Entscheidungsdatum: 17.05.2017
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig ist. Auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.600 € (in Worten: zweitausendsechshundert Euro) auferlegt.
Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind ohne jede verfassungsrechtliche Substanz, und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos. Auf die möglichen Konsequenzen substanzloser Verfassungsbeschwerden ist der Beschwerdeführer nicht nur in zahlreichen Beschlüssen hingewiesen worden, sondern es wurde bereits mehrfach gegen ihn eine Missbrauchsgebühr verhängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 3127/13 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2014 - 2 BvR 309/14 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2015 - 1 BvR 541/15 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2016 - 1 BvR 2715/16 -). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 374/16 -, juris).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.