Entscheidungsdatum: 25.01.2018
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung des in ihrem Eigentum stehenden Flurstücks ... der Flur 3 der Gemarkung T. an die Beigeladenen. Dieses Flurstück gehörte zum 84 ha großen Gut S., das die Brüder Albert und Max Sa. 1872 erworben hatten. Im nördlichen Teil des Gutsgeländes wurde eine Villensiedlung angelegt. Die Erben der Brüder Sa., die Juden im Sinne der NS-Rassegesetze waren, schlossen am 13. Oktober 1933 mit dem Kaufmann G., einem NSDAP-Mitglied, einen Parzellierungsvertrag zur Aufteilung und Veräußerung des verbliebenen Gutsgeländes. Nach der Genehmigung des Teilsiedlungsplans vereinbarten sie mit der Klägerin am 16. Mai 1934 einen Aufschließungsvertrag, mit dem sie sich unter anderem verpflichteten, dieser 25 % der Parzellierungsfläche "unentgeltlich" für öffentliche Zwecke (Verkehrs- und Erholungsflächen sowie Grünanlagen) abzutreten. Die betreffenden Flächen einschließlich des verfahrensgegenständlichen Flurstücks wurden aufgelassen und im Grundbuch auf die Klägerin umgeschrieben. Bis zum August 1939 emigrierten die Mitglieder der Erbengemeinschaft mit Ausnahme Ernst Sa.
Der Antrag der Erbeserben der Brüder Sa., ihnen die Flächen des ehemaligen Gutes S. zurückzuübertragen, wurde 1996 abgelehnt. Zwei dagegen erhobene Klagen wegen hier nicht verfahrensgegenständlicher Flächen wurden rechtskräftig abgewiesen mit der Begründung, die Vermutung der Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlusts durch den Parzellierungsvertrag sei gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO widerlegt (BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1998 - 8 C 14.98 - BVerwGE 108, 157 und vom 24. Februar 1999 - 8 C 17.98 - juris). Im Fall einer nach dem 15. September 1935 veräußerten Bauparzelle wurde ein Restitutionsanspruch bejaht, weil die in Art. 3 Abs. 3 REAO normierten Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung nicht erfüllt seien (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 8 C 10.03 - BVerwGE 119, 232). Daraufhin wurde der 1996 erlassene Ablehnungsbescheid durch gerichtlichen Vergleich aufgehoben; zugleich wurden die damit wieder unbeschiedenen Restitutionsansprüche nach Flurstücken auf die Rechtsnachfolger der Erben aufgeteilt. Die Ansprüche betreffend das hier verfahrensgegenständliche Flurstück gingen auf die Beigeladenen als Rechtsnachfolger nach Albert Sa. über. Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 übertrug die Beklagte dieses Flurstück an die Beigeladenen zurück und führte aus, die Verfolgungsbedingtheit seiner Veräußerung werde durch "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 REAO belegt.
Der dagegen erhobenen Anfechtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 13. November 2008 - 1 K 1401/06 - stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Dessen den Rückübertragungsbescheid erneut aufhebendes Urteil vom 18. April 2013 - 1 K 840/11 - hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 B 100.13 - (juris) wegen erneuter Verletzung des Rechts der Beigeladenen auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht sowie wegen Verstößen gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts zurückverwiesen. Mit Urteil vom 3. November 2016 - 5 K 2992/14 - hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind teils nicht substantiiert dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine solche Frage wirft die Beschwerdebegründung nicht auf.
a) Die Frage,
waren die praktischen Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes dergestalt, dass jüdische Landwirte, die nach Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes ihre landwirtschaftlichen Flächen im Wege der Parzellierung oder auf sonstige Weise veräußert haben, stets derartige verfolgungsbedingte Nachteile hatten, dass anzunehmen ist, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes zur Parzellierung/Veräußerung ihrer landwirtschaftlichen Flächen motiviert wurden?
