Entscheidungsdatum: 07.01.2014
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Mai 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Beiträge aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden Beklagte) bestand eine fondsgebundene Rentenversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde lagen. Diese sehen unter anderem eine Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren vor. Die Klägerin zahlte bis zum 1. Juli 2008 Prämien in Höhe von 3.457,20 €. Nachdem der Vertrag anschließend meh r-fach beitragsfrei gestellt wurde, forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Dezember 2011 auf, die Kündigung des Vertrages zu bestätigen. Die Beklagte ermittelte gemäß Schreiben vom 9. Februar 2012 einen Rückkaufswert von 506,71 € und zahlte an die Klägerin nach Abzug von Beitragsrückständen in Höhe von 441 € sowie eines Stornoabzugs von 28,74 € einen Betrag von 36,97 € aus.
Die Klägerin hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von 3.420,23 € (gezahlte Prämien von 3.457,20 € abzüglich von der Beklagten geleisteter 36,97 €) in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt sowie hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auf der Basis einer durchzuführenden Neuberechnung Auskunft zu erteilen über die Höhe des Mindestrückkaufswerts des die Parteien verbindenden Rentenversicherungsvertrages unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einzahlungen durch die Klägerin und Mitteilung, in welcher Höhe Stornoabzüge und Beitragsrückstände verrechnet wurden.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren mitgeteilt, dass zum Kündigungsstichtag am 1. Januar 2012 die Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens 962,02 € betragen habe. Unter Berücksichtigung des Bei-tragsrückstandes von 441 € und der erfolgten Teilzahlung von 36,97 € hat die Beklagte eine weitere Zahlung von 484,05 € an die Klägerin g e-leistet. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 28,74 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträge weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a). Daran fehlt es. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage nach der Höhe des Mindestrückkaufswerts bei materieller Unwirksamkeit der Zillmerabrede mit Urteil vom 11. September 2013 beantwortet (IV ZR 17/13, VersR 2013, 1429). Hiernach steht dem Versicherungsnehmer, der bis Ende 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung geschlossen hat, im Falle der Kündigung bei Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Mindestbetrag zu, der die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten darf (aaO Rn. 10 ff.). Diese Art der Abrechnung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
a) Hinsichtlich des von der Klägerin im Revisionsverfahren als Hauptantrag verfolgten Zahlungsantrags über 3.420,23 € ist nicht er-sichtlich, woraus sich ein derartiger Anspruch, der auf die Rückzahlung sämtlicher Prämien hinausläuft, ergeben soll. Substantiierten Vortrag dazu, warum ein Rückzahlungsanspruch in voller Prämienhöhe bestehen soll, hat die Klägerin nicht gehalten. Außerdem hat sie übersehen, dass die Beklagte im Berufungsverfahren einen weiteren Betrag gezahlt hat und die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Ein Anspruch auf Zahlung von 3.420,23 € kommt schon aus diesem Grunde nicht in der geltend gemachten Höhe in Betracht.
b) Das Berufungsgericht hat ferner den als Hilfsantrag geltend gemachte Auskunftsanspruch rechtsfehlerfrei abgewiesen.
aa) Die maßgeblichen Grundsätze zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Lebensversicherer hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381) aufgestