Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 02.08.2018


BPatG 02.08.2018 - 30 W (pat) 10/18

Markenbeschwerdeverfahren – "fitmeals" – zu den Anforderungen an eine formgültige Unterschrift – Fehlen einer formgültigen Unterschrift unter dem Beschwerdeschriftsatz – Unzulässigkeit der Beschwerde


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
02.08.2018
Aktenzeichen:
30 W (pat) 10/18
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:020818B30Wpat10.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 209 430.4

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen vom 2. März 2016 und vom 23. Januar 2018, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung der Marke 30 2015 209 430 wegen absoluter Schutzhindernisse teilweise zurückgewiesen. Der Beschluss vom 23. Januar 2018 ist den Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders gegen Empfangsbekenntnis am 26. Januar 2018 zugestellt worden.

2

Der Anmelder hat hiergegen mit einem am 26. Februar 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die auf einem Briefbogen der Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders unter Angabe des Aktenzeichens der Markenanmeldung sowie der Benennung des angefochtenen Beschlusses gefertigte Beschwerdeschrift gestaltet sich in ihrem Textteil wie folgt:

Abbildung

3

Die Beschwerde wurde weiterhin mit Schriftsatz vom 25. April 2018 begründet.

4

Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mangels wirksamer Unterzeichnung unzulässig sein dürfte.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

6

Die Beschwerde des Anmelders ist als unzulässig zu verwerfen, weil der innerhalb der Beschwerdefrist nach § 66 Abs. 2 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerdeschriftsatz vom 26. Februar 2018 nicht mit einer formgültigen Unterschrift versehen, die Beschwerde daher nicht ordnungsgemäß eingelegt worden ist.

7

Eine Beschwerde ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 66 Abs. 2 MarkenG schriftlich einzulegen und eigenhändig zu unterschreiben. Letzteres ergibt sich aus §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 DPMAV, wonach Originale von Anträgen und Eingaben unterschrieben einzureichen sind (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 36 sowie § 42 Rdnr. 36).

8

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Unterschrift ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen (Paraphe) zu versehen (BGH NJW 1992, 243 Tz. 11, NJW-RR 1997, 760 Tz. 3, NJW 2013, 1966 Tz. 8). Der Namenszug kann dabei flüchtig geschrieben sein und braucht nicht die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen. Unter diesen Voraussetzungen ist selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen, wobei auch von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH NJW-RR 1997, 760 Tz. 3). Bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte Namenswiedergabe in Maschinenschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden (BGH NJW-RR 1997, 760 Tz. 3).

9

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der die Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2018 abschließenden Linienführung auch bei Anlegung eines gebotenen großzügigen Maßstabs (vgl. BGH NJW 1987, 1333, 1334) nicht um eine Unterschrift. Diese lässt sich nicht als lediglich flüchtig niedergelegte und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnete Unterzeichnung mit dem vollen Nachnamen "(Dr.) H…“ werten. Denn sie besteht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach lediglich aus einem senkrechten Strich mit einer am unteren Ende hakenartig nach rechts oben abgehenden Linie, bei der kein einziger Buchstaben des Nachnamens des Rechtsanwalts Dr. H… auch nur ansatzweise erkennbar ist, insbesondere auch nicht ein kleines „h“, wie der Anmelder mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 geltend macht. Sie weist auch sonst keine charakteristischen, eine Nachahmung erschwerenden Merkmale auf, die auch nur in Teilen einer Unterschrift gleichen. Einer solch einfachen und schlichten Linienführung kann noch nicht einmal hinreichend sicher entnommen werden, dass diese bewusst und gewollt auf dem Schriftstück angebracht worden ist; sie kann ohne weiteres auch versehentlich auf das Schriftstück gekommen sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss aber sichergestellt sein, dass sich der Erklärende von einer Prozesshandlung nicht distanzieren kann und keine Entscheidung über versehentlich eingereichte Entwürfe getroffen wird (vgl. Saenger/Wöstmann, ZPO, 7. Aufl., § 130 Rdnr. 6) Daher kann diese keinerlei individuelle Konturen aufweisende Linienführung auch bei großzügiger Betrachtung und unter Berücksichtigung der maschinenschriftlichen Namensangabe nicht als ein die Identität des Ausstellers hinreichend kennzeichnender Schriftzug angesehen werden, welcher die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten.

10

Die Beschwerde ist damit innerhalb der Beschwerdefrist nach § 66 Abs. 2 MarkenG nicht formwirksam eingelegt. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen; nach § 70 Abs. 2 MarkenG ist eine mündliche Verhandlung dabei ungeachtet des (hilfsweise) gestellten Antrags des Anmelders auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 69 Nr. 1 MarkenG) nicht erforderlich (vgl. Knoll in: Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O., § 69 Rdnr. 9, § 70 Rdnr. 4).