bezeichnet keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts, sondern betrifft die Feststellung empirisch zu ermittelnder Tatsachen, nämlich der praktischen Auswirkungen eines Gesetzes, der Regelmäßigkeit des Eintretens bestimmter Nachteile und der nach Auffassung der Klägerin daraus abzuleitenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Motivation. Soweit damit - mittelbar - die Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Wahrscheinlichkeitsurteils angegriffen werden soll, bezieht die Frage sich auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall, ohne eine abstrakte Rechtsfrage zu formulieren.
b) Auch die sinngemäß gestellte Frage,
ob die praktischen Folgen des Reichserbhofgesetzes, sofern sie stets andere Tatsachen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 2. Alt. REAO darstellen sollten, unmittelbar mit Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eintraten,
ist keine Rechtsfrage, sondern eine tatsächliche Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem das Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes praktische Folgen zeitigte. Im Revisionsverfahren wäre sie überdies nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht hat die praktischen Folgen des Reichserbhofgesetzes nicht generell als "andere Tatsachen" eingeordnet. Vielmehr hat es das Vorliegen solcher Tatsachen im konkreten Fall bejaht, weil die Rechtsvorgänger der Beigeladenen nach seinen nicht wirksam gerügten Tatsachenfeststellungen (dazu unten 3.) die wegen der Reden und Veröffentlichungen des "Reichsbauernführers" Darré frühzeitig erkennbare Zielrichtung des auf die Verdrängung jüdischer Landwirte gerichteten Gesetzes erkannten, die existenzbedrohenden Folgen seines Inkrafttretens für den eigenen Gutsbetrieb vorhersahen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dadurch bewogen wurden, schon alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Vertrag zur Aufteilung und Veräußerung nahezu sämtlicher verbliebener Gutsflächen zu schließen (vgl. S. 24 ff. des angegriffenen Urteils).
c) Die Frage,
stellt sich insoweit das bloße Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes vor der Veräußerung der landwirtschaftlichen Fläche eines jüdischen Landwirts als andere Tatsache im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 2. Alt. REAO dar, die die Widerlegung der Verfolgungsvermutung ausschließt?
würde sich ebenso wie die im Rahmen der Divergenzrüge hilfsweise aufgeworfene, in die gleiche Richtung zielende Frage,
ob das bloße Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes stets zum Vorliegen "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO bei Veräußerungen von Landwirtschaftsflächen nach Inkrafttreten des Gesetzes (oder ab einem späteren Zeitpunkt, ab dem sich die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Verfolgungspraxis herausgebildet hat) führt,
im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das angegriffene Urteil nicht auf den in Frage gestellten rechtlichen Annahmen beruht. Die Vorinstanz ist weder ausdrücklich noch implizit davon ausgegangen, dass das Vorliegen "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO bei der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen durch jüdische Landwirte in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes (bis zum 8. Mai 1945) stets schon wegen des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu bejahen wäre. Sie hat auch im konkreten Fall "andere Tatsachen" nicht schon im Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes vor dem Abschluss des Parzellierungsvertrages gesehen, sondern in der individuellen, dem Lebenslauf Arthur So. vom 17. Mai 1951 entnommenen Einschätzung der Rechtsvorgänger der Beigeladenen, ihr landwirtschaftlicher Gutsbetrieb sei wegen der Unmöglichkeit einer geregelten Fortführung unter den neuen, diskriminierenden gesetzlichen Bedingungen in seinem Bestand bedroht, sodass die umgehende Aufteilung und Veräußerung der verbliebenen Gutsfläche auch unter den damaligen Bedingungen dem absehbar vergeblichen Versuch einer Fortführung des Betriebes vorzuziehen sei. Aus der Würdigung des von den Beigeladenen vorgelegten Parteigutachtens Prof. Dr. O. und des gerichtlichen Sachverständigengutachtens Prof. Dr. C. zieht die Vorinstanz ebenfalls nicht die Schlussfolgerung, jede Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen durch jüdische Landwirte nach Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes sei unwiderleglich verfolgungsbedingt. Vielmehr stellt es auf die individuelle Einschätzung der Folgen der gesetzlichen Regelung durch den Veräußerer und auf dessen Motivation ab.
