Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 14.11.2013


BGH 14.11.2013 - V ZR 252/12

Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit bei Nichterreichen der Revisionsbeschwer


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
14.11.2013
Aktenzeichen:
V ZR 252/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Dresden, 30. Oktober 2012, Az: 9 U 1011/12vorgehend LG Chemnitz, 22. Mai 2012, Az: 4 O 219/11
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerden der Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 2012 werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, bei dem Betrieb ihrer Tankstelle in der Nachtzeit die geltenden Lärmschutzbestimmungen, insbesondere durch Unterlassung von elf im Klageantrag bezeichneter Handlungsweisen, einzuhalten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat diese Verurteilung mit Einschränkungen aufrechterhalten, nämlich soweit Überschreitungen der Lärmschutzwerte nicht auf einen ordnungsgemäßen Tankstellenbetrieb zurückzuführen sind und mit einem vertretbaren Aufwand nicht auf die Werte der Lärmschutzbestimmungen reduziert werden können.

2

Mit der Beschwerde wollen die Parteien jeweils die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erreichen. In dem angestrebten Revisionsverfahren will die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, der Kläger die Beseitigung der von dem Oberlandesgericht ausgeurteilten Einschränkungen der erstinstanzlichen Verurteilung erreichen.

II.

3

Beide Beschwerden sind unzulässig, weil die Parteien nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer jeweils 20.000 € übersteigt.

4

1. Für die Beschwer des Klägers gilt Folgendes:

5

a) Die Beschwer der klagenden Partei bei Abweisung einer auf Unterlassung von einem benachbarten Grundstück ausgehenden Störungen gerichteten Klage bestimmt sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse an der Unterlassung der Störung. Ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, welche das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZR 280/10, Grundeigentum 2011, 1019 f. mwN).

6

b) Dass diese Minderung 20.000 € übersteigt, ist nicht ersichtlich. Der Kläger nimmt lediglich Bezug auf seinen zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 13. Dezember 2012, in welchem er - ausgehend von einem jährlichen Mietausfall von 8.000 € und von einem „Faktor des Ertragswerts für Mehrfamilienhäuser, der ca. das 12- bis 14fache des Jahreswerts beträgt“ - die Festsetzung eines Streitwerts von 100.000 € für die erste und zweite Instanz als notwendig angesehen hat. Abgesehen davon, dass diese Berechnung nicht nachvollziehbar ist und auch nicht den teilweisen Erfolg der Klage berücksichtigt, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung.

7

2. Maßgebend für die Beschwer der Beklagten ist der Wert ihres Interesses an der Abwehr der Kosten einer Ersatzvornahme für die Ausführung der Maßnahmen, welche zur Befolgung der Verurteilung erforderlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 315 ff.). Dass dieser Wert 20.000 € übersteigt, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte verweist auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. September 2012, in welchem der Kläger angeboten hat, auf die ihm zustehenden Rechte gegen Zahlung von 100.000 € zu verzichten. Daraus lassen sich keine Anhaltspunkte für die Kosten einer Ersatzvornahme herleiten.

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht - in Anlehnung an die Kostenentscheidung in dem Berufungsurteil - auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte - von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen.

Stresemann                     Lemke                       Schmidt-Räntsch

                     Czub                       Kazele