Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 18.02.2010


BGH 18.02.2010 - IX ZR 113/09

Insolvenzrecht: Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage bezüglich des Nichtbestehens einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
18.02.2010
Aktenzeichen:
IX ZR 113/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6. Mai 2009, Az: 7 U 129/08, Urteilvorgehend LG Potsdam, 3. Juli 2008, Az: 2 O 375/07
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 48.739,17 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufdeckt. Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz sind nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage nicht "aufgrund prozessrechtlich nicht hinnehmbarer Anforderungen" als unzulässig verworfen.

2

1. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Klägerin ihr Feststellungsinteresse aus einem "Drittrechtsverhältnis" herleiten will. Es ist aber mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin hierzu widersprüchlich - und für jede Variante unzureichend - vorgetragen hat. Die Klägerin hat zum einen geltend gemacht, hinsichtlich der unter der Nr. 80 zur Tabelle festgestellten Forderung nehme der Insolvenzverwalter bei ihr Rückgriff, und zum anderen, insofern berühme sich die Beklagte einer Gläubigerstellung. Das Berufungsgericht ist auf beides eingegangen. Wie sich das eine zum anderen verhält, lässt auch die Beschwerdebegründung im Dunkeln. Es ist zwar vorgetragen worden, dass die Klägerin durch Ankauf und Erwerb sämtlicher gegen die Schuldnerin gerichteter Forderungen alleinige Gläubigerin der Insolvenzmasse sei; dass sie auch die von der Beklagten unter der Nr. 80 zur Tabelle angemeldete und festgestellte Forderung angekauft und erworben habe, ist aber nicht behauptet worden. Ebenso wenig ist vorgetragen worden, die Beklagte verlange insoweit von der Klägerin Ausgleich.

3

2. Die Unzulässigkeit einer negativen Feststellungsklage gemäß oder analog § 179 Abs. 2 InsO folgt bereits aus dem Umstand, dass gegen eine mit der Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung nur noch solche Rechtsbehelfe zulässig sind, die gegen rechtskräftige Urteile ergriffen werden können (vgl. HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 3. Aufl. § 179 Rn. 23; Pape in Kübler/Prütting/Bork, § 178 Rn. 15 f, Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 178 Rn. 25). Die einfache negative Feststellungsklage gehört nicht zu diesen Rechtsbehelfen.

4

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter                                  Raebel                                   Kayser

                  Lohmann                                    Pape