Entscheidungsdatum: 07.06.2018
Spreewälder Gurken
1. Wurde gegen einen Antrag auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geografischen Angabe von Seiten eines nicht in dem betreffenden Gebiet ansässigen Dritten Einspruch eingelegt, so steht dem Einsprechenden gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, mit dem die Übereinstimmung der beantragten Änderung mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (juris-Abkürzung: EUV 1151/2012) festgestellt wird, wegen Fehlens eines berechtigten Interesses grundsätzlich kein Beschwerderecht zu.
2. Zur Regelung der Beigabe von Zusatzstoffen für verarbeitete Erzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe.
In der Beschwerdesache
…
betreffend die geografische Herkunftsangabe „Spreewälder Gurken“
(hier: Antrag auf Änderung der Spezifikation)
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Bezeichnung „Spreewälder Gurken“ ist seit 1999 als geschützte geografische Angabe für "Gemüse, verarbeitet und unverarbeitet“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen, das von der Kommission der Europäischen Union geführt wird.
Der schutzbegründende „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ wird in der Spezifikation der „Spreewälder Gurken“ wie folgt beschrieben:
„Der Wirtschaftsraum Spreewald bietet mit seiner besonderen Bodenstruktur (moorige Grundsubstanz, eingelagerte Ton- und Feinstschluffbestandteile, relativ hohe und gleichbleibende Feuchte) sowie durch sein besonderes Mikroklima spezielle Bedingungen für den Anbau von Gurken. Schon seit Jahrhunderten werden Gurken im Wirtschaftsraum Spreewald angebaut und von dort ansässigen Betrieben als Rohware verkauft und/oder nach überlieferten Rezepturen konserviert und in so verarbeiteter Form vertrieben. Die „Spreewälder Gurken“ zeichnen sich daher durch besondere geschmackliche Merkmale aus, die sie unverwechselbar als aus der Wirtschaftsregion Spreewald stammend charakterisieren und den guten Ruf bei den Verbrauchern ausmachen.
Besondere Bedeutung kommt daher auch der Verarbeitung im Wirtschaftsraum Spreewald zu, da dort die traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden gewährleistet werden. können. (...)“
In der Beschreibung des Erzeugnisses heißt es:
„Das unverarbeitete Erzeugnis wird im Wirtschaftsraum Spreewald nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Einführung kontrollierter-integrierter Produktionsverfahren im Obst- und Gemüseanbau vom 18. Mai 1995 des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (MELF) des Landes Brandenburg erzeugt. Das verarbeitete Erzeugnis besteht zu mehr als 70 % aus Gurken, die im Wirtschaftsraum Spreewald nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß genannter Richtlinie erzeugt worden sind und in dem als Zutaten - je nach Geschmacksrichtung - frische Zwiebeln, frischer Dill und Kräuter sowie Meerrettich verwendet werden. Bei Erzeugnissen in Gläsern bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen erfolgt die Süßung ausschließlich durch Saccharose. Die Gesamtsäure (berechnet als Essigsäure) aus Gärungsessig im Endprodukt ist kleiner als 1 %. Salzdillgurken (saure Gurken) enthalten lediglich einen Kochsalzgehalt von maximal 3 % im Endprodukt.“
Der Antragsteller - der „S… e. V.“, der die Betreuung der geschützten geografischen Angabe (im Folgenden: g. g. A.) vom Land Brandenburg übernommen hat und in dem alle Hersteller/Erzeuger von „Spreewälder Gurken g. g. A.“ als Mitglieder organisiert sind - hat am 18. Februar 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt die „Änderung der Spezifikation nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ beantragt. Im weiteren Verfahren wurde der Änderungsantrag mehrfach modifiziert; hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Fassungen des Änderungsantrages mit Schriftsätzen vom 17. Februar 2014 und vom 21. August 2015 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 7. Juni 2018 Bezug genommen.
Nach der letzten maßgeblichen Fassung des Änderungsantrags (gemäß Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. Juni 2018) soll die Beschreibung des Erzeugnisses wie folgt geändert werden:
„Das unverarbeitete Erzeugnis wird im Wirtschaftsraum Spreewald nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß den Grundsätzen der kontrollierten integrierten Produktion gärtnerischer Kulturen im Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung des Kontrollrings für integrierten Anbau von Obst und Gemüse im Land Brandenburg e. V. erzeugt.
Das verarbeitete Erzeugnis besteht zu mehr als 70 % aus Gurken, die im Wirtschaftsraum Spreewald nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß den genannten Grundsätzen erzeugt worden sind und in dem als Zutaten Wasser, Speisesalz und - differenziert nach Erzeugnissen - Gärungsessig, frische Zwiebeln, frischer Dill, Kräuter, Gewürze, Meerrettich, Kräuter- und Gewürzauszüge (natürliche Aromen), Honig sowie ein kleiner Teil von sauer einlegbarem Gemüse als dekorative oder würzende Gemüsestücke verwendet werden. Farbstoffe und Zitronensäure können zugegeben werden. Bei Erzeugnissen in Verpackungsgrößen bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen erfolgt die Süßung ausschließlich durch Saccharose und/oder Honig. Bei der Herstellung von Spreewälder Gurken in Verpackungsgrößen größer als 1700 ml Nennvolumen ist auch die Süßung mit Süßstoffen zugelassen. Bei der Herstellung von Spreewälder Gurken als Rohkonserve sind größenunabhängig auch die Süßung mit Süßstoffen und der Einsatz von Konservierungsmitteln zugelassen. Die Gesamtsäure (berechnet als Essigsäure) aus Gärungsessig im Endprodukt ist kleiner als 1 %. Salz-Dill-Gurken (Saure Gurken) enthalten lediglich einen Speisesalzgehalt von maximal 3 % im Endprodukt.“
Der Antrag ist im Wesentlichen mit einer geänderten Praxis der Kontrollbehörde begründet worden. Bei der ursprünglichen Fassung des Antrags zur Eintragung der g. g. A. habe sich die damalige Antragstellerin auf die Angabe der Hauptzutaten der „Spreewälder Gurken“ beschränkt. Tatsächlich habe es aber bereits im Anmeldezeitpunkt eine Vielzahl an Produkten gegeben, die weitere Zutaten oder Inhaltsstoffe enthielten. Bei der Anmeldung im Jahre 1996 seien detaillierte Angaben zu solchen Zusätzen unerwähnt geblieben, weil die damalige Antragstellerin davon ausgegangen sei, dass durch die Wortwahl („je nach Geschmacksrichtung“) insoweit ein hinreichender Spielraum eingeräumt gewesen sei. Das „Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes Brandenburg“ als zuständige Kontrollbehörde im Sinne von § 134 MarkenG habe aber nunmehr gerügt, dass die Hinzugabe weiterer Inhaltsstoffe über die aktuell gültige Spezifikation hinausgehe. Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2012 hat die Kontrollbehörde dieses Vorbringen des Antragstellers dahingehend bestätigt, dass im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens beabsichtigt gewesen sei, den betroffenen Unternehmen das Führen des Logos „geschützte geografische Angabe“ / „g. g. A.“ sowie die Benutzung der Bezeichnung „Spreewälder Gurken“ für diejenigen Produkte zu untersagen, die keinen traditionellen Herstellungsprozess erkennen ließen. Ausgehend von dem Sinn und Zweck der g. g. A. halte die Kontrollbehörde die Änderung der Spezifikation für geboten.
In der Sache seien die im Änderungsantrag ergänzend aufgeführten Zutaten auch bislang traditionell für die Herstellung von Erzeugnissen mit „Spreewälder Gurken“ verwendet worden, wie sich aus den Nachweisen gemäß Anlagen 4/1 bis 4/7 zum Änderungsantrag ergebe. Neben Rezepten, die für die „Spreewälder Gurken“ traditionell und typisch seien, sei insbesondere auf historische und aktuelle Unterlagen der Sortimente der vier größten „Spreewälder Gurken“-Hersteller zu verweisen. An historischen Dokumenten fänden sich ferner insbesondere Unterlagen der „V…“ aus den Jahren vor der Wiedervereinigung 1990 sowie der „Fachbereichsstandard für Rohkonserven Gurken“, der Zusätze und Hilfsstoffe genau aufführe; der Fachbereichsstandard sei von 1955 bis 1990 in der DDR die Entsprechung zu den westdeutschen DIN-Normen gewesen. Diese Dokumente zeigten, dass mit der geänderten Spezifikation die traditionellen Inhaltsstoffe der Spreewälder Gurken-Erzeugnisse wiedergegeben würden.
Die Markenabteilung 3.2. des Deutschen Patent- und Markenamts hat zur Prüfung des Änderungsantrags Stellungnahmen eingeholt (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg; Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung - Land Brandenburg; Max-Rubner-Institut, Institut für Sicherheit und Qualität bei Obst und Gemüse; Bundesverband der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie (BOGK) e.V., Bonn). Ferner haben als interessierte Dritte die Einsprechende sowie die Firma C… KG (GmbH & Co) Stellungnahmen eingereicht.
Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 eine modifizierte Fassung des Antrags auf Änderung der Spezifikation (nunmehr gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) sowie weitere Unterlagen, u. a. zum Beleg der traditionellen Verwendung von farbstabilisierenden Zusätzen bei der Herstellung von „Spreewälder Gurken“, eingereicht.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den derart geänderten Antrag auf Änderung der Spezifikation (in der Fassung vom 17. Februar 2014) gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Markenblatt vom 22. August 2014 (Heft 34, Teil 7a-bb) veröffentlicht.
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014, eingegangen am 17. Oktober 2014, hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Antrag Einspruch eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, als bundesweit tätige Produzentin von Essiggurken sei die Einsprechende von dem Antrag auf Änderung der Spezifikation in ihrem berechtigten Interesse betroffen. Es sei möglich, dass die Einsprechende zukünftig selbst oder durch Dritte die g. g. A. „Spreewälder Gurken“ nutzen werde. Die Änderung der Spezifikation - und die pauschale Zulassung von Farbstoffen, Zitronensäure, Süßstoffen sowie von Konservierungsmitteln - würden dazu führen, dass das Vorliegen der für die Schutzfähigkeit zwingend erforderlichen Bedingungen des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 1151/2012 nicht mehr sichergestellt sei.
Mit Schriftsatz vom 21. August 2015 hat sich die Antragstellerin „bereit erklärt, Konservierungsmittel nur noch bei der Rohkonserve einzusetzen“ und den Änderungsantrag noch einmal modifiziert.
Durch Beschluss vom 10. September 2015 hat die Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamtes festgestellt, dass der Änderungsantrag der VO (EU) Nr. 1151/2012 entspreche.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es sei vorliegend alleine über den Antrag auf Änderung der Spezifikation zu entscheiden, wobei jedoch die von der Einsprechenden vorgebrachten Einwendungen zu berücksichtigen seien. Die Frage, ob die Einsprechende, die als Ortsfremde den geschützten Namen „Spreewälder Gurken“ nicht benutzen dürfe, überhaupt ein „berechtigtes Interesse“ besitze, stelle keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Einspruch dar und sei allenfalls in einem etwaigen Beschwerdeverfahren - als Voraussetzung der Beschwerdeberechtigung - von Bedeutung.
Das zulässige Änderungsbegehren der Antragstellerin sei auch in der Sache begründet. Die Ergänzung der Liste der Zutaten sowie die ausdrückliche Zulassung von Zusatzstoffen (von Farbstoffen, Zitronensäure generell sowie von Süßstoffen und Konservierungsmitteln größenunabhängig bei der Rohkonserve) in der geänderten Spezifikation bewirkten keine Veränderung des traditionellen Charakters des Erzeugnisses und unterlägen auch sonst keinen Bedenken. Die Änderungen der Spezifikation dienten weitgehend nur der Klarstellung und stünden - entgegen der Auffassung der Kontrollbehörde - schon nicht in Widerspruch zu der derzeit gültigen Fassung der Produktspezifikation, die sich vielmehr insoweit offen verhalte. Auch sei durch die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen belegt, dass der Einsatz der betreffenden Zutaten und Zusatzstoffe ganz überwiegend einer langen Praxis der Hersteller entspreche und zudem auf sachlichen Erfordernissen beruhe. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden werde daher auch der schutzbegründende Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung nicht beeinträchtigt. Wegen der näheren Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Sie macht geltend, beschwerdeberechtigt zu sein. Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung seien der Wettbewerb und die Marktanteile unter den führenden Markenherstellern bei „eingelegten Gurken“, zu denen die Einsprechende zähle, zu berücksichtigen. Unter den Markenherstellern, welche neben den Discountern insgesamt 60 % des Marktes abdeckten, hätten zwei der drei großen Hersteller (nämlich das Unternehmen K… aus H… sowie die Firma S…) „Spreewälder Gurken“ im Sortiment. Es liege auf der Hand, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen welcher Hersteller die g. g. A. verwenden dürfe, in dem Wettbewerb zwischen den drei Marktführern eine erhebliche Rolle spiele. Als einer der führenden Hersteller von Gurken aus deutschem Anbau sei es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, auch „Spreewälder Gurken“ in ihr Programm aufzunehmen. Sie verfüge sowohl über das hierfür erforderliche Knowhow, wie es ihr auch unschwer möglich sei, entweder selbst eine Fertigungsstätte im geografischem Gebiet zu betreiben oder von dortigen Landwirten „Spreewälder Gurken“ zu beziehen und zu vertreiben, wie es der Marktführer K… tue. Entsprechende Überlegungen und Pläne habe es gegeben und gebe es auch aktuell. Durch jede Änderung der Spezifikation sei die Beschwerdeführerin daher unmittelbar in ihren Rechten betroffen, da dies Auswirkungen auf die Verwendung der g. g. A. und den Wettbewerb der konkurrierenden Markenhersteller von eingelegten Gurken habe. Dies gelte umso mehr für die vorliegend beabsichtigte Zulassung von Konservierungs-, Farb- und sonstigen Zusatzstoffen, welche die geografische Angabe als solche entwerte.
