...In der Regel genügt daher ein knapper Hinweis auf den konkreten Mangel ohne nähere B e-gründung, z.B. dass der Auskunftsanspruch nicht schlüssig begründet ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. § 139 Rn. 12a). 16 (c) Soweit die Klägerin ferner geltend macht, der Auskunftsanspruch erschöpfe sich nicht in der bloßen Mitteilung des Berechnungsergebnisses, ist dies zwar zutreffend....