...Sie führt zur Begründung aus, die rechtliche Wertung des LSG, es sei ein Erlassvertrag abgeschlossen worden, beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung der §§ 135, 157 BGB. Das LSG überspanne zudem die Anforderungen an einen wirksamen Vertragsschluss. Außerdem fehlten den vom LSG seiner Prüfung zugrunde gelegten Leistungsvereinbarungen wesentliche, in § 76 Abs 1 SGB XII festgelegte Merkmale....