Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 26.06.2018


BVerfG 26.06.2018 - 2 BvR 1032/18

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Einlegung von mehreren hundert erkennbar aussichtslosen Verfassungsbeschwerden - Verdopplung der Gebührenhöhe gegenüber vorhergehender Gebührenauferlegung im Verfahren 2 BvR 412/18


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
26.06.2018
Aktenzeichen:
2 BvR 1032/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180626.2bvr103218
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend AG Bamberg, 26. April 2018, Az: 0155 UR II 1650/16, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 13. Januar 2018, Az: 0155 UR II 1650/16, Beschlussvorgehend AG Bamberg, 29. Dezember 2016, Az: 0155 UR II 1650/16, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft drei Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg, durch die verschiedene Anträge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Beratungshilfe zurückgewiesen wurden.

I.

2

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Weder der das Beschwerdebegehren stützende Lebenssachverhalt, noch die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind in einer die verfassungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise dargelegt.

3

Mangels Erfolgsaussichten in der Sache ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückzuweisen.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro aufzuerlegen.

6

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Der Beschwerdeführer hat mehrere hundert, im Wesentlichen gleichlautende Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg erhoben, durch die seine - ebenso mehrere hundert, offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellten - Anträge auf Beratungshilfe beziehungsweise Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden sind. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch solche erkennbar substanzlosen Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3). Bereits mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2018 - 2 BvR 412/18 - wurde dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt. Im hiesigen Verfahren hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er - in Kenntnis jener Missbrauchsgebühr, die er als "menschenverachtende Unverschämtheit" und "Missbrauch" bezeichnet - dieses Verfahren weiterbetreiben möchte. Vor diesem Hintergrund ist eine Verdopplung der Gebührenhöhe angezeigt.

III.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).