Unabhängig davon bedürfen die beiden unter c) wiedergegebenen Fragen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie bereits ohne weiteres anhand des Gesetzes (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO) unter Berücksichtigung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - verneinend - zu beantworten sind. Ob "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO vorliegen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles beurteilen. "Andere Tatsachen" können nach der Systematik des Art. 3 Abs. 1 bis 3 REAO nur individuelle Ereignisse oder Umstände sein, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 11). Generalisierende Aussagen, unter welchen Voraussetzungen stets andere Tatsachen für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, sind nicht möglich. Generelle Maßstäbe wären nicht geeignet, der mit Art. 3 Abs. 2 REAO angestrebten Einzelfallgerechtigkeit zu dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 4 u. 6 und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - juris Rn. 14 f.). Das Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes kann danach nicht schon für sich genommen stets als "andere Tatsache" zu qualifizieren sein.
Denkbar ist nur, dass sich das Inkrafttreten des Gesetzes in individuellen Ereignissen oder Umständen niedergeschlagen hat, die "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO darstellen. Solche Umstände können sich bei einer Verfolgung mittels abstrakt-genereller diskriminierender Regelungen nicht nur aus deren bereits eingetretenen Auswirkungen ergeben, sondern auch daraus, dass der Verfolgte nach seiner individuellen Einschätzung solche Auswirkungen auf die eigene Situation vorhersieht oder befürchtet, sofern dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für seinen Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Vermögenswertes war. Eine einschränkende Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO, die einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden individuell-konkreten Zugriff auf den jüdischen Veräußerer oder auf dessen Vermögenswert verlangt, findet keinen Anhalt im Gesetz. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 REAO schließt eine Widerlegung der Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlusts aus, wenn im konkreten Fall individuelle Umstände oder Ereignisse für eine Ursächlichkeit der - individuellen oder kollektiven - Verfolgung für die Veräußerung oder Aufgabe des Vermögenswerts sprechen. Eine Reduzierung der danach als "andere Tatsachen" in Betracht zu ziehenden individuellen Umstände und Ereignisse auf einen individuell-konkreten und womöglich sogar gegenwärtigen Zugriff auf den Veräußerer oder dessen Vermögenswert widerspräche dem Wiedergutmachungszweck der Regelung. Sie würde die Restitution in anderen als den Vermutungsfällen davon abhängig machen, dass der Betroffene sich der Verfolgung bis zu einem Zeitpunkt aussetzte, zu dem er ihren existenzbedrohenden Auswirkungen kaum noch entkommen konnte.
2. Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht zu entnehmen. Dazu hätte sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen müssen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133
Wie die Beschwerdebegründung (S. 14) einräumt, stimmen die im angegriffenen Urteil formulierten abstrakten Rechtssätze zum Tatbestandsmerkmal "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO mit denen der angeblichen Divergenzentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 - juris Rn. 11) überein. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung dieser abstrakten Rechtssätze einen dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden abstrahierungsfähigen Rechtssatz zumindest für jüdische Bürger mit landwirtschaftlichem Grundbesitz aufgestellt, bezeichnet noch keine Abweichung. Er verweist nur auf die nach Auffassung der Klägerin bestehende Möglichkeit, verwaltungsgerichtliche, auf die Rechtsvorgänger der Beigeladenen bezogene Subsumtionserwägungen mit Blick auf eine bestimmte Gruppe kollektiv Verfolgter - die jüdischen Landwirte - abstrahierend zu verallgemeinern. Damit ist nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht selbst eine Abstrahierung oder Verallgemeinerung vorgenommen hätte. Diese Darlegung ist auch nicht durch Verallgemeinerungen seitens der Klägerin zu ersetzen.
