung zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests ein, diese habe nach dem Wortlaut der Anordnung des Anwaltsgerichtshofs nur im Falle einer "erneuten" Erkrankung bestanden; bei ihm habe jedoch nicht eine erneute, sondern eine seit dem früheren, erfolgreichen Verlegungsantrag fortdauernde Erkrankung vorgelegen. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die Anordnung des Anwaltsgerichtshofs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Klägers so zu verstehen war, dass sie auch den von ihm geltend gemachten Krankheitsverlauf mit umfasste.

36

(b) Ebenfalls fehl geht der Einwand des Klägers, es sei ihm aufgrund der Zeitabläufe nicht mehr möglich gewesen, einen Amtsarzt rechtzeitig aufzusuchen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sah er sich wegen fortdauernder Beschwerden am 5. Juli 2017 veranlasst, den ihn behandelnden Arzt aufzusuchen, der ihn daraufhin weiterhin krankschrieb. Aus welchem Grund es dem Kläger bei dieser Sachlage nicht möglich gewesen sein soll, sich - jedenfalls unverzüglich nach dem vorgenannten Arztbesuch - auch amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist weder dem Vortrag des Klägers zu entnehmen noch sonst zu erkennen.

III.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg     

        

Bünger     

        

Remmert

        

Kau      

        

Lauer