...Landesrecht zur Regelung der juristischen Prüfungen vor dem bundesverfassungsrechtlichen Hintergrund der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Raum dafür lassen muss, dass ein Prüfling, der bereits einen Teil der mündlichen Prüfung absolviert hat, aber zu den weiteren Teilen unentschuldigt verspätet erscheint, an der restlichen Prüfung teilnehmen kann, um ein Nichtbestehen...