.... § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle der angegriffenen Marke für diese Waren nicht, weil die Mehrheit der inländischen Endverbraucher von Getränken sowie der Getränkehersteller und -händler die Bedeutung des Wortes „Mangal“ nicht kenne. 13 Für die Annahme, dass die Markenanmeldung bösgläubig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG erfolgt sei, lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor....