Entscheidungsdatum: 06.04.2016
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 062 943.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 6. April 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen
Tv.de
ist am 23. Oktober 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 angemeldet worden.
Zunächst hatte der Anmelder nachfolgend wiedergegebenes Verzeichnis zur Grundlage seiner Anmeldung gemacht.
Klasse 35:
Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgesellschaften, Warenhäusern und im Internet; Betrieb von Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften, Warenhäusern und im Internet, nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren sowie über dıe Inanspruchnahme von Dienstleistungen: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratungsdienste ın Fragen der Geschäftsführung, Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Buchprüfung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlereiwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Chemisches Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Durchführung von Transkriptionen; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren, Brenn- und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bau-, Heimwerker und Gartenartikel, Hobby- und Bastelbedarf, Elektro- und Elektronikwaren, Ton- und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren, Büroartikel, Täschner- und Sattlerwaren, Einrichtungs- und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management); Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten); Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Fakturierung; Fernsehwerbung; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Geschäftsführung für Dritte; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; heliografische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Mannequindienste für Werbe- und Verkaufsfördernde Zwecke; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen im Bereich: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalleasing; Personalmanagementberatung; Plakatanschlagwerbung; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planung von Werbemaßnahmen; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Produktion von Werbefilmen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von Versandhauskatalogen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schätzung von ungeschlagenem Holz; Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle; Schaufensterdekoration; Schreibdienste [Textverarbeitung]; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsorensuche; Sponsoring in Form von Werbung; Stenografiearbeiten; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer; Telefonkostenabrechnung; Überlassung von Zeitarbeitskräften; Unternehmensverwaltung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Vermietung von Fotokopiermaschinen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Vermittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vervielfältigung von Dokumenten; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken;
Klasse 38:
Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften, Warenhäusern und im Internet; Betrieb von Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften, Warenhäusern und im Internet, nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen: Auskünfte über Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung von Rundfunk- und Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Dienste von Presseagenturen; Durchführung von Videokonferenzen; E-Mail-Dienste; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte; elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Fernschreibdienste; Funkdienste; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste); Telefaxdienste; Telefondienste; Telefonvermittlung; Telegrafiedienste; Telegrafieren; Telegrammdienst [Depeschen]; Telegrammübermittlung; Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Telekonferenzdienstleistungen; Teletext-Dienste; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Faxgeräten; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Modems; Vermietung von Telefonen; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging);
Klasse 41:
Präsentation Waren und Dienstleistungen in Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften, Warenhäuser und im Internet; Betrieb von Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften, Warenhäusern und im Internet, nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen: Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videobändern; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; Berufsberatung; Betrieb einer Diskothek; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb eines Internats; Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]; Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von zoologischen Gärten; Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]; Betrieb von Gesundheits-Klubs; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten [Erziehung]; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Varietétheatern; Bücherverleih [Leihbücherei]; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärdensprache; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung].
Den ersten Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 27. Mai 2010 wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines Freihaltebedürfnisses hatte der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2011 (29 W (pat) 541/10) aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Diesem Beschluss hat der Senat ein vom Anmelder im dortigen Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 6. Juli 2011 eingereichtes, inhaltlich verändertes Dienstleistungsverzeichnis zu Grunde gelegt, welches lautet wie folgt:
Klasse 35:
Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken
Aktualisierung von Werbematerial
Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit Aufstellung von Kosten-Preisanalysen
Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten
Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen
Beratung in Fragen der Geschäftsführung
Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von
Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]
Betrieb einer lm- und Exportagentur
betriebswirtschaftliche Beratung
Buchführung
Buchprüfung
Büroarbeiten
Dateienverwaltung mittels Computer
Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben
Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuererklärungen
Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers
Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet
Durchführung von Unternehmensverlagerungen
Durchführung von Transkriptionen
Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen:
Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel
Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management) Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten Erstellen von Statistiken Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten)
Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten
Erstellung von Geschäftsgutachten
Erstellung von Rechnungsauszügen
Erstellung von Steuererklärungen
Erstellung von Wirtschaftsprognosen
Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten
Fakturierung
Geschäftsführung für darstellende Künstler
Geschäftsführung für Dritte
Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter
Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen:
Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel; Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlereiwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel
heliografische Vervielfältigungsarbeiten
Herausgabe von Werbetexten
Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben
Informationen in Geschäftsangelegenheiten Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte
Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing)
Layoutgestaltung für Werbezwecke
Lohn- und Gehaltsabrechnung
Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke
Marketing [Absatzforschung]
Marktforschung
Meinungsforschung
Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]
Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten
Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations)
Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen im Bereich:
Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlereiwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel
Online-Werbung in einem Computernetzwerk
Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen
Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke
Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke
Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten
organisatorische Beratung
organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich
Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]
Personal-, Stellenvermittlung
Personalanwerbung Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests
Personalleasing
Personalmanagementberatung
Plakatanschlagwerbung
Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht
Planung von Werbemaßnahmen
Präsentation von Firmen im Internet
Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel
Preisvergleichsdienste
Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke
Publikation von Versandhauskatalogen
Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln
Schätzung von ungeschlagenem Holz
Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle
Schaufensterdekoration
Schreibdienste [Textverarbeitung]
Schreibmaschinenarbeiten Sekretariatsdienstleistungen
Sponsorensuche
Sponsoring in Form von Werbung
Stenografiearbeiten
Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer
Telefonkostenabrechnung Überlassung von Zeitarbeitskräften
Unternehmensberatung
Unternehmensverwaltung Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken
Verbraucherberatung
Verbreitung von Werbeanzeigen
Verfassen von Werbetexten
Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]
Vermietung von Büromaschinen und -geräten
Vermietung von Fotokopiermaschinen
Vermietung von Verkaufsautomaten
Vermietung von Verkaufsständen
Vermietung von Werbeflächen
Vermietung von Werbeflächen im Internet
Vermietung von Werbematerial
Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte
Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken
Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet
Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce
Vermittlung von Mobilfunkverträgen für Dritte
Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren
Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen
Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten
Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte
Vermittlung von Zeitarbeitskräften
Vermittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]
Versandwerbung
Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken
Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]
Verteilung von Werbemitteln
Vervielfältigung) von Dokumenten
Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen Vorführung von Waren für Werbezwecke
Waren- und Dienstleistungspräsentationen
Werbung, insbesondere Werbung durch Werbeschriften und Werbung im Internet für Dritte;
Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten
Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken
Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken;
Klasse 38:
Auskünfte über Telekommunikation
Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk
Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk
Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet
Bereitstellung von Internet-Chatrooms
Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste
Dienste von Presseagenturen
E-Mail Dienste
Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte
Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]
elektronische Nachrichtenübermittlung
elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen
Fernschreibdienste
Funkdienste
Kommunikation durch faseroptische Netzwerke
Kommunikationsdienste mittels Computerterminals
Kommunikationsdienste mittels Telefon
Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation
Mobiltelefondienste
Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]
Satellitenübertragung
Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste)
Telefaxdienste
Telefondienste
Telefonvermittlung
Telegrafiedienste
Telegrafieren
Telegrammdienst [Depeschen]
Telegrammübermittlung
Telekommunikation
Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet
Telekonferenzdienstleistungen
Teletext-Dienste
Übermittlung von Nachrichten
Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation
Vermietung von Faxgeräten
Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung
Vermietung von Modems
Vermietung von Telefonen
Vermietung von Telekommunikationsgeräten
Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke
Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken
Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging);
Klasse 41:
Anfertigung von Übersetzungen
Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung
Auskünfte über Freizeitaktivitäten
Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]
Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar
Berufsberatung
Betrieb einer Diskothek
Betrieb einer Modellagentur für Künstler
Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]
Betrieb eines Bücherbusses
Betrieb eines Internets
Betrieb eines Spielcasinos
Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]
Betrieb von Nachtklubs
Betrieb von Spielhallen
Betrieb von Sportanlagen
Betrieb von Vergnügungsparks
Betrieb von zoologischen Gärten
Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]
Betrieb von Gesundheits-Klubs
Betrieb von Golfplätzen
Betrieb von Kindergärten [Erziehung]
Betrieb von Sportcamps
Betrieb von Varietétheatern
Bücherverleih [Leihbücherei]
Coaching
Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen
Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]
Dienste von Unterhaltungskünstlern
Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung
Dienstleistungen eines Fitnessstudios
Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten
Dienstleistungen eines Zeitungsreporters
Digitaler Bilderdienst
Dolmetschen der Gebärdensprache
Durchführung von pädagogischen Prüfungen
Durchführung von Spielen im Internet.
Mit Beschluss vom 23. November 2011 hat die Markenstelle die Anmeldung teilweise zurückgewiesen. Sie hat dabei dem Beschluss das ursprünglich angemeldete Verzeichnis zugrunde gelegt, allerdings Zurückweisungen nur im Umfang des eingeschränkten Verzeichnisses – wie im Beschluss 29 W (pat) 541/10 niedergelegt - vorgenommen. Zurückgewiesen wurden nachfolgende Dienstleistungen:
Klasse 35:
Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Herausgabe von Werbetexten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen im Bereich: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und Verkaufsfördernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Personalanwerbung; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von Versandhauskatalogen; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Sponsorensuche; Sponsoring in Form von Werbung; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung, insbesondere Werbung durch Werbeschriften und Werbung im Internet für Dritte; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken;
Klasse 38:
Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Dienste von Presseagenturen; E-Mail-Dienste; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte; elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Fernschreibdienste; Funkdienste; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobiltelefondienste; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste); Telefaxdienste; Telefondienste; Telefonvermittlung; Telegrafiedienste; Telegrafieren; Telegrammdienst [Depeschen]; Telegrammübermittlung; Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Telekonferenzdienstleistungen; Teletext-Dienste; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging);
Klasse 41:
Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Berufsberatung; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärdensprache; Durchführung von Spielen im Internet.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass dem angemeldeten Zeichen die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine sprachübliche Wortkombination. Diese setze sich zusammen aus der Bezeichnung „Tv“, welche der angesprochene Verkehr als „Television, Fernsehen“ verstehe, und der Internet-Länderkennung „.de“ für die Bundesrepublik Deutschland. Das angemeldete Zeichen sei in der Form einer Internetadresse gebildet und weise auf einen Zugriff auf das Fernsehen über das Internet und das Angebot von TV-Leistungen über das Internet hin. Internet-Fernsehen sei üblich geworden; es würden auf diesem Wege alle Arten von Waren, Dienstleistungen und Informationen angeboten. Die Kombination rein beschreibender und üblicher Begriffe ergebe keinen schutzfähigen Gesamtbegriff.
Auf entsprechende Teilungserklärung des Anmelders vom 28.09.2011 wurde die - nicht zurückgewiesene - Dienstleistung „Unternehmensberatung“ am 25.01.2012 wegen einer Teilübertragung von der Anmeldung abgetrennt; die vorgenannte Dienstleistung ist mithin nicht mehr Gegenstand der hiesigen (Stamm)Anmeldung.
Gegen die Teilzurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Das angemeldete Zeichen bestehe, so der Anmelder, aus vier alphabetischen Zeichen, welche in der Mitte durch ein Satzzeichen, nämlich einen Punkt, getrennt seien. Einziger Großbuchstabe sei das „T“, die weiteren drei Zeichen seien Kleinbuchstaben. Die Buchstabenfolge sei ein „geschöpftes Wortkomposit ohne originäre Bedeutung“ (Bl. 30 d. A.). Eine Originalität könne, so der Beschwerdeführer weiter, dem angemeldeten Zeichen nicht abgesprochen werden. Das Anmeldezeichen „Tv.de“ sei „wahrnehmungsrelevant“ nicht gleichzusetzen mit „TV“ oder „tv“. Es sei dem Verkehr bezogen auf den Anmeldezeitpunkt „völlig unbekannt, ungeläufig und im Übrigen atypisch“ (Bl. 32 d. A.). Es bestehe kein Grund zur Annahme, das angemeldete Zeichen habe für den angesprochenen Verkehrskreis für irgendeine der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen beschreibenden Charakter. Werde die Buchstabenkombination „TV“ als Zusatz zu Zeichenfolgen verwendet, die als geschäftliche Bezeichnung benutzt würden, nehme der Verkehr an, es handele sich um Äußerungen des Unternehmens. Die Buchstabenkombination „TV“ werde ferner vielfach als herkunftshinweisende Gesamtbezeichnung verwendet.