Unabhängig davon liegt die gerügte Divergenz nicht vor. Der fallbezogenen Konkretisierung der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 REAO im angegriffenen Urteil ist kein abstrakter Rechtssatz zu entnehmen, der im Widerspruch zu dem Rechtssatz stünde, dass "andere Tatsachen" im Sinne der Vorschrift sich aus dem konkreten Sachverhalt ergebende individuelle Umstände sein müssen und eine allgemeine Verfolgungssituation des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO beschriebenen Personenkreises auch dann nicht generell als "andere Tatsache" angesehen werden kann, wenn sie mit wirtschaftlichem Druck verbunden ist. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, "andere Tatsachen" lägen bei einer Parzellierung und/oder Veräußerung jüdischer Landwirtschaftsbetriebe oder -flächen stets, und zwar bereits mit Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes, vor. Die Umsetzung des Reichserbhofgesetzes in der Praxis hat es nur bezüglich der Rechtsvorgänger der Beigeladenen als unmittelbare, persönlich wirkende Repressalie gegen Beruf und Vermögen eingeordnet. Einen entsprechenden, auf sämtliche jüdischen Landwirte bezogenen abstrakten Rechtssatz hat es nicht aufgestellt und auch nicht angenommen, die Umsetzung des Gesetzes stelle stets eine "andere Tatsache" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO dar, die eine Widerlegung der Verfolgungsvermutung in allen Fällen der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen durch jüdische Landwirte nach Inkrafttreten des Gesetzes ausschließe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die individuelle Tatsache der Motive der Rechtsvorgänger der Beigeladenen für die konkrete Veräußerung abgestellt.
3. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.
a) Ein Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO, der auch für Zurückverweisungen gemäß § 133 Abs. 6 VwGO gilt (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 = juris Rn. 2 f. - und vom 3. November 2011 - 2 B 1.11 - juris Rn. 7), ist nicht mit dem Vortrag dargelegt, das Verwaltungsgericht sei den auf Seite 4 f. der Beschwerdebegründung angesprochenen, von der Klägerin als "Prüfungsvorgaben" bezeichneten Ausführungen im zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 - 8 B 100.13 - nicht gefolgt. Diese Ausführungen formulieren kein Prüfprogramm, das im zurückverwiesenen Verfahren unabhängig von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz abzuarbeiten und im nunmehr angegriffenen Urteil darzustellen gewesen wäre. Die Bindungswirkung eines zurückverweisenden Beschlusses beschränkt sich gemäß § 133 Abs. 6 i.V.m. § 144 Abs. 6 VwGO auf dessen tragende Erwägungen zur Beurteilung der Verfahrensfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 LS 1 u. Rn. 9 m.w.N.). Die entsprechenden Erwägungen im Beschluss vom 22. Oktober 2014 beurteilen die Erheblichkeit bestimmten Beteiligtenvorbringens und allgemeinkundiger Tatsachen, den Erörterungs- und Aufklärungsbedarf sowie den notwendigen Begründungsumfang auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der damals zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts. Sie formulieren keine davon unabhängigen Verpflichtungen zur Vornahme bestimmter Verfahrenshandlungen im zurückverwiesenen Verfahren. Tragende materiell-rechtliche Erwägungen, denen das nun angegriffene Urteil widersprechen könnte, sind in einem wegen Verfahrensmängeln zurückverweisenden Beschluss definitionsgemäß nicht enthalten.
b) Ein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
aa) Ein solcher Verstoß ergibt sich nicht schon aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen "anderer Tatsachen" allein aus dem Lebenslauf Arthur So. vom 17. Mai 1951 und den rechtshistorischen Gutachten zu den Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes gefolgert, ohne auf die dagegen erhobenen Einwände, die übrigen vorgelegten Unterlagen und die im zurückverweisenden Beschluss vom 22. Oktober 2014 angesprochenen Gesichtspunkte einzugehen. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gebietet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392> f. m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 m.w.N. und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind, ausdrücklich zu würdigen. Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten nicht eingeht, dem nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentrale Bedeutung zukommt, lässt dies darauf schließen, dass es das entsprechende Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteile vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 <23> und vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 <109> m.w.N.; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 17). Das ist hier nicht der Fall.