In der Sache verstoße der Antrag auf Änderung der Spezifikation gegen Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 1151/2012. Entgegen der Auffassung der Markenabteilung könne es nicht darum gehen, ob die beantragte pauschale Zulassung von Farbstoffen, Zitronensäure, Süßstoffen, Honig sowie von Konservierungsmitteln lebensmittelrechtlich zulässig sei. Die Markenabteilung vernachlässige, dass der g. g. A. „Spreewälder Gurken“ gerade „traditionelle Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden“ zugrunde lägen. Für die einzelnen Zusatzstoffe, deren Zulassung mit dem Änderungsantrag erreicht werden solle, sei jedoch eine Verwendung im Rahmen „traditioneller Konservierungsmethoden“ mitnichten belegt. Im Gegenteil stünden sie in Widerspruch hierzu und seien - schon einzeln, aber insbesondere auch bei kumulativer Verwendung - geeignet, den Geschmack und Charakter der „Spreewälder Gurken“ nachhaltig zu verändern und hierdurch die g. g. A. als solche zu entwerten. Die Zulassung dieser Zusatzstoffe stehe daher in Widerspruch zu dem schutzbegründenden Zusammenhang der g. g. A. mit dem geografischen Gebiet. Insgesamt verdeutliche der Änderungsantrag, dass es der Antragstellerin alleine darum gehe, zu Lasten des Geschmacks der „Spreewälder Gurken“ eine billigere Herstellungsweise als Voraussetzung industrieller Massenfertigung zu ermöglichen.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.2 vom 10. September 2015 aufzuheben und den Antrag auf Änderung der Spezifikation zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Beschwerde sei bereits unzulässig, da die außerhalb des geografischen Gebietes ansässige Einsprechende über kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 133 MarkenG verfüge und daher nicht beschwerdeberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin habe unbestritten keinen eigenen Fertigungsbetrieb im geografischen Gebiet und trage auch nicht vor, dass sie die Errichtung eines solchen konkret plane.
Die Beschwerde sei ferner auch in der Sache unbegründet. Die Markenabteilung habe sich ausführlich mit den vorlegten Dokumenten auseinandergesetzt und sei zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass der traditionelle Einsatz der verfahrensgegenständlichen Zusatzstoffe bei der Herstellung von „Spreewälder Gurken“ belegt sei. Die Beschwerdebegründung enthalte keine neuen Aspekte, sondern beschränke sich - wie schon der Vortrag im Amtsverfahren - auf pauschale, durch nichts belegte Behauptungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig; die Einsprechende ist zwar formal beschwerdeberechtigt, nicht aber materiell. Sie hat nicht dargelegt, dass sie durch die Entscheidung der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem berechtigten Interesse betroffen ist (vgl. hierzu im Folgenden B.).
Nach Auffassung des Senats ist die Beschwerde darüber hinaus aber auch in der Sache nicht begründet (C.).
A. Auf den am 18. Februar 2012 eingegangenen Antrag auf Änderung der Spezifikation fand zunächst die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Anwendung, geändert durch die VO (EG) Nr. 417/2008. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - am 3. Januar 2013 in Kraft getreten (im Folgenden: VO 1151/2012) - ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 aufgehoben und ersetzt worden (Art. 58 Abs. 1 UAbs. 1 VO 1151/2012). Übergangsvorschriften für das nationale Verfahren fehlen, so dass für das weitere Verfahren die VO 1151/2012 unmittelbar Anwendung findet, ergänzt durch die nationalen Ausführungsbestimmungen der §§ 130 ff. MarkenG. Die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf den vorliegenden Antrag ergibt sich mittelbar auch aus der VO 1151/2012 selbst. Für das Verfahren auf Unionsebene sieht Art. 58 Abs. 1 UAbs. 2 hier nicht interessierende Einschränkungen bei der Anwendung des neuen Rechts für Anträge vor, die bei der Kommission vor dem Inkrafttreten der VO 1151/2012 eingehen; im Übrigen gilt somit das neue Recht vorbehaltlos (vgl. BPatG GRUR 2014, 192, 194 - Zoigl; BPatGE 53, 102, 105 - Obazda; BPatG GRUR 2014, 677, 678 - Bayrisch Blockmalz; BPatG GRUR 2017, 528, 529 f. - Hiffenmark II).
B. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwerdeberechtigt ist.
1. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss gemäß § 132 Abs. 1 i. V. m. § 130 Abs. 5 Satz 1 MarkenG fest, dass ein Antrag auf Änderung der Spezifikation den Voraussetzungen der VO 1151/2012 entspricht, so steht die Beschwerde hiergegen nach § 132 Abs. 1 i. V. m. § 133 Satz 2 MarkenG denjenigen Personen zu, die - wie hier die Beschwerdeführerin - gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben.
Im Gegensatz zu dem früheren § 133a Satz 2 MarkenG verlangt § 133 Satz 2 MarkenG (in der Fassung aufgrund Art. 4 Nr. 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (DurchsetzungsG) vom 7. Juli 2008; § 133 Satz 1 zuletzt (redaktionell) geändert durch Art. 4 Nr. 21 DesignGÄndG vom 4. April 2016) insoweit nicht mehr ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer in seinem berechtigten Interesse betroffen sein muss. Eine sachliche Änderung ist damit indessen nicht verbunden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 133 Rn. 3; ebenso BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2010, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste). Die Abweichung im Wortlaut erklärt sich ersichtlich daraus, dass in § 130 Abs. 4 Satz 2 MarkenG nunmehr bereits für die Einlegung des Einspruchs ein berechtigtes Interesse verlangt wird. Dies wiederum beruht auf der Vorgabe in Art. 49 Abs. 3 VO 1151/2012 (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 3).
Das Erfordernis eines berechtigten Interesses wirkt sich im Einspruchsverfahren vor dem Patentamt aber nicht aus, weil dieses Verfahren kein Rechtsbehelfsverfahren zum Schutz individueller Interessen darstellt, sondern in Wirklichkeit ein Aufgebotsverfahren zur Ermittlung etwaiger Schutzhindernisse ist, die dem Schutzantrag entgegenstehen könnten. Aus diesem Grund ist auch nicht vorgesehen, dass der Einspruch wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses verworfen werden kann. Im Gegensatz dazu ist das Beschwerdeverfahren ein echtes Rechtsbehelfsverfahren, so dass (spätestens) hier das berechtigte Interesse darzulegen ist. Fehlt es, muss die Beschwerde als unzulässig verworfen werden (vgl. zum Ganzen Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 3; ebenso BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste). Dies gilt nach Art. 53 Abs. 2 UAbs. 1 VO 1151/2012 i. V. m. § 132 Abs. 1 MarkenG entsprechend im Verfahren über Anträge auf Änderung der Spezifikation (vgl. BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste).
Vor diesem Hintergrund stellen sich die Vorschriften der §§ 133 Satz 2, 130 Abs. 4 Satz 2 MarkenG als Ausnahme zu § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG dar (Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 4). Der Einsprechende erlangt nämlich unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses allein durch die fristgerechte Einlegung des Einspruchs die Stellung eines förmlichen Verfahrensbeteiligten (siehe § 130 Absatz 5 Satz 5 MarkenG; vgl. hierzu auch Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 130 Rn. 111). Diese Beteiligtenstellung würde nach allgemeinen Regeln auch die Beschwerdeberechtigung vermitteln (§ 66 Absatz 1 Satz 2 MarkenG). § 133 Satz 2 i. V. m. § 130 Absatz 4 Satz 2 MarkenG schränkt den § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG jedoch insoweit als lex specialis ein, als er darüber hinaus für die Beschwerdeberechtigung die Betroffenheit des Einsprechenden in einem berechtigten Interesse verlangt. Das Beschwerderecht ist also enger als das Einspruchsrecht, das faktisch jedermann zusteht (vgl. Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 4).
Dieses Verständnis entspricht Art. 10 i. V. m. Art. 51 VO 1151/2012, wonach auch das zwischenstaatliche Einspruchsverfahren - das die gleiche Funktion erfüllt wie das nationale Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren - ein berechtigtes Interesse voraussetzt. Mit dem Erfordernis eines berechtigten Interesses im nationalen Verfahren - welches im selben Sinne zu verstehen ist wie im Rahmen des Art. 51 Abs. 1 VO 1151/2012 - wird somit sichergestellt, dass der Rechtsschutz von inländischen Personen den gleichen Voraussetzungen unterliegt wie der Rechtsschutz ausländischer Einsprechender im Einspruchsverfahren nach Art. 51 VO 1151/2012 (vgl. Begr. zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 9. Dezember 2004, BlPMZ 2005, 4, 8; vgl. auch BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 5 m. w. N.).
2. Dass die Einsprechende durch die Entscheidung der Markenabteilung des Patentamts in ihrem berechtigten Interesse betroffen ist, hat sie nicht hinreichend dargelegt.
2.1. Aufgrund welcher Umstände ein solches berechtigtes Interesse anerkannt wird, lässt sich dem Markengesetz allerdings weder in alter noch in neuer Fassung entnehmen. Zu unterscheiden ist zwischen der Beschwerdeberechtigung im Einspruchsverfahren gegen den Schutzantrag als solchen sowie der Beschwerdeberechtigung im Zusammenhang mit einer Änderung der Spezifikation.
Im Rahmen des Eintragungsverfahrens wird die Spezifikation mit ihrem notwendigen Inhalt - u. a. der Beschreibung des Erzeugnisses, des Verfahrens seiner Gewinnung, der Abgrenzung des geografischen Gebiets sowie der Bestimmungen zur Herkunftssicherung (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis h VO 1151/2012) - erstmalig festgelegt. Aufgrund der weitreichenden Wirkungen der Eintragung (Art. 13 i. V. m. mit den Vorschriften der Spezifikation nach Art. 7 VO 1151/2012), die potentiell einen großen Kreis von Erzeugern betreffen können, ist der Begriff des berechtigten Interesses hier weit auszulegen (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 6) . Eine Beeinträchtigung in berechtigten Interessen ist daher für das Schutzantragsverfahren nicht nur anzunehmen, wenn durch die Eintragung eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte droht (vgl. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b [i. V. m. Art. 6 Abs. 4] und Buchst c VO 1151/2012). Vielmehr genügt jede aktuelle oder potentielle, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 6; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 131 Rn. 2; vgl. auch Büscher, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 130 MarkenG Rn. 36, unter Hinweis auf EuGH, GRUR Int. 2002, 523 Rn. 57 - Spreewälder Gurken). So kann beispielsweise geltend gemacht werden, das geographische Gebiet sei in der Spezifikation falsch (zu eng oder zu weit) abgegrenzt (vgl. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c). Auch wer geltend machen will, dass es sich bei der eingereichten Herkunftsbezeichnung um eine Gattungsbezeichnung handelt, und wer darlegt, dass er unter dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung Waren vertreibt oder in Zukunft vertreiben will, die mit den Erzeugnissen, für welche die Herkunftsbezeichnung eingetragen werden soll, identisch oder vergleichbar sind, ist als in einem berechtigten Interesse betroffen anzusehen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d; vgl. zum Ganzen m. w. N. a. d. Rspr. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 6).
Die vorstehenden Regeln gelten zwar grundsätzlich entsprechend, soweit es - wie hier - um ein Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einer Änderung der Spezifikation geht (Art. 53 VO 1151/2012 i. V. m. §§ 132 Abs. 1, 130 MarkenG). Jedoch besteht im Falle der Änderung der Spezifikation kein berechtigtes Interesse für Ortsfremde, die die geschützte Bezeichnung ohnehin nicht benutzen dürfen(BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste; Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 11).
Denn mit der Eintragung der Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben ist das geografische Gebiet nach der Spezifikation rechtsverbindlich abgegrenzt. Ausgehend hiervon ist es jedem im geografischen Gebiet ansässigen Erzeuger erlaubt, diese Bezeichnung zu benutzen, wenn das vermarktete Produkt der Spezifikation entspricht (vgl. Art. 12 Abs. 1 VO 1151/2012). Ortsfremde sind demgegenüber von der Benutzung der geschützten geografischen Angaben ausgeschlossen (BPatG, a. a. O., 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 11). Dieser Ausschluss nicht gebietsansässiger Erzeuger entspricht gerade dem Sinn und Zweck des Schutzes einer geografischen Herkunftsangabe, die - gebietsansässigen - Erzeuger der g. g. A. - Produkte zu unterstützen (vgl. Art. 1 Abs. 1 VO 1151/2012) und ihnen für die hochwertige Qualität des Erzeugnisses oder für die Art seiner Erzeugung ein „gerechtes Einkommen“ zu sichern (vgl. Erwägungsgrund Nr. 18 VO 1151/2012) bzw. „faire Einkünfte“ zu gewährleisten (vgl. Art. 4 Buchst. a VO 1151/2012).
2.2. Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen rechtfertigt das Vorbringen der Einsprechenden nicht die Feststellung, dass sie durch den Änderungsantrag in irgendeiner Weise in ihrem berechtigten Interesse betroffen sein könnte.
Die Einsprechende verfügt unstreitig - wie sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt hat - bis heute über keinen Herstellungsbetrieb im nach der Spezifikation maßgeblichen geografischen Gebiet („Wirtschaftsraum Spreewald“), so dass sie die g. g. A. „Spreewälder Gurken“ ohnehin nicht benutzen darf. Daher kann sie durch die beantragten Änderungen der Spezifikation von Vorneherein nicht betroffen sein (BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 11).
Eine lediglich theoretische Niederlassungsmöglichkeit im geografischen Gebiet vermag dagegen alleine kein berechtigtes Interesse zu begründen (BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste). Auch der weitere Hinweis, die Einsprechende könne - theoretisch - jederzeit von im geografischen Gebiet ansässigen Landwirten „Spreewälder Gurken“ beziehen und diese vertreiben, ist rechtlich unerheblich, wobei noch hinzutritt, dass das bloße Handeltreiben mit mit einer g. g. A. gekennzeichneten Produkten als solches kein berechtigtes Interesse im Sinne der Beschwerdeberechtigung begründen kann (vgl. Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 133 Rn. 8). Lediglich ergänzend und zur Klarstellung merkt der Senat an, dass der gesamte Vortrag der Einsprechenden zu theoretischen Niederlassungs- und Vertriebsmöglichkeiten bereits durch den Zeitablauf in Zweifel gezogen wird. Dreieinhalb Jahre nach Einspruchserhebung bzw. sogar neunzehn Jahre nach Eintragung der Bezeichnung „Spreewälder Gurken“ in das Verzeichnis der g. g. A. hat die Einsprechende nichts zu konkreten Handlungen dafür vorgetragen, tatsächlich Erzeugerin von „Spreewälder Gurken“ im benannten geografischen Gebiet zu werden.
Sonstige Gesichtspunkte für das Vorliegen eines berechtigten Interesses sind ebenso wenig erkennbar. Eine vermeintliche „Entwertung“ der g. g. A. „Spreewälder Gurken“ bzw. eine Schädigung des Rufs oder Ansehens dieses Erzeugnisses beträfe - unabhängig von der rechtlichen Bewertung - wiederum alleine die im geografischen Herkunftsgebiet ansässigen Erzeuger von Spreewälder Gurken, unter keinem Gesichtspunkt aber die Einsprechende, welche die Bezeichnung schon nicht benutzen darf.
Soweit die Einsprechende schließlich mit der allgemeinen Markt- und Wettbewerbssituation argumentiert und offensichtlich im Hinblick auf die Änderungen der Spezifikation eine wirtschaftlich günstigere Produktion von „Spreewälder Gurken“ durch im geografischen Gebiet ansässige Konkurrenzunternehmen befürchtet, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne der Beschwerdeberechtigung zu begründen. Auch insoweit gilt, dass es gerade Sinn und Zweck des Schutzes der VO 1151/2012 ist, die ortansässigen Erzeuger zu unterstützen und ihnen faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse zu gewährleisten; alleine für diese Gruppe von Erzeugern („von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit wertsteigernden Merkmalen und Eigenschaften“, also Erzeugern von Produkten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben sowie von garantiert traditionellen Spezialitäten) formuliert Art. 1 Abs. 1 Buchst. a VO 1151/2012 das Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Dagegen können allgemeine wirtschaftliche Interessen bzw. Wettbewerbsinteressen Gebietsfremder, die zudem - wie auch vorliegend - dem Interesse der von der VO 1151/2012 geschützten Erzeuger an einem fairen Wettbewerb zuwiderlaufen können, schon grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2017, 528, 534 - Hiffenmark II; Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 130 Rn. 123).
Nach alledem ist die Beschwerde in Ermangelung eines berechtigten Interesses der Einsprechenden, die außerhalb des geografischen Gebiets „Wirtschaftsraum Spreewald“ ansässig und damit ortsfremd ist, unzulässig, so dass die Beschwerde bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen war.
C. Im Fall der Bejahung eines berechtigten Interesses der Beschwerdeführerin wäre die Beschwerde aber auch nicht begründet. Die Markenabteilung hat nach Auffassung des Senats zutreffend festgestellt, dass der Antrag auf Änderung der Spezifikation der VO 1151/2012 entspricht.
1. Art. 53 Abs. 1 VO 1151/2012 eröffnet die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe. Die allgemeinen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Antragstellerin verfügt für den Änderungsantrag als Vereinigung von Erzeugern (i.S. v. Art. 3 Nr. 2, 49 Abs. 2 UAbs. 1 VO 1151/2012) der g. g. A. „Spreewälder Gurken“ ihrerseits über ein „berechtigtes Interesse“ an der Änderung der Spezifikation und ist daher antragsbefugt gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 1 VO 1151/2012. Die Vereinigung braucht dabei den damaligen Eintragungsantrag nicht selbst gestellt zu haben; es genügt, dass sie oder ihre Mitglieder die mit der g. g. A. bezeichneten Erzeugnisse produzieren und die Vereinigung ein berechtigtes Interesse an der Änderung hat (vgl. Büscher, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, a. a. O., § 132 MarkenG Rn. 2 m. w. N.). Vorliegend begründet sich das berechtigte Interesse der Antragstellerin bereits daraus, dass die zuständige Kontrollbehörde die beantragten Änderungen der Spezifikation ausdrücklich für notwendig befunden hat, wobei auch die Sanktionierung von Mitgliedern der Antragstellerin (in Form der Untersagung der Benutzung der g. g. A.) im Rahmen eines bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zur Rede stand. Aus Gründen der Klarheit der Spezifikation, vor allem aber auch vor dem Hintergrund der Praxis der Kontrollbehörde, ergibt sich somit ein Bedarf zur Änderung der Spezifikation. Ausgehend hiervon ist auch das Begründungerfordernis bzgl. des Änderungsantrags gemäß Art. 53 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1151/2012 gewahrt.
2. Der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation ist nach Maßgabe von Art. 53 Abs. 2 VO 1151/2012 auch in der Sache begründet.
2.1. Art. 53 VO 1151/2012 unterscheidet zwischen „geringfügigen Änderungen“, für die nach Art. 53 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1151/2012 ein vereinfachtes Verfahren vor der Kommission - ohne Einspruchsverfahren auf Unionsebene sowie im vorgeschalteten nationalen Verfahren (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 132 Rn. 7, 14 bis 15) - vorgesehen ist, und „wesentlichen Änderungen“, die wie ein Neuantrag zu behandeln sind, weshalb Art. 53 Abs. 2 UAbs. 1 VO 1151/2012 insoweit auf die Verfahrensvorschriften der Art. 49 bis 52 VO 1151/2012 verweist (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 132 Rn. 6). „Wesentlich“ sind alle Änderungen, die in der abschließenden Bestimmung des Art. 52 Abs. 2 UAbs. 3 VO 1151/2012 aufgeführt sind; darunter fallen u. a. Änderungen, die wesentliche Merkmale des Erzeugnisses betreffen (vgl. Art. 53 Abs. 2 UAbs. 3 Buchst. a VO 1151/2012) oder die den Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses mit dem geographischen Gebiet verändern (Art. 53 Abs. 2 UAbs. 3 Buchst. b i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst f. VO 1151/2012; zu den weiteren Fallgruppen vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 132 Rn. 5). Alle anderen Änderungen, die nicht unter die abschließende Aufzählung des Art. 53 Abs. 2 UAbs. 3 VO 1151 fallen, sind geringfügig (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 132 Rn. 7 m. w. N. und Beispielen für „geringfügige Änderungen“ aus der Praxis der Kommission).
a) Vorliegend kann die Frage, ob der verfahrensgegenständliche Änderungsantrag überhaupt zu einer oder mehreren Änderungen der Spezifikation führt, die „nicht geringfügig“ sind (vgl. Art. 53 Abs. 2 Satz 1 VO 1151/2012), im Ergebnis dahinstehen. Denn selbst wenn man das Vorliegen „wesentlicher Änderungen“ im Sinne von Art. 52 Abs. 2 UAbs. 3 VO 1151/2012 unterstellt, erscheinen diese durchweg sachlich gerechtfertigt (vgl. hierzu ausführlich im Folgenden, Ziffer 2.2.)
Das Beschwerdevorbringen, wonach mit dem vorliegenden Änderungsantrag erstmals die unbegrenzte Zulassung von Zusatzstoffen erreicht werden solle, veranlasst allerdings zu dem Hinweis, dass die aktuell gültige Spezifikation schon keine Bestimmungen zur (Un-)Zulässigkeit von Zusatzstoffen wie z. B. „Konservierungsmitteln“, „Farbstoffen“ oder „Zitronensäure“ trifft, sondern sich insoweit offen verhält. Der gültigen Spezifikation kann daher nach ihrem Wortlaut kein generelles Verbot dieser Zusatzstoffe entnommen werden. Vielmehr ist im Grundsatz davon auszugehen, dass diese auch bisher in den Grenzen des allgemeinen Lebensmittelrechtes sowie unter Berücksichtigung des schutzbegründenden Zusammenhangs mit dem geografischen Gebiet (Art. 5 Abs. 2 VO 1151, hierzu ausführlich unten, Ziffer 2.2.) zulässig waren.
b) Dies folgt aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 (vgl. auch die Vorgängernorm Art. 4 Abs. 2b der VO (EG) Nr. 510/2006), wonach ganz allgemein die Beschreibung des Erzeugnisses, „gegebenenfalls einschließlich der Rohstoffe (…)“, gefordert ist. Dementsprechend ist - auch unter Berücksichtigung des Gebotes der Klarheit der Spezifikation - kein Antragsteller im Eintragungsverfahren verpflichtet, alle Zutaten und Zusatzstoffe in der Spezifikation zu nennen, und nach Eintragung der g. g. A. sind die Erzeuger dadurch beispielsweise nicht gehindert, bei der Etikettierung vorschriftsmäßig weitere Inhaltsstoffe des traditionellen Erzeugnisses anzugeben, die in der Spezifikation nicht genannt sind (vgl. hierzu schon BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste). Ein Gebot, sämtliche Zutaten - und insbesondere sämtliche zugelassenen Zusatzstoffe - in der Spezifikation abschließend aufzulisten, ist der VO 1151/2012 dagegen nicht zu entnehmen.
c) Ergänzend ist auf den allgemeinen Grundsatz hinzuweisen, dass die Spezifikation keine ungerechtfertigten Beschränkungen für die betroffenen Hersteller enthalten darf (vgl. Art. 49 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1151/2012; Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 130 Rn. 77 bis 78). Der unionsrechtliche Schutz geographischer Bezeichnungen ist nach Art. 13 VO 1151/2012 sehr stark ausgestaltet und wird wesentlich durch die Spezifikation bestimmt, so dass es - nicht anders als bei einem gewerblichen Schutzrecht wie der Marke oder dem Patent - eines staatlichen Korrektivs bedarf. Im öffentlichen Interesse ist daher dafür Sorge zu tragen, dass die Spezifikation nur sachlich berechtigte Benutzungsbedingungen enthält (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 130 Rn. 77 m. w. N.), wobei auch der technische Fortschritt und die heute übliche industrielle Herstellung, die eine Haltbarmachung verlangt, zu berücksichtigen sind (BPatG BlPMZ 2012, 279, 282 - Obazda). Gerade Zusatzstoffe, die den Verderb von Lebensmitteln verhindern sollen, spielen eine wichtige Rolle in der Lebensmittelkonservierung; es gibt dazu eine umfangreiche EU-Gesetzgebung sowie eine Liste der in der Europäischen Union zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe/Konservierungsstoffe. Unter diesen Umständen kann im Einzelfall die Festlegung einer Konservierungsmethode zur Haltbarmachung in der Spezifikation unter Ausschluss der Verwendung von Konservierungsstoffen eine ungerechtfertigte Beschränkung darstellen, weil Hersteller, die so nicht konservieren können oder wollen, von der Herstellung ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen ausführlich BPatG BlPMZ 2012, 279, 282 - Obazda).
d) Unter Berücksichtigung des dargelegten rechtlichen Hintergrundes hat die Markenabteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass einer Spezifikation wie der aktuell gültigen, die keine Bestimmungen zu der (Un-)Zulässigkeit von Zusatzstoffen (wie „Konservierungsmitteln“, „Farbstoffen“ und „Zitronensäure“) trifft, sondern sich insoweit offen verhält, ein generelles „Verbot“ dieser Zusatzstoffe nicht entnommen werden kann. Auch die Verwendung von anderen Süßungsmitteln als Saccharose (insbesondere von „Honig“ und „Süßstoffen“) ist nach dem Wortlaut der aktuell gültigen Spezifikation jedenfalls „außerhalb von Gläsern bis 1700 ml Nennvolumen“ nicht ausgeschlossen. Ausgehend hiervon beinhaltet der verfahrensgegenständliche Änderungsantrag überwiegend bereits keine Abweichungen von der geltenden Spezifikation, sondern Klarstellungen, mit denen der Praxis der Kontrollbehörde Rechnung getragen werden soll.
2.2. Darüber hinaus wäre die Beschwerde aber auch dann unbegründet, wenn man unterstellt, dass es sich bei sämtlichen beantragten Änderungen um „wesentliche“ i. S. v. Art. 53 Abs. 2 UAbs. 1 VO 1151/2012 handelt. Denn dann handelte es sich gleichwohl durchweg um sachlich gerechtfertigte Änderungen, die - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch in Einklang mit den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151/2012 stehen.
a) Die Gründe für eine - sachlich gerechtfertigte - Änderung der Spezifikation i. S. d. Art. 53 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1151/2012 können sehr weitreichend sein (vgl. schon BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste); ein Änderungsantrag lässt sich beispielsweise auf einen neuen Stand von Wissenschaft und Technik oder eine bisher unzutreffende Abgrenzung des geografischen Gebiets stützen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 VorgängerVO (EG) Nr. 510/2006; siehe auch ausf. und m. w. Bsp. für zulässige Änderungsgründe Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 132 Rn. 10). Auch die von dem Antragsteller beantragte Spezifizierung der Zutaten kann einen Grund zur Änderung der Spezifikation darstellen (vgl. hierzu BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste, mit ausf. Nachw. aus der Praxis der Kommission), dies zumal, wenn es sich um eine sinnvolle (sachgerechte) Fortschreibung der bisherigen Erzeugnisbeschreibung handelt (vgl. BPatG, 30 W (pat) 51/08 - Nürnberger Bratwürste; siehe auch Mikorey, Der Schutz von geographischen Angaben und Herkunftsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung 2081/92, S. 94, 95).
b) Grenzen unterliegt die Möglichkeit der sachgerechten Fortschreibung der Spezifikation zwar insoweit, als die Änderungen den schutzbegründenden Zusammenhang der g. g. A. mit dem geografischen Gebiet im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 1151/2012 nicht beeinträchtigen dürfen (Mikorey, ebenda). |
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass - wie auch die Markenabteilung zutreffend ausführt hat - der schutzbegründende Zusammenhang nach der Spezifikation in erster Linie mit den besonderen Bedingungen für den Anbau von Gurken im „Wirtschaftsraum Spreewald“ (der besonderen Bodenstruktur, dem besonderen Mikroklima etc.), aufgrund derer sich „ Spreewälder Gurken“ durch besondere geschmackliche Merkmale auszeichnen, begründet ist. Maßgeblich ist insoweit u. a., dass das verarbeitete Erzeugnis zu mehr als 70 % aus Gurken, die im Wirtschaftsraum Spreewald nach kontrolliertem-integriertem Anbau gemäß genannter Richtlinie erzeugt werden, besteht. Diese Vorgaben zum schutzbegründenden Zusammenhang (70 % Gurken aus dem Spreewald) werden von dem verfahrensgegenständlichen Änderungsantrag aber nicht berührt.
c) Als vorliegend zu beachtende Grenze für den Änderungsantrag verbleibt, dass der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet i. S. v. Art. 5 Abs. 2 VO 1151/2012 in der Spezifikation auch mit der besonderen Bedeutung der „im Wirtschaftsraum Spreewald“ gewährleisteten „ traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden“ begründet worden ist.