Im auf die mündliche Verhandlung angeordneten schriftlichen Verfahren teilte der Anmelder mit Schriftsatz vom 10. Januar 2016 mit, dass er – entgegen der auch in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 geäußerten Auffassung des Senats – weiterhin von dem beschränkten Dienstleistungsverzeichnis, das so im Beschluss vom 13.07.2011 niedergelegt sei, ausgehe. Darüber hinaus erwäge er, weitere Einschränkungen vorzunehmen, wenn der Beschwerde im Umfang der im Schriftsatz dargelegten – weiteren – Beschränkungen der Erfolg nicht versagt werden könne. Eine weitere Einschränkung erfolge allerdings nur dann, wenn der Senat die Schutzfähigkeit des Zeichens im Rahmen der nach der Einschränkung verbliebenen Dienstleistungen gewähre und dies in einem rechtlichen Hinweis entsprechend zu erkennen gäbe.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. März 2016 wurden dem Anmelder weitere Rechercheunterlagen zur Schutzunfähigkeit der Markenanmeldung übersandt.
Der Anmelder beantragt (Bl. 42 d. A.),
der Beschluss der Markenabteilung 35 des DPMA Az.: 30 2009 062 943.9/35 vom 23.11. 2011 wird aufgehoben und zur anderweitigen Entscheidung an das DPMA zurückverwiesen;
hilfsweise,
vor einer anderweitigen Entscheidung einen richterlichen Hinweis zu der unter Ziff. II (dieses Schriftsatzes) erwogenen sachlichen Beschränkung der beanspruchten Dienstleistungen zu erteilen;
hilfshilfsweise,
die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt inhaltlich Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das angemeldete Wortzeichen „Tv.de“ verfügt für die von der Zurückweisung umfassten Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher insoweit zu Recht die Eintragung versagt.
1. Der Senat legt seiner weiteren Prüfung das gegenüber der Anmeldung vom 23.10.2009 eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis zugrunde, wie es im – in anderer Besetzung ergangenen – Beschluss vom 13.07.2011 (29 W (pat) 541/10) niedergelegt ist.
a) An seinen ursprünglich geäußerten Bedenken, ob der Anmelder die Beschränkung seines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ausweislich der Akten 29 W (pat) 541/10 überhaupt unbedingt erklärt hatte und ob in dem neuen Verzeichnis nicht auch eine unzulässige Erweiterung liegt, hält der Senat nicht mehr fest.
b) Es ist nicht davon auszugehen, dass der Anmelder das zugrunde zu legende Dienstleistungsverzeichnis – über die Fassung vom 13.07.2011 hinaus – weiter wirksam eingeschränkt hat. Im Schriftsatz seines Vertreters vom 10.01.2016 „erwägt der Anmelder zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens eine weitere sachliche Beschränkung“ (Bl. 46 d. A.) vorzunehmen. Weiter führt er aus (Bl. 47 d. A.): „Sollte der Beschwerde im Umfang dieser Beschränkung der Erfolg nicht versagt werden können, wird um entsprechenden Hinweis gebeten, damit die entsprechenden Verfahrenserklärungen abgegeben werden könnten“. In diesen Erklärungen liegt keine wirksame Beschränkung.
Grundsätzlich ist eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses jederzeit möglich und gegenüber der Instanz zu erklären, bei der das Verfahren anhängig ist (Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 39 Rn. 2, 1). In der vorbehaltlosen Einreichung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist regelmäßig ein Verzicht auf die nicht mehr enthaltenen Waren/Dienstleistungen zu sehen. Die vorstehend zitierten Formulierungen des Anmelders waren jedoch lediglich eine in einen Formulierungsversuch gekleidete Erwägung, jedoch keine vorbehaltlose Einschränkung. Der Anmelder und sein Vertreter waren insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2015 mehrfach darauf hingewiesen worden, dass eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zwar in jeder Lage des Verfahrens – auch nach dem Übergang ins schriftliche Verfahren – möglich sei, allerdings unbedingt und vorbehaltlos erfolgen müsse (vgl. BPatG, Beschluss vom 24.11.2015, 29 W (pat) 507/12). Demgegenüber hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Wirksamkeit der mit Schriftsatz erklärten beabsichtigten „Einschränkung“ erneut davon abhängig gemacht, dass der Senat sich zuerst abschließend zu seiner Rechtsauffassung bzgl. Der Schutzfähigkeit äußern möge, bevor eine entsprechende endgültige und bindende Verfahrenserklärung abgegeben werde.
c) Der begehrte Hinweis zu den Erfolgsaussichten der vom Anmelder erwogenen mit Schriftsatz vom 10.01.2016 in Aussicht gestellten weiteren Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses war nicht zu erteilen. Dies gilt im Übrigen ebenfalls mit dem erneut im Schriftsatz vom 22.03.2016 erbetenen Hinweis zur Rechtsauffassung des Senats bezüglich der Schutzfähigkeit.
Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 139 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat der anwaltlich vertretene Anmelder erkennbar einen wesentlichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt übersehen noch die Rechtslage ersichtlich anders als das Gericht beurteilt (§ 139 Abs. 2 ZPO). Die aus § 139 ZPO folgende Pflicht des Gerichts zur Prozessleitung umfasst keine Hinweise zur Änderung der materiell-rechtlichen Grundlagen der Entscheidung, wie dies bei einem Hinweis zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Fall wäre (BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 18 – Neuschwanstein). Sowohl der Anmelder selbst als auch sein anwaltlicher Vertreter waren in der mündlichen Verhandlung anwesend und wurden umfassend über die bereits erteilten schriftlichen Hinweise hinaus auf die vom Senat vertretene Auffassung eines bestehenden Eintragungshindernisses unterrichtet. Die Bestimmung des Artikel 103 Absatz 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens im Übrigen, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Aus ihr ergibt sich aber keine Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen oder allgemein von seinem Frage- und Aufklärungsrecht Gebrauch zu machen (BverfG NJW 1987, 1192; BGH MarkenR 2016, 246 Rn. 24 – Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2006, 152, 153 – GALLUP; Knoll in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 83 Rn. 44). Es war daher nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts – über die im Laufe des Verfahrens schriftlich und im Termin mündlich erteilten Hinweise hinaus – den Anmelder im Vorfeld einer „erwogenen“ Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses zu beraten und ihm mitzuteilen, welchen Dienstleistungen im Einzelnen ein Schutzrechtshindernis entgegenstehen könnte und welchen nicht.
Dies gilt auch für den gewünschten Hinweis im Schriftsatz vom 22.03.2016. Mit gerichtlicher Verfügung vom 03.03.2016 (Bl. 48 d. A.) wurden dem anwaltlichen Vertreter des Anmelders weitere Rechercheunterlagen mit dem Zusatz übersandt, dass es sich um Unterlagen zum Nachweis der Schutz un fähigkeit der Markenanmeldung handele. Soweit der Anmelder diese Auffassung nicht teilt, kann dieser Umstand allein nicht Grundlage eines wiederholten Hinweises sein. Der erkennende Senat hat das – auch hierauf erfolgte – Vorbringen des Anmelders zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber nicht für durchgreifend erachtet.
2. Der Senat kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles in der Sache selbst entscheiden (§ 70 Abs. 1, 3 MarkenG), da es nicht sachdienlich ist, das Verfahren an das DPMA zurückzuverweisen. Zutreffend hat der Anmelder darauf hingewiesen, dass die Markenstelle das nicht eingeschränkte, ursprüngliche Verzeichnis in ihren Beschluss aufgenommen hat. In der Sache hat die Markenstelle die Anmeldung jedoch lediglich aus dem eingeschränkten Verzeichnis teilweise zurückgewiesen. Da der Senat von dem eingeschränkten Verzeichnis ausgeht und die Zurückweisungen nur aus diesem vorgenommen wurden, würde eine erneute Befassung des DPMA mit dem Verfahren nur zu einer unnötigen Verzögerung führen.
3. Beschwerdegegenständlich sind nur die Dienstleistungen, die die Markenstelle des DPMA im Tenor ihres Beschlusses vom 23. November 2011 auf Grundlage des eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses als nicht schutzfähig zurückgewiesen hat (vgl. oben S. 10 ff. unter I.).
4. Dem angemeldeten Zeichen steht für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, da es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich um solche handelt, die im bzw. über das Internetfernsehen angeboten oder beworben werden können.
a) Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2014, 914 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2014, 872 Rn. 12 – Gute Laune Drops; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben).
Insbesondere ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes – zusammengesetztes – Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH GRUR a. a. O. Rn. 13 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 11 - HOT). Eine analysierende Betrachtungsweise ist unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung der Waren (oder Dienstleistungen) ergibt (BGH a. a. O. Rn. 24 - smartbook). Allerdings schließt der Grundsatz der Gesamtbetrachtung es nicht aus, dass die einzelnen Markenbestandteile zunächst getrennt geprüft werden (EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 43 Prana Haus GmbH/HABM [PRANAHAUS]; Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O. § 8 Rn. 186).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [Matratzen Concord/Hukla]; Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O. § 8 Rn. 41). Entscheidend ist, in welchem Verkehrskreis die angemeldete Ware oder Dienstleistung Verwendung findet oder Auswirkungen zeigen kann, wobei eine an den objektiven Merkmalen der beanspruchten Waren/Dienstleistungen, nicht an den subjektiven Vorstellungen des Anmelders orientierte Betrachtung angezeigt ist (Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 40).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung (BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird oder das Zeichen, sich auf Umstände bezieht, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland VN/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH, a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 11 – Link economy; a. a. O. Rn. 14 – HOT; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28f. – FUSSBALL WM 2006). Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass es für die Annahme eines Schutzhindernisses ausreichend ist, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält, selbst wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint/HABM [DOUBLEMINT]; GRUR 2004, 680 Rn. 38 Campina Melkunie BV/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH a. a. O. Rn. 20 – HOT).
Setzt sich das angemeldete Zeichen aus mehreren beschreibenden Wörtern zusammen, geht grundsätzlich der beschreibende Charakter als Sachangabe nicht verloren. Dieser entfällt nur dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH GRUR 2010, 931 Rn. 61ff. – Lancôme parfums et beauté & Cie SNC/HABM [COLOR EDITION]; GRUR 2004, 674 Rn. 99 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2014, 1204 – Rn. 18 – DüsseldorfCongress; GRUR 2009, 949 Rn. 13 – My World). Indiz für eine Eignung zur Unterscheidung können Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz der Wortfolge sein (BGH a. a. O. Rn. 12 – My World).
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das Anmeldezeichen nicht. Das Eintragungshindernis bestand auch im Zeitpunkt der Anmeldung (23.10.2009). Gegenteiliges hat der Anmelder nicht hinreichend geltend gemacht; hierfür ist auch nichts ersichtlich.
aa) Das angemeldete Zeichen setzt sich - wie üblicherweise Internetadressen gebildet werden - aus den Buchstaben „Tv“, einem Punkt und „de“ zusammen.
Den ersten Teil der um Schutz nachsuchenden Zeichenfolge „Tv.de“ versteht der angesprochene Verkehr als Abkürzung für den Begriff „Fernsehen“. Bei „Tv“ handelt es sich um die Kurzform des englischen Begriffs „Television“, der seinerseits lange vor dem Anmeldezeitpunkt in die deutsche Sprache Eingang gefunden hat und „Fernsehen“ bedeutet (Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl., 2006, Band 9, S. 108). Auch die Abkürzung ist in der deutschen Sprache üblich, wie die alltägliche Verwendung der folgenden sachbeschreibenden Begriffspaare verdeutlicht: TV-Auftritt, TV-Duell, TV-Format, TV-Gerät, TV-Kanal, TV-Koch, TV-Moderator, TV-Premiere, TV-Produktion, TV-Programm, TV-Rechte, TV-Sender, TV-Serie, TV-Spot, TV-Star, TV-Werbung (vgl. auch Wortschatz, Uni-Leipzig, Stichwort: „TV“).
Der Einwand des Anmelders, „Tv“ könne schon deshalb nicht mit „TV“ gleichgesetzt werden, weil nur das „T“ als Versalie geschrieben sei, das „v“ jedoch lediglich als Minuskel, ist unbehelflich. In der geringfügigen Abweichung zwischen einem großem und einem kleinen „v“ sieht der Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis, da er den Unterschied in der Schreibweise zwischen dem angemeldeten Zeichen und der Abkürzung für „Television“ häufig nicht erkennen oder wahrnehmen wird (BGH GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG Beschluss vom 24.09.2008 – CyAn; 32 W (pat) 92/96, Beschluss vom 09.10.1996 – StATIVE). Die strengen Anforderungen der deutschen Sprache an die Klein- und Großschreibung haben sich im Zeichen der Nutzung sozialer Medien gelockert, so dass der angesprochene Verkehrskreis – wenn überhaupt – allenfalls von einem Schreibfehler ausgehen wird und deshalb keinen Anlass hat, der Kombination „Tv“ einen anderen Begriffsinhalt als „Television“ zuzuordnen, da „TV“, „Tv“ und „tv“ begrifflich und klanglich ohnehin identisch sind. Andere Bedeutungen für die Buchstabenkombination wie „Tarifvertrag“, „Tennisverein“, Top-Level-Domain von Tuvalu (.tv) oder das Kfz-Kennzeichen der Provinz Treviso (Italien) sind im vorliegenden Zusammenhang angesichts der beanspruchten Dienstleistungen fernliegend.
