Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 19.11.2015


BGH 19.11.2015 - I ZB 100/15

Anordnung der Vorauszahlung der Gerichtskosten und Festsetzung des Streitwerts: Statthaftigkeit der Beschwerde; zulässiges Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
19.11.2015
Aktenzeichen:
I ZB 100/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Aachen, 14. September 2015, Az: 2 T 217/15vorgehend AG Aachen, 5. August 2015, Az: 101 C 287/15
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14. September 2015 an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.

Gründe

1

I. Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 5. August 2015 den Streitwert für die von der Klägerin gegen die beiden Beklagten beabsichtigte Klage auf 4.000 € festgesetzt und die Zustellung der Klageschrift von der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 381 € abhängig gemacht. Die gegen die Festsetzung des Streitwertes und die Anordnung der Vorauszahlung gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht Aachen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das beim Bundesgerichtshof eingelegte, als "Beschwerde" und "Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin.

2

II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin nicht zuständig.

3

Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG die Beschwerde statt. Die Vorschriften des § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8 GKG sind entsprechend anwendbar (§ 67 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach findet gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Anordnung einer Vorauszahlung und der Festsetzung des Streitwerts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 16). Eine Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (BGH aaO juris Rn. 10).

4

III. Das Rechtsmittel der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin ist deshalb in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Die Sache ist danach zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben, dem die Entscheidung darüber vorbehalten ist, über das mangels Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht voraussichtlich nicht statthafte Rechtsmittel der Klägerin zu entscheiden.

Büscher                          Koch                          Löffler

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