...Dementsprechend ist eine Beschwerde, die durch einen nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähigen Vertreter eingelegt wird, im Hinblick auf diesen Mangel unzulässig, ohne dass Zweifel an der Prozessfähigkeit des Vertreters aufzuklären sind. Daher war nicht zu entscheiden, ob M als prozessunfähig anzusehen ist....