Der Begriff „Television“ bzw. „Fernsehen“ bezeichnet sowohl das Senden von Fernsehsendungen als auch Institutionen, die senden (wie öffentlich-rechtliche oder private Organisationen) und bezieht sich auf Menschen, die mit dem Medium arbeiten (wie Fernsehmoderator oder Fernsehdarsteller) und die einen Beitrag dazu leisten, dass ein Fernsehformat entwickelt, eine Fernsehsendung produziert und ausgestrahlt wird (vgl. Brockhaus, a. a. O., S. 111). Dabei kann die technische Ausgestaltung, durch welches Medium eine Sendung der Öffentlichkeit wahrnehmbar gemacht wird, vielfältig sein (Fernsehkamera, Fernsehsender, Fernsehkanal, Fernsehempfänger (TV-Gerät)). Nicht nur die klassische Fernsehsendung ist damit umfasst, sondern auch andere Formen wie das Internetfernsehen, insbesondere auch das Internet-Streaming. Aber auch die Möglichkeit über das Internet-(Fernsehen) Produkte zu erwerben, ist allgemein bekannt (Verkaufssender; TV-Internet-Shop). Es gibt unterschiedliche Fernsehsender, wie Nachrichtensender (DW-TV; CNN; NTV) oder spezielle (Themen-)Sender. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich auf bestimmte Zielgruppen (Kinder, Erwachsene, Musikinteressierte, Sportbegeisterte etc.) spezialisiert haben, um spezifische Waren und Dienstleistungen gegenüber diesen Konsumenten zu bewerben und anzubieten, wie Modesender („fashion.tv“), Sportsender („Eurosport“), Musiksender (MTV) oder Einkaufen/Mehrwertdienste („HSE24“; „QVC“).
Den Bestandteil „.de“ des angemeldeten Zeichens versteht der angesprochene Verkehrskreis ersichtlich als deutsche Kennung einer Internetadresse. Die Anfügung eines Punktes und der Buchstabenkombination „de“ ist typisch für deren Bildung (BPatG, Beschluss vom 22.05.2012, 29 W (pat) 2/12 - bueroservice24.de). Der Verkehr sieht in Top-Level-Domains ebenso wie in weiteren Bestandteilen höherer Ordnung (beispielsweise „www.“) allein eine technisch funktionale Bedeutung. Der Gesamteindruck einer als Domain ausgestalteten Marke wird daher regelmäßig durch die sogenannte Second-Level-Domain bestimmt und nicht durch Domänen höherer Ordnung (vgl. BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 42 - pjur/pure; GRUR 2005, 262, 263 - soco.de; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 262, 263 combit/kompit.de; OLG Köln GRUR-RR 2003, 40, 41 - nightloop.de; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 100, 102 - derrick.de (Revision vom BGH nicht angenommen)). Die aus der Einmaligkeit der Registrierung resultierende technische Adressfunktion eines Domain-Namens gibt keinen Aufschluss über dessen Eintragungsfähigkeit (EuGH, Beschluss vom 12.12.2013, C-70/13 - PHOTOS.COM; BPatG, Beschluss vom 14.10.2014, 27 W (pat) 501/14 - dirndl.com; Beschluss vom 22.05.2012, 29 W (pat) 2/12 - bueroservice24.de; EuG, Urteil vom 14.05.2013, T-244/12 - fluege.de; Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 173). Ein Verkehrsverständnis von „de“ im vorstehenden Sinne bestand ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. BPatG, Beschluss vom 19.10.2005, 32 W (pat) 230/03 - wetter.de).
In seiner Gesamtbedeutung werden die von den angemeldeten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen „Tv.de“ gerade aufgrund der üblichen Bildung des Gesamtzeichens mit Top- und Second-Level-Domain als Internetadresse erkennen (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 28 – airdsl). Hierbei wird eine Verbindung beschreibender Sachangaben als Second-Level-Domain mit den üblichen regionalen oder organisatorischen Zuordnungskriterien wie z. B. „.de“ als nicht unterscheidungskräftig bewertet. Der Verkehr geht nämlich davon aus, unter solchen Domainnamen lediglich Informationen zu einem beschreibenden Begriff zu erhalten (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 66 – airdsl; EuG GRUR Int. 2008, 330 Rn. 37, 44 – suchen.de; EuG 14.05.2013,
T-244/12, Rn. 26-29 – fluege.de; BPatG, Beschluss vom 22.05.2012, 29 W (pat) 2/12 – bueroservice24.de).
Bei dem Zeichenbestandteil „Tv“ für Television handelt es sich um einen überragend bekannten Begriff, welchen der angesprochene Verkehr aufgrund der Vielfältigkeit des vermittelten Waren- und Dienstleistungsangebots über das Internetfernsehen nur beschreibend versteht. Aufgrund des sehr allgemein gefassten Begriffs „Fernsehen“ fallen hierunter eine Fülle an Waren und Dienstleistungen für Konsumenten aller Art. Aus der Kombination der einzelnen Wortbestandteile „Tv“ und „.de“ ist daher in naheliegender Weise die Sachaussage zu entnehmen, dass es sich um irgendwelche in der Bundesrepublik Deutschland erhältlichen und verfügbaren Dienstleistungen mit und um das Internetfernsehen handelt (vgl. für den Begriff „Schmutz“: BPatG, Beschluss vom 22.02.2012, 29 W (pat) 545/10 – schmutz.de). Eine Mehrdeutigkeit, die schutzbegründend wäre, ergibt sich daraus nicht (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 15 – DüsseldorfCongress; a. a. O., Rn. 18 – HOT). Denn an Unterscheidungskraft fehlt es bereits dann, wenn – wie vorliegend – eine von mehreren Bedeutungen des Zeichens für die angemeldeten Dienstleistungen beschreibend ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – Campina Melkunie BV/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH, a. a. O., Rn. 20 – HOT). Auf die von dem Anmelder aufgeworfenen Fragen des Schutzes des Anmeldezeichens als Titel oder geschäftliche Bezeichnung kommt es nicht an. Vorliegend steht nur die Frage nach der Schutzfähigkeit als Wortmarke zur Entscheidung an.
Schließlich ergibt sich aus den von dem Anmelder angeführten Zeichen zur Bezeichnung von Internetfernsehportalen nichts anderes. Der angesprochene Verkehr geht gerade nicht davon aus, dass es sich um eine „Vielzahl herkunftshinweisender Gesamtbezeichnungen“ handelt. Denn das Anmeldezeichen enthält neben der Sachaussage keinen zusätzlichen betrieblichen Herkunftshinweis wie z. B. „BKK-Web TV“, „Sparkassen-Finanzportal Multimedia & WebTV“ oder „n-tv“.
bb) Einen – wie vorstehend wiedergegebenen – im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt ordnen sowohl die Endverbraucher wie auch der Fachverkehr dem Anmeldezeichen für die beanspruchten Dienstleistungen zu. Von einem Teil der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35, insbesondere soweit letztere die Einzelhandelsdienstleistungen betreffen, werden die allgemeinen Verkehrskreise angesprochen. Ein weiterer Teil der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 ist an die in den jeweiligen Geschäftsbereichen tätigen Gewerbetreibenden und an Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene gerichtet. Gleiches gilt für die weiteren beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 41. Lediglich einzelne Dienstleistungen dieser Klassen (z. B. E-Mail Dienste, Mobilfunkdienste, Berufsberatung, Coaching) werden vom Endverbraucher nachgefragt.
cc) Für die beanspruchten Dienstleistungen – im Einzelnen – gilt Folgendes:
(1) In Bezug auf die in Klasse 35 enthaltenen „Einzelhandelsdienstleistungen […], Großhandelsdienstleistungen […], Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel“ wird der Verbraucher in dem Anmeldezeichen „Tv.de“ keinen Herkunftshinweis erkennen, sondern nur eine Angabe des Vertriebsweges, über die er all die – im Einzelnen bezeichneten – Waren beziehen kann. In den Verkaufsportalen im Internetfernsehen werden Produkte aller Art für den Konsumenten angeboten und vertrieben. Allgemein heißt es, „zum einen ist TV-Shopping wie das E-Commerce ein Untersegment des Versandhandels. Produkte werden über das Medium TV erklärt und angeboten und können direkt über eine telefonische Bestellung gekauft werden.“ (Heinz Scheve; Entwicklung des Teleshopping-Marktes und Perspektiven für ein TV-Banking, S. 85 in: Jörg Birkelbach/ Axel Link (Hrsg.), Finanzplaner TV – Banken und Versicherer auf dem visuellen Weg zum Kunden, 1. Auflage 2003). Selbst wenn einzelne der mit der Einzel-, Großhandels- oder Versandhandelsdienstleistung beanspruchte Waren aktuell noch nicht in Deutschland angeboten werden sollten, wird der Verbraucher keinen Sachhinweis im Anmeldezeichen sehen, da ihm bekannt ist, dass grundsätzlich alles über das Teleshopping verkauft wird, so auch – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – Waffen in den USA (vgl. Meldung vom 04.12.2015 http://www.n24.de/n24/Wissen/Kultur-Gesellschaft/d/7720952/knarren-kaufen-per-teleshopping.html: „Waffen und die passende Munition kann man in Amerika demnächst bequem vom Sofa aus bestellen. "Gun TV", der Homeshopping-Sender für Waffen, startet ab Januar. […] Wie andere professionelle Homeshopping-Sender werden auch bei "Gun TV" TV-Moderatoren die Produkte demonstrieren und testen.“).
Neben eigenständigen TV-Sendern, die ab ca. 1995 ihre Produkte und Dienstleistungen meist 24 Stunden am Tag anboten, gab es bei den inländischen Privatsendern, insbesondere RTL und SAT.1 bereits seit Anfang der 1990er Jahre Teleshopping-Fenster, die werktäglich unmittelbar vor beliebten Sendungen wie Soap-Operas ausgestrahlt wurden. Über die Internetfernsehsender www.hse24.de, www.1-2-3.tv, www.channel21.de, www.pearl.tv oder www.qvc.de u. a. m. (vgl. Anlagenkonvolut: Liste deutschsprachiger Fernsehsender) werden seit Anfang des 21. Jahrhunderts unter den Überschriften „Mode, Kosmetik, Schmuck & Uhren, Haus & Garten, Gesund & Vital, Basteln & Münzen, Wohnen & Ambiente, Kochen & Genießen und Technik etc.“ vielfältige den beanspruchten Waren entsprechende Produkte im Rahmen des sog. Teleshopping vertrieben. Unter anderem werden auch Werkzeuge, Bauartikel, Gartenartikel, Elektronikwaren, Schreibwaren, Uhren, Schmuck Bekleidungsartikel, Lebensmittel, Getränke und Genussmittel (wie Pralinen), Putzmittel, Dekorationsartikel etc. über das Internetfernsehen zum Kauf angeboten.
- Auktionen, www.liveauktionen.tv; www.1-2-3.tv, für Fahrzeuge, Schmuck, Werkezuge
- TecTimeTV, www.tectime.tv, für technisches Wissen und Elektronikwaren
- Pearltv, www.pearl.tv, für Technik
- MediaSpar TV, www.mediasparmobil.tv, für Technik, Mobilfunk, Strom & Gas, Beauty & Wellness, Haus & Garten, Kochen & Genießen u. a. m.
