...Das bedeutet jedoch nur, dass hier im Hinblick auf die unterschiedlichen individuellen Ansprüche der jeweiligen Kläger des Ausgangsverfahrens unterschiedliche Gegenstände vorliegen, was dem Vorliegen derselben Angelegenheit jedoch nicht entgegensteht. 22 cc) Zu Unrecht meint die Revision, der Gesetzeszweck der Begrenzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs in §§ 7, 15 RVG passe auf Fälle wie den vorliegenden...