Wie der Tatbestand des angegriffenen Urteils zeigt, hat das Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht wesentlichen Einwände der Klägerin gegen die Darstellung der Gründe der Veräußerung im Lebenslauf Arthur So. zur Kenntnis genommen. Die Berücksichtigung dieser Einwände ergibt sich schon aus der Anordnung der Beweiserhebung und aus der Würdigung ihres Ergebnisses in den Entscheidungserwägungen zum Vorliegen "anderer Tatsachen". Sie lassen erkennen, dass das Verwaltungsgericht die - nicht nochmals vollständig aufgezählten - Einwände in Erwägung gezogen hat, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber für unbegründet hielt. Das gerichtliche Sachverständigengutachten bestätigte seines Erachtens die Aussagen des von den Beigeladenen vorgelegten Parteigutachtens Prof. Dr. O. vom 24. September 2002 in den nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung maßgeblichen Punkten, nämlich der Erkennbarkeit der Zielrichtung des Gesetzes, jüdische Landwirte aus dem Agrarbereich zu verdrängen, und der Vorhersehbarkeit existenzbedrohender Auswirkungen. Beides belegte aus der Sicht des Verwaltungsgerichts die Glaubhaftigkeit der Darstellung im Lebenslauf Arthur So. vom 17. Mai 1951, nämlich der absehbaren Auswirkungen der diskriminierenden neuen Regelungen und der daraus folgenden Unmöglichkeit geregelter Bewirtschaftung als Motiv der Rechtsvorgänger der Beigeladenen für den Abschluss des Parzellierungsvertrages. Den wesentlichen gegen diese Beweiswürdigung sprechenden Einwänden der Klägerin, etwa dem Hinweis auf die teilweise Parzellierung vor 1933 und die Vorbereitungen zur Erschließung der gesamten Fläche vor Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes, trägt das Verwaltungsgericht mit der Präzisierung Rechnung, nicht der Entschluss zur Parzellierung des Gutes als solcher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfolgungsbedingt gewesen, sondern die Entscheidung, schon zu diesem Zeitpunkt, alsbald nach dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes, einen Vertrag zur Aufteilung und Veräußerung nahezu der gesamten verbliebenen Gutsfläche zu den damaligen Konditionen zu schließen. Berücksichtigt hat das Verwaltungsgericht ferner, dass die von der Klägerin bestrittene Behauptung der Beigeladenen, über 85 % der in jüdischem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Betriebe seien in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes veräußert worden, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt wurde. Es hat dem keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, weil dieses Beweisergebnis nicht ausschließe, dass die Rechtsvorgänger der Beigeladenen sich in ihrer konkreten Situation aufgrund des Verfolgungsdrucks zur Aufgabe ihres Eigentums gedrängt sahen (vgl. S. 29 des angegriffenen Urteils).
Ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens ist auch nicht mit dem Vorwurf dargetan, das Urteil gehe nicht auf sämtliche von der Klägerin als "Prüfvorgaben" bezeichneten, auf Seite 4 f. der Beschwerdebegründung aufgezählten Gesichtspunkte ein. Die nicht ausdrücklich abgehandelten Punkte (etwa die Vertragskonditionen, die Ermittlung von Flächengrößen, die Zulässigkeit bestimmter Flächenabtretungen und die Erlasslage und Verwaltungspraxis bezüglich der Anrechnung von Flächen) betrafen entweder die Angemessenheit der vertraglichen Gegenleistung, auf die es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wegen des Vorliegens "anderer Tatsachen" nicht ankam, oder Anhaltspunkte für eine regelwidrige oder unübliche Vertragsgestaltung. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hätten diese Anhaltspunkte allenfalls zusätzliche Hinweise auf eine überwiegend wahrscheinliche Verfolgungsbedingtheit der Veräußerung geben können und bedurften deshalb keiner Erörterung mehr. Aus demselben Grund hat die Vorinstanz den Beweiswert der Äußerungen des Parzellierers, des Lebenslaufs der Frau Ilse T. und der von den Beigeladenen vorgelegten Parteigutachten des Zentrums für Antisemitismusforschung ausdrücklich offen gelassen.
