...Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG liegen nicht vor, so dass dahinstehen kann, ob der Wiedereinsetzungsantrag den Anforderungen des § 91 Abs. 2 und 3 MarkenG genügt und somit bereits als unzulässig anzusehen ist. 17 Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist derjenige auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, der ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt...