...Die aufgezeigten Mängel führen nicht nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, sondern auch zur Aufhebung des Schuldspruchs, da der Senat, sollten die Taten unmittelbarer Ausfluss aktueller Wahnvorstellung des Angeklagten gewesen sein, die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB nicht ausschließen kann. 7 Eine Aufrechterhaltung von Feststellungen war nicht veranlasst....