bb) Der Vorwurf einer unzulässigen Überraschungsentscheidung trifft ebenfalls nicht zu. Er ist nicht schon begründet, weil das Verwaltungsgericht aufgrund der letzten mündlichen Verhandlung eine Sachentscheidung getroffen, den Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes maßgebliche Bedeutung beigemessen und in die Beweiswürdigung das von den Beigeladenen vorgelegte Parteigutachten Prof. Dr. O. vom 24. September 2002 einbezogen hat, ohne dieses Gutachten im Verhandlungstermin ausdrücklich zu erörtern. Ein kundiger Prozessbeteiligter musste bei gewissenhafter Vorbereitung unter Berücksichtigung des bisherigen Prozessverlaufs mit diesem gerichtlichen Vorgehen rechnen (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 <204> und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <409>). Er konnte die mögliche Entscheidungserheblichkeit der Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes auf jüdische Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe bereits aus der Beweiserhebung zu dieser Frage ersehen, der im Übrigen Beweisanregungen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 17. April 2015 (Seite 33 und 35) vorausgingen. Wegen des Beweisthemas musste ein kundiger Beteiligter auch ohne gesonderten gerichtlichen Hinweis mit der Einbeziehung des einschlägigen rechtshistorischen Parteigutachtens von Prof. Dr. O. vom 24. September 2002 in die Beweiswürdigung rechnen. Zudem hatten die Beigeladenen in der Zusammenfassung ihres Vorbringens zu "anderen Tatsachen" mit Schriftsatz vom 17. Februar 2015 (dort S. 21 unten) nochmals ausdrücklich auf dieses Parteigutachten hingewiesen, und hatte die Klägerin sich mit Schriftsatz vom 17. April 2015 (Seite 40 f.) unter anderem kritisch mit dessen Aussagen zum Reichserbhofgesetz auseinandergesetzt. Nach dem Ergebnis der anschließenden Beweisaufnahme hatte ein kundiger und gewissenhaft vorbereiteter Beteiligter daher allen Anlass, sich im Verhandlungstermin auch ohne ausdrückliche gerichtliche Aufforderung oder Erörterung zur Frage der Bestätigung oder Widerlegung dieser Aussagen durch das gerichtliche Sachverständigengutachten zu äußern und zu den chronologischen Umständen vorzutragen, die gegen eine Ursächlichkeit der Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes für den Abschluss des Parzellierungsvertrages sprechen konnten.
Ein solcher Beteiligter musste überdies damit rechnen, dass sich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung keine weitere Gelegenheit für eine solche Stellungnahme bieten, sondern eine Sachentscheidung ergehen würde. Der gegenteilige Vortrag der Klägerin findet in der Sitzungsniederschrift vom 3. November 2016 keinen Anhalt und wird auch nicht durch den Aktenvermerk ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungsverlauf gestützt. Danach hatte das Verwaltungsgericht sich nach streitiger Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme erkundigt, welchem Beweisantrag der Beigeladenen es nachgehen solle, falls es nicht - wie diese - zur Überzeugung gelange, schon die bisherige Beweisaufnahme habe das Vorliegen "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO ergeben. Die dazu im Vermerk notierte Ankündigung einer Beweiserhebung zur Angemessenheit der vertraglichen Gegenleistung war für den kundigen Beteiligten nur als bedingte Ankündigung für den genannten Fall zu verstehen und schloss weder das gerichtliche Bejahen "anderer Tatsachen" noch eine entsprechende Sachentscheidung aus.
c) Ein als Verfahrensfehler einzuordnender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist nur dargelegt, wenn aufgezeigt wird, dass das Verwaltungsgericht aktenwidrige Feststellungen getroffen, den Prozessstoff selektiv verwertet oder Schlüsse gezogen hat, die nicht nur unwahrscheinlich, fernliegend oder nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig, sondern aus Gründen der Logik schlechthin ausgeschlossen sind (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1996 - 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270).
Aktenwidrige Feststellungen zeigt die Klägerin nicht auf. Sie benennt keinen offensichtlichen, zweifelsfrei zutage liegenden Widerspruch einzelner Feststellungen zum Akteninhalt. Stattdessen stellt sie der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung die Behauptung gegenüber, nach Aktenlage habe sich der Vorinstanz die abweichende Beweiswürdigung der Klägerin aufdrängen müssen.
