Entscheidungsdatum: 22.06.2015
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Z. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
I.
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Z. verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Beschwerdeführerinnen sind rumänische Staatsangehörige und wenden sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Köln, mit denen ihnen die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versagt wurde.
In der Sache machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, aus Art. 2 Abs. 1, aus Art. 6 Abs. 4 und aus Art. 13 Abs. 1 GG geltend. Darüber hinaus rügen sie eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.
II.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Z. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, soweit eine Verletzung materieller Grundrechte geltend gemacht wird. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG rügen, genügt das Vorbringen nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine substantiierte und schlüssige Begründung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.