Entscheidungsdatum: 16.12.2011
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Das Oberlandesgericht München hat durch Urteil vom 21. Juli 2011 - PatA-Z 2/11 - die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltskammer auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des Vereins Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)" abgewiesen und die Berufung gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Der Kläger hat mit seinen Schriftsätzen vom 2. August 2011 und vom 24. August 2011 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und seinen Antrag mit Schriftsatz vom 23. September 2011 begründet. Nach Ansicht des Klägers weise das Urteil formale und sachliche Mängel auf. Er rügt einen "heimlichen Richterwechsel", eine "rechtswidrige Beklagtenvertretung" durch Frau Rechtsanwältin R. sowie ein "Anfüttern des Vorsitzenden Richters" des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts München. Weiterhin trägt er vor, dass das Gebot der Gleichbehandlung aller Patentanwälte auch für ihn einen Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste der GRUR begründe. Dieses ergebe sich auch aus der Mithaftung aller Patentanwälte für Schäden, die durch die GRUR verursacht würden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen.
Die Beklagte und Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94 d PAO i.V.m. § 124, § 124a Abs. 4 VwGO). Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
Mit Blick auf die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags; denn die Darlegung erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. Daher bedarf es regelmäßig einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt hingegen grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124a Rn. 48 ff.).
Der Antrag ist indes jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller zeigt das Vorliegen eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht auf. Insbesondere ergeben sich aus seiner Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11 m.w.N.); auch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht dargetan.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 147 Abs. 1 PAO in Verbindung mit § 52 GKG.
Kessal-Wulf Hubert Grabinski
Schaafhausen Becker