Die Rüge selektiver, einseitiger und daher willkürlicher Beweiswürdigung zulasten der Klägerin ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht mit dem Hinweis zu substantiieren, das Verwaltungsgericht habe die Einwände der Klägerin gegen die Richtigkeit der Darstellung Arthur So. und gegen eine Ursächlichkeit der absehbaren Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Rechtsvorgänger der Beigeladenen nicht vollständig abgehandelt und die Unerheblichkeit der übrigen Gesichtspunkte nicht erläutert. Die Klägerin hätte vielmehr aufzeigen müssen, dass das Verwaltungsgericht die angeblich übergangenen Gesichtspunkte aufgrund seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung für erheblich und beweiskräftig hätte halten müssen. Daran fehlt es schon, weil die Rüge der Klägerin von deren materiell-rechtlichen Annahmen und nicht von denen der Vorinstanz ausgeht. Das gilt insbesondere für ihre Annahme, es komme auf den Eintritt tatsächlicher Auswirkungen der gesetzlichen Diskriminierung an und nicht auf die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgebliche Absehbarkeit existenzbedrohender Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes und die entsprechenden Befürchtungen der Rechtsvorgänger der Beigeladenen.
Unabhängig davon ist der Vorwurf einseitiger Beweiswürdigung auch nicht begründet. Die Einwände der Klägerin gegen die Verlässlichkeit der Darstellung Arthur So. hielt das Verwaltungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für widerlegt, da die rechtshistorische Begutachtung die von der Klägerin bestrittene Vorhersehbarkeit existenzbedrohender Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes bestätigte und somit aus der Sicht des Verwaltungsgerichts Arthur So. Darstellung der Veräußerungsmotive glaubhaft erscheinen ließ. Den in der differenzierten Beweiswürdigung nicht ausdrücklich erwähnten Elementen des Klagevorbringens durfte die Vorinstanz untergeordnete Bedeutung beimessen, ohne dies für jedes Element ausdrücklich zu begründen. Dass die Rechtsvorgänger der Beigeladenen nicht sämtlichen Grundbesitz veräußerten, sprach nicht gegen die Ursächlichkeit vorhergesehener Folgen der Diskriminierung jüdischer Landwirte für die Veräußerung (nur) landwirtschaftlichen Besitzes. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unerheblich war auch der Umstand, dass die Erben der Brüder Sa. nicht unmittelbar nach dem Abschluss des Parzellierungsvertrages, sondern überwiegend erst nach dem Tod Dr. Paul M. ins Exil gingen. Dass der Lebenslauf Arthur So. im Wiedergutmachungsverfahren vorgelegt und nicht von einem Mitglied der Erbengemeinschaft verfasst wurde, musste die Vorinstanz ebenfalls nicht ausdrücklich würdigen. Einseitigkeit oder Willkür sind darin nicht zu erkennen, zumal das Fehlen unmittelbarer Selbstbetroffenheit für die Verlässlichkeit der Darstellung sprechen kann.
Zur Darlegung denkfehlerhafter Beweiswürdigung genügt nicht der Vortrag, eine Ursächlichkeit der Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes für den Abschluss des Parzellierungsvertrages scheide aus, weil die praktischen Auswirkungen des Gesetzes erst nach dem Vertragsschluss eingetreten seien und der Vertrag jedenfalls nicht innerhalb von knapp zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgehandelt worden sein könne. Das erste Argument geht fehl, weil die Vorinstanz - wie oben dargelegt - nicht auf das tatsächliche Eintreten der Auswirkungen des Gesetzes abgestellt hat. Das zweite Argument zeigt allenfalls eine Unwahrscheinlichkeit, aber keine logische Unmöglichkeit auf. Im Übrigen schließen die Feststellungen der Vorinstanz nicht aus, dass die zum Vertragsschluss führenden Befürchtungen der Rechtsvorgänger der Beigeladenen wegen der im Urteil angesprochenen Veröffentlichungen Darrés schon während des Gesetzgebungsverfahrens entstanden sein und zur Anbahnung des Geschäftsverhältnisses mit dem Parzellierer geführt haben könnten.
e) Das angegriffene Urteil verletzt schließlich nicht die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ohne einen entsprechenden Beweisantrag der bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Klägerin musste sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine weitere Beweiserhebung zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes aufdrängen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin stützt sich auf die bereits dargestellte abweichende materiell-rechtliche Einschätzung der Erheblichkeit und Beweiskraft einzelner Indizien und auf den unzutreffenden Vorwurf der Denkfehlerhaftigkeit und selektiven Einseitigkeit der verwaltungsgerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.