Allerdings ist, wie auch die Markenabteilung zutreffend zugrunde gelegt hat, zum einen nicht ausgeschlossen, dass auch „ traditionelle Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden“ schon immer die Zugabe von Zusatzstoffen (wie Konservierungsmitteln, Süß- und Farbstoffen) beinhalteten. Zum anderen ist es den Erzeugern der g. g. A. nicht grundsätzlich verwehrt, auch „traditionelle Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden“ sachgerecht fortzuschreiben, sofern zulässige Änderungsgründe dafür sprechen und der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 1151/2012 insgesamt gewahrt bleibt.
d) Ausgehend von dem dargelegten rechtlichen Hintergrund hat die Markenabteilung jeweils mit zutreffender Begründung festgestellt, dass sich sämtliche beantragten Änderungen als sachgerecht darstellen und nicht gegen Art. 5 Abs. 2 VO 1151/2012 verstoßen, im Einzelnen:
aa) Soweit nach dem Änderungsantrag in seiner letzten Fassung der optionale Einsatz von Süßstoffen bei der Herstellung von „Spreewälder Gurken“ „ in Verpackungsgrößen größer als 1700 ml Nennvolumen“ sowie bei der „Rohkonserve größenunabhängig“ zulässig sein soll, wird - entgegen dem Beschwerdevorbringen - hierdurch der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151/2012 nicht berührt; darüber hinaus beruht der Änderungsantrag auch auf sachgerechten Erwägungen.
Die Einsprechende rügt, nach der geltenden Spezifikation habe bei Erzeugnissen „in Gläsern bis einschließlich 1700 ml Nennvolumen“ (hierbei handele es sich um die handelsübliche Größe) die Süßung ausschließlich durch Saccharose zu erfolgen; Saccharose, also Rüben- bzw. Rohrzucker, habe eine hochwertige, nachhaltige Süße, während durch die „pauschale Zulassung“ von Süßstoffen der Geschmack der „Spreewälder Gurken“ nachhaltig verändert werde.
Nach der letzten Fassung des Änderungsantrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist indes nunmehr klarstellt, dass bei der Herstellung von „Spreewälder Gurken“ „in Verpackungsgrößen bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen“, also in der handelsüblichen Größe (nicht als Rohkonserve), weiterhin keine Süßstoffe verwendet werden.
Für die größenunabhängige Zulassung von Süßstoffen bei der Herstellung von „Spreewälder Gurken“ als Rohkonserve hat die Antragstellerin dagegen hinreichend belegt, dass der Einsatz von Süßstoffen einer traditionellen Praxis der Hersteller von „Spreewälder Gurken“ - und damit dem Kriterium der „traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden“ - entspricht. Die Üblichkeit der Verwendung von künstlich hergestellten Süßstoffen (Saccharin) für Gurken als Rohkonserve bzw. Fassware ergibt sich u. a. aus dem vorgelegten Fachbereichsstandard (TGL 24040/06 der DDR vom 1.3.1981 zu Rohkonserven - Salzgurke = Anlage 4/1); speziell für „Spreewälder Gurken“ geht sie aus der entsprechenden VEB-Rezeptur („VEB Obst- und Gemüseverarbeitung Spreewaldkonserve Golßen: Rezeptur Spreewälder Gewürzgurken vom 13. August 1986, Faßware mit Süßstoff Saccharin“ = Anlage 4/2) hervor. Ergänzend kann auf eine Reihe von (aktuellen) Rezepturen und Zutatenlisten für Spreewälder Gurken (so u. a. der Firma E… GmbH & Co. KG in L…, Anlage 4.3.16, sowie der Fa. S1… GmbH & Co KG in L1…) verwiesen werden, bei denen der Süßstoff „Saccharin“ ebenso Erwähnung findet.
Der Änderungsantrag berührt somit den schutzbegründenden Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Buchst b VO 1151/2012 nicht, und im Übrigen beruht er auch auf sachlich gerechtfertigten Erwägungen. Denn der Antragsteller hat nachvollziehbar begründet, dass der Einsatz von Süßstoffen die bessere Haltbarkeit der - meist aus dem Fass verkauften - Rohkonserve gewährleistet, während umgekehrt deren Verderblichkeit durch Saccharose gefördert würde. Letzteres wird auch durch die Einsprechende nicht in Abrede gestellt. Damit stützt sich der Änderungsantrag zudem auf Gründe der besseren Haltbarmachung, was einen zulässigen Änderungsgrund i. S. d. Art. 53 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1151/2012 darstellt.
bb) Auch die optionale Zulassung von Honig als Süßungsmittel (in Alternative zu Saccharose) bei der Herstellung von „Spreewälder Gurken“ in „Verpackungsgrößen bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen“ unterliegt keinen Bedenken im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 VO 1151/2012. Auch diese Süßungsart war - wie schon die Süßung mit „Süßstoffen“ - nach der bisherigen Spezifikation außerhalb von „Gläsern bis einschließlich 1.700 ml Nennvolumen“ nicht ausgeschlossen, also bei größeren Nennvolumina zugelassen. Soweit die Einsprechende einen mangelnden Nachweis dafür rügt, dass Honig traditionell bei der Herstellung von „Spreewälder Gurken“ eingesetzt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass jedenfalls die Süßung mit Alternativen zu Saccharose - und insbesondere mit künstlichen Süßstoffen wie Saccharin - nachweislich traditionell erfolgt ist. Bei dieser Sachlage erschließt sich nicht, inwiefern die Zulassung von Honig als natürlichem Süßungsmittel, welches seit jeher im Lebensmittelsektor verwendet wird, geeignet erscheinen sollte, den - ohnehin wesentlich auf den Besonderheiten des Anbaugebiets und den hieraus resultierenden Geschmackseigenschaften der „Spreewälder Gurken“ beruhenden - Zusammenhang der g. g. A. zum geografischen Gebiet aufzuheben oder sonst zu beeinträchtigen. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO1151/2012 ist somit auch insoweit nicht ersichtlich.
cc) Die Verwendung von Konservierungsmitteln (bei „Spreewälder Gurken“ als Rohkonserve, größenunabhängig) ist einerseits, wie dargelegt, auch nach der aktuell gültigen Spezifikation nicht ausgeschlossen; andererseits ist die Üblichkeit derartiger Zusatzstoffe im Rahmen der „traditionellen“ Herstellung und Konservierung von Spreewälder Gurken durch die vorgelegten Unterlagen hinreichend belegt. Die Üblichkeit der Verwendung von Konservierungsstoffen (Benzoesäure oder Sorbinsäure) für Gurken als Rohkonserve bzw. Fassware geht wiederum aus dem Fachbereichsstandard (TGL 24040/06 der DDR vom 1. März 1981 zu Rohkonserven - Salzgurke = Anlage 4/1) hervor; speziell für „Spreewälder Gurken“ ist sie durch die VEB-Rezeptur („V… 13. August 1986“ = Anlage 4/2) belegt. Ferner kann auf die Anleitung zur „Gurkenkonservierung“, die in den 1930er Jahren der im Spreewald ansässigen Firma K1… als Arbeitsanleitung diente (Anl. 4/3.12), verwiesen werden. Soweit die Einsprechende starke „Auswirkungen“ der Konservierungsmittel, insbesondere von Benzoesäure, auf den Geschmack der „Spreewälder Gurken“ befürchtet, ist dem daher entgegenzuhalten, dass derartige Konservierungsmittel nachweislich bereits im Rahmen der „t raditionellen Konservierungsmethoden“ im Sinne der gültigen Spezifikation verwendet wurden.
Der Änderungsantrag berührt somit den schutzbegründenden Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet i. S. v. Art. 5 Abs. 2 b VO 1151/2012 schon nicht, und im Übrigen beruht er wiederum auf sachlich gerechtfertigten Erwägungen, da der Einsatz von Konservierungsmitteln der besseren Haltbarmachung der - stärker verderblichen - Rohkonserve dient, was wie dargelegt einen zulässigen Änderungsgrund i. S. d. Art. 53 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1151/2012 darstellt.
dd) Entgegen der ursprünglichen Stellungnahme der Kontrollbehörde, wonach Farbstoffe bei Gurkenerzeugnissen unüblich gewesen seien, hat der Antragsteller ferner (durch die Nachweise gem. Anl. 1-5 zur Eingabe vom 17. Februar 2014) belegt, dass der Einsatz farbstabilisierender Zusätze traditionell notwendig und gebräuchlich gewesen ist, um eine unerwünschte Graufärbung der verarbeiteten Gurken zu vermeiden. Nach den vorgelegten Unterlagen sind zu diesem Zweck früher vor allem Weinlaub, Kirsch- und Walnussblätter sowie Knoblauch zugegeben worden, auch Kupfer und Alaun wurden eingesetzt. Während letztere Farbzusätze heute lebensmittelrechtlich nicht mehr zulässig sind, haben die erstgenannten natürlichen Hilfsmittel den Nachteil, dass sie entweder in großen Mengen eingesetzt werden müssten, um wirksam zu sein, oder unter Umständen den Geschmack des Erzeugnisses in unerwünschter Weise beeinflussen können.
Vor diesem Hintergrund beruft sich der Antragsteller nachvollziehbar auf das (teilweise) gesetzliche Verbot traditionell verwendeter Farbzusätze sowie einen neuen Stand von Wissenschaft und Technik (die Entwicklung von standardisierten Lebensmittelfarbstoffen für eingelegtes Gemüse), was zulässige Änderungsgründe i. S. d. Art. 53 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1151/2012 sind. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass die (optionale) Zugabe von künstlichen Farbstoffen im Rahmen des allgemeinen Lebensmittelrechts auch nach der aktuell gültigen Spezifikation nicht ausgeschlossen ist.
ee) Letzteres gilt auch für die fakultative Verwendung von Zitronensäure, die im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151/2012 ebenso keinen Bedenken unterliegt. Die Zugabe von Zitronensäure ist zwar nicht speziell für die Herstellung von „Spreewälder Gurken“ belegt, nach den im „Deutschen Lebensmittelbuch“ enthaltenen „Leitsätzen für pasteurisierte Gurkenkonserven aus frischer Rohware vom 31. Januar 1994“ handelt es sich aber jedenfalls um eine bei der Herstellung von pasteurisierten Gurkenkonserven „üblicherweise“ verwendete Zutat.
ff) Soweit die Beschwerdeführerin für alle vorgenannten Zutaten und Zusatzstoffe im Einzelnen, vor allem aber im Hinblick auf die „kumulative Zulassung“ dieser Zusatzstoffe rügt, dass diese geeignet seien, den Geschmack der „Spreewälder Gurken“ nachhaltig zu verändern und hierdurch die g. g. A. zu „entwerten“, ist abschließend noch einmal darauf hinzuweisen, dass der schutzbegründende Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung in der Spezifikation in erster Linie mit der Qualität und dem „unverwechselbaren“ Geschmack der verarbeiteten Gurken begründet wird, die auf die besonderen natürlichen Bedingungen im „Wirtschaftsraum Spreewald“ als Anbaugebiet zurückzuführen seien und auch den guten Ruf der g. g. A. bei den Verbrauchern begründeten. Diese Vorgabe zum schutzbegründenden Zusammenhang („mehr als 70 % Gurken aus dem Spreewald“) wird durch den Änderungsantrag nicht berührt. Soweit die Spezifikation darüber hinaus auch auf die „ traditionellen Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden“ abstellt, ist nach allem Vorgesagten festzustellen, dass die wesentlichen Zusatzstoffe (insbesondere Süß- und Farbstoffe sowie Konservierungsmittel) einerseits nachweislich bereits im Rahmen der traditionellen Herstellung der „Spreewälder Gurken“ verwendet worden sind und ihre Verwendung andererseits sowohl nach der bisher gültigen Spezifikation nicht ausgeschlossen ist, als auch auf sachgerechten Erwägungen beruht. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151/2012 ist daher insgesamt nicht festzustellen.
gg) Gegen die weiteren Änderungen, insbesondere die Ergänzung der Liste der Zutaten im Übrigen, wendet sich die Beschwerde nicht. Dass Wasser, Speisesalz, Essig und Gewürze, wie z. B. Pfeffer- oder Senfkörner, schon immer essentielle Zutaten auch der „Spreewälder Gurken“ waren, liegt auf der Hand und wird zudem wiederum durch den Fachbereichsstandard der DDR für Gurken-Rohkonserven TGL 24030/06 vom 1. März 1981 und die Rezeptur des V…- belegt. Aus diesen Unter- lagen geht auch hervor, das bereits in den 1980er Jahren die Zugabe von Gewürzauszügen sowie von Gemüse, wie Zwiebeln, Paprika oder Meerrettich, üblich gewesen ist. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Markenabteilung verwiesen werden.
2.3. Nach alledem hat die Markenabteilung zu Recht festgestellt, dass der Änderungsantrag der VO 1151/2012 entspricht.
Die Beschwerde ist damit nicht begründet.
E. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war veranlasst, da mehrere der vorliegend relevanten Fragen bisher nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen und von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 133 Satz 3 i. V. m. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerdeberechtigung zu fordern ist, ist nicht geklärt; höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu im Fall einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Patentamts, durch den festgestellt wird, dass ein Antrag auf Änderung der Spezifikation der VO 1151/2012 entspricht, gibt es nicht. Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Spezifikation geändert werden darf.