- Juwelo, www.juwelo.de, für Schmuck
- Mediashop.tv, www.mediashop.tv, für Küche, Haushalt, Fitness, Beauty, Freizeit, Musik
- meinTVshop, www.meintvshop.de, für Küchengeräte, Fitness, Bettwaren
- Channel21, www.channel21.de, hat die Rubriken Marken: Schmuck & Uhren, Mode, Beauty, Gesundheit, Haushalt & Mehr, Kochen & Genießen
- QVC, http://www.qvc.de/TvStartseite.content.html : „QVC PLUS zeigt rund um die Uhr Shows mit den 6 beliebtesten Sortimenten von Haushalt & Technik bis zu Beauty & Vitalität“
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt der Kennzeichnung von – im Termin mitgebrachten – Polohemden mit dem Zeichen „Tv.de“ am Kragen und ebenfalls mit dem Anmeldezeichen gekennzeichneten Handtüchern keine Entscheidungserheblichkeit zu. Es kommt nicht darauf an, wie das angemeldete Zeichen bereits verwendet und deshalb vom Verkehr als möglicher betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird (Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 118). Abgesehen davon, dass im Register(Anmelde-)verfahren ein Zeichen noch nicht benutzt werden muss, ist die bloße Kennzeichnung von Waren kein geeigneter Nachweis für die markenmäßige Benutzung von Einzel- oder Versandhandelsdienstleistungen. Die für Warenmarken entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres auf Dienstleistungsmarken übertragen werden, weil hier die bei Warenmarken typische Benutzung des unmittelbaren Versehens der Ware mit der Marke wegen der Unkörperlichkeit der Dienstleistungen ausgeschlossen ist. Die Benutzung von Dienstleistungsmarken beschränkt sich demnach vor allem auf indirekte Verwendungsformen wie Werbemaßnahmen, Anbringung auf Geschäftspapieren etc. (BGH GRUR 2010, 270 Rn. 17 – ATOZ III; 2008, 616 Rn. 13 – AKZENTA; Ströbele in Ströbele/Hacker, 11. Auflage, § 26 Rn. 45f.). Im konkreten Fall würde aber auch eine entsprechende indirekte Verwendungsform des Anmeldezeichens zu keiner anderen Beurteilung führen, da der Verkehr immer noch von einem beschreibenden Hinweis, nicht aber von einem Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ausgehen würde.
Ferner werden auch die beanspruchten Dienstleistungen „Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet“ im Internetfernsehen thematisiert oder zum Teil die Dienstleistungen selbst über das Internetfernsehen angeboten. Weder der angesprochene Fachverkehr noch der Endverbraucher wird annehmen, dass mit „Tv.de“ gekennzeichnete entsprechende Dienstleistungen einen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen enthalten. Die Verkehrskreise werden angesichts der Vielfalt der im Internetfernsehen behandelten Themen davon ausgehen, dass das Internetfernsehen Medium für Dienstleistungen unterschiedlichster Art ist.
Soweit die Beratungsdienstleistungen für Unternehmen betroffen sind, kann es sich um den im Vordergrund stehenden Sachhinweis auf den Einsatz von „Business TV“ handeln, mithin der „Nutzung der Fernsehtechnik für Zwecke der Kommunikation innerhalb von Unternehmen bzw. Organisationen. Die Kommunikation erfolgt meist durch die satellitengestützte Verteilung digitalisierter und audiovisuell vermittelter Informationen. Im Unterschied zum klassischen Fernsehen sind die Informationen nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, sondern ausschließlich für ganz bestimmte Adressaten, d. h. für geschlossene Empfängergruppen. Business TV wird v.a. von Unternehmen praktiziert, deren Betriebsstätten bzw. Filialen geografisch breit gestreut sind. Die Anwendungsschwerpunkte liegen z. B. in der internen Aus- und Weiterbildung und in der Vermittlung von unternehmensinternen Informationen“ (Springer Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Business TV, online im Internet:35/Archiv/82280/business-tv-v5.html).
Die Senatsrecherche hat ferner ergeben, dass Auktionen nicht mehr nur in speziellen Auktionshäusern durchgeführt werden, sondern live im Fernsehen Immobilien, Fahrzeuge oder Kunstgegenstände erworben werden können (vgl. www.liveauktionen.tv; www.1-2-3.tv).
Auch für die anderen vorgenannten Dienstleistungen stellt „Tv.de“ lediglich einen thematischen Inhaltsbezug dar:
- Pearltv, http://www.pearl.de/tv/wir_ueber_uns.jsp, bezeichnet sich selbst als „Beratungs- und Shopping-Sender“ mit dem Schwerpunkt auf Technik
- www.bloomberg.com/live/europe für Wirtschaftsinformationen
- Spiegel tv, www.spiegel.tv für allgemeine Themen: „Im Juni 2011 startete Spiegel TV das eigene Web-TV-Angebot Spiegel.TV, in dem Eigenproduktionen, aber auch solche von Partnern wie BBC und Vice in Themenzusammenhängen und Kanälen zu sehen sind.“ (Wikipedia)
- BKK-WebTV, www.bkk-webtv.de für Gesundheitsthemen
- Dienstleistungen – live im web, www.cms.live-im-web.tv für Technik, Wirtschaft, Job-Themen (http://cms.live-im-web.tv/nw143/index.php?showtopic=Referenzen: „Für das Online-Portal für Karriere-Starter und Umsteiger produzierte live-im-web.tv eine unkonventionelle und anschauliche Einführung. Die Macher erklären in einem kurzen Video selbst, welche Idee sie mit Karriereweg verfolgen und was, wo auf der Homepage zu finden ist. Das Konzept eignet sich für jede Homepage oder Community.“; „Business-TV, Professionelle Unternehmenskommunikation“; „Job-TV, Instrument für Personalmarketing“).
Über öffentlich-rechtliche Sender werden nicht nur im Fernsehen, sondern auch im Internet vielfältige wirtschaftsbezogene Beratungssendungen wie „WISO“ angeboten. Dort, wie auch bei der Deutschen Welle (DW), werden Unternehmens- oder Verbraucherberatungen über Sachbeiträge dem Konsumenten vermittelt. Deshalb steht auch den beanspruchten Dienstleistungen „Verbraucherberatung“ und „Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten“ das Eintragungshindernis entgegen. Zudem handelt es sich bei dem Internetfernsehen „DAF“, „Sparkassen-Finanzportal (WebTV)“ oder „Bloomberg Live TV“ um umfassende Medien zu Fragen der Wirtschaft.
Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit „Werbung“ besteht ebenfalls ein Eintragungshindernis. Dies betrifft die beanspruchten Dienstleistungen „Herausgabe von Werbetexten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und Verkaufsfördernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von Versandhauskatalogen; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Sponsorensuche; Sponsoring in Form von Werbung; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Versandwerbung“. Der angesprochene Verkehrskreis wird in dem Anmeldezeichen lediglich einen beschreibenden Hinweis auf das Medium (Internetfernsehen) sehen, über das Werbung aller Art gemacht wird. Die Internetverkaufsportale (wie: HSE, channel21, 1-2-3 tv) vermitteln selber umfangreiche Werbung für den Konsumenten. Dienstleistungen rund um die Werbung mit Bezug zum Internetfernsehen werden von Agenturen angeboten, wie M hoch 4 (www.diefernsehagentur), GOLDMEDIA (www.goldmedia.com), D… für Film und Fernsehen (www.deichblick.com), Schwarzdesign (www.schwarzdesign.de) sowie m… GmbH (www.medien.de/ www.tv.medien.de), welche insbesondere Themen der Kommunikation schwerpunktmäßig behandelt. Es existiert aber auch ein „Messe- und Kongress-TV“. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Medienunternehmen, die sich mit dem Internet-TV beschäftigen und entsprechende Dienstleistungen anbieten (vgl. die Unternehmensübersicht bei dem Internetportal ClippingAnbieter.de, www.clipping-anbieter.de). Schließlich werden Dienstleistungen mit Bezug zu Werbefilmen, Imagefilmen und TV Sendern über das Internetportal www.ipps.tv angeboten.
