Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.06.2015


BGH 16.06.2015 - X ZR 96/14

Patentnichtigkeitsverfahren: Beschränkung der Akteneinsicht für Nichtverfahrensbeteiligte


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
16.06.2015
Aktenzeichen:
X ZR 96/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BPatG München, 24. September 2014, Az: 2 Ni 11/12 (EP), Urteilnachgehend BGH, 16. August 2016, Az: X ZR 96/14, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Der E.         GmbH & Co. OHG                                    wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens (5 Ni 11/12 (EP)) und die Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.

Gründe

1

I. Die E.      GmbH & Co. OHG beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens. Die Klägerin beantragt, dass alle Unterlagen von der Akteneinsicht ausgenommen werden, die in Zusammenhang mit ihrem Grund- und Immobilienbesitz stehen. Zudem sollen ihre Eingaben ausgenommen werden, in denen die Beschränkung der Akteneinsicht beantragt werde.

2

II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist uneingeschränkt stattzugeben.

3

Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - X ZR 84/11 Rn. 3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich daraus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna bekannt werden können (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZR 1/69, GRUR 1972, 331 - Akteneinsicht IX; Beschluss vom 21. Januar 2013 - X ZR 49/12 Rn. 7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - X ZR 84/11 Rn. 4).

4

Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an der hinreichenden Darlegung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses als auch an einer hinreichend konkreten Bezeichnung der Unterlagen, die nach dem Antrag der Klägerin von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Die Angabe, Unterlagen von der Akteneinsicht auszunehmen, die in Zusammenhang mit Grund- und Immobilienbesitz der Klägerin stehen, sowie Eingaben der Klägerin, in denen die Beschränkung der Akteneinsicht beantragt werde, lässt einen Grund für ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht erkennen. Zudem bleibt mangels näherer Bezeichnung unklar, welche Unterlagen im erstgenannten Fall im Einzelnen gemeint sind.

Gröning                              Grabinski                                     Hoffmann

                    Schuster                                Kober-Dehm