Die weiteren beanspruchten Dienstleistungen „Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Personalanwerbung“ weisen enge sachliche Bezüge zum Internetfernsehen auf. Unternehmen erbringen vielfältige Beratungsleistungen zum Thema Internetfernsehen (ontus consulting; Schickler Unternehmensberatung, Personalberatung, Corporate Consulting (www.schickler.de); Casting Partners (www.castingpartner.de) oder Patricia Horwitz, Agentur für Film, TV und Theater (www.patriciahorwitz.de)). Oder sie werben im Internetfernsehen wie z. B. die Firma h… (http://www.live-im-web.tv/streams/Humancaps.m4v) für ihr unternehmerisches Angebot, im konkreten Fall die Dienstleistung der Personalberatung. Auch Personalmarketing findet im Internetfernsehen statt (http://cms.live-im-web.tv/nw143/index.php?showtopic=Dienstleistung: „Instrument für Personalmarketing - Suchen Sie qualifizierte Mitarbeiter, die genau zu Ihrem Unternehmen passen? Wollen Sie sich hochmotivierten Nachwuchs sichern? Mit Stellenausschreibungen per Video können Sie sich als Arbeitgeber vorstellen, sowie den Arbeitsplatz und Kollegen Ihres gesuchten Mitarbeiters. Spannende, aussagekräftige Bilder vermitteln Unternehmenskultur.“).
Gleiches gilt für die beanspruchten Dienstleistungen „Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte“. Es handelt sich dabei um typische Dienstleistungen einer Unternehmensberatung, eines Consulting-Unternehmes oder einer Personalberatung.
Die beanspruchten Dienstleistungen „Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken“ wird der Verkehr als einen beschreibenden Hinweis auf verschiedene Dienstleistungen im Internetfernsehen verstehen. Sie können von Unternehmen, die einen Sender im Internet betreiben, erbracht werden. Für „Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken“ kann auf die Ausführungen zu den Einzelhandelsdienstleistungen verwiesen werden.
(2) Die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen „Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms“ fasst der Verkehr wegen ihres thematischen Bezugs zum Inhalt von Sendungen, Foren und Chatrooms nur als Sachaussage auf (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rn. 22 – TOOOR!). Dies gilt insbesondere für die Dienstleistung „Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste“. Das angemeldete Zeichen „Tv.de“ ist der zentrale Sachhinweis auf Internetfernsehen und Teleshopping.
Zu den weiteren angemeldeten Dienstleistungen „Dienste von Presseagenturen; E-Mail-Dienste; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte; elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen“ besteht ein enger beschreibender Bezug zwischen der technischen Dienstleistung und der Inhaltsvermittlung. Beides wird von Internetfernsehsendern erbracht. Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zur „Werbung“ wird ergänzend auf obige Ausführungen Bezug genommen.
Gleiches gilt für die beanspruchten Dienstleistungen „Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobiltelefondienste; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste); Telefaxdienste; Telefondienste; Telefonvermittlung; Telegrafiedienste; Telegrafieren; Telegrammdienst [Depeschen]; Telegrammübermittlung; Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Telekonferenzdienstleistungen; Teletext-Dienste; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging), Fernschreibdienste; Funkdienste“. Diese Dienstleistungen werden im Internet angeboten, weisen daher einen engen beschreiben Bezug auf (vgl. www.telegram.org für internetbasierte Telegramme) und sind zudem Gegenstand von Wirtschaftsendungen im Internet.
(3) Soweit die Markenstelle die Eintragung für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Berufsberatung; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; Durchführung von Spielen im Internet“ versagt hat, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Wie bereits ausgeführt, können sich Wissenschafts- und Beratungssendungen thematisch gerade mit den Dienstleistungen, die die Anmelderin beansprucht, befassen. Daher besteht ein enger sachlicher Bezug. Nicht nur öffentlich-rechtliche Fernsehsender sondern auch private Fernsehsender bieten „Unterhaltung“ über das Internetfernsehen Konsumenten an. Dies gilt insbesondere auch für Spartenfernsehkanäle für Filme und Serien wie der Kindersender KIKA (www.kika.de). Bei einzelnen Fernsehsendungen, wie es zum Beispiel bei den allgemein bekannten Fernsehsendungen „TV-Total“ (mit R…) und „Stern-TV“ (mit J…) der Fall war und welche auch im Internet zum Abruf bereit gehalten wurden, waren die Dienstleistungen von Unterhaltungskünstlern, Zeitungsreportern und Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung Thema der Sendungen. Entweder wurden die Dienstleistungen in der Sendung selbst oder durch Dritte erbracht oder sie waren als Zitatform Gegenstand einer Berichterstattung.
„Dolmetschen der Gebärdensprache“ gehört im Übrigen ebenfalls zu den Dienstleistungen, die bereits jetzt im Internetfernsehen angeboten werden. „Tv.de“ eignet sich daher nur als Hinweis auf das Medium, nicht aber auf ein bestimmtes Unternehmen. Bei V…(www.vibelle.de/tv) haben Gehörlose die Möglichkeit, mittels Videoclips bestimmte Fächer im Wege des e-learning zu erlernen, sich Beratungsdienstleistungen zu Beruf und Ausbildung zu holen, sich über ihre Rechte zu informieren oder Fortbildungen zu machen.
5. Auf die Frage, ob ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, kommt es nach dem Vorgesagten nicht mehr an.
6. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt und sich Fragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnten, nicht stellen. Die vorliegende Fallgestaltung hat weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Innerhalb der Senatsrechtsprechung des Bundespatentgerichts ist der Bedeutungsinhalt der Bestandteils „.de“ eines Gesamtzeichens geklärt. Auch weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab, wie mehrteilige Zeichen in ihrer Gesamtbedeutung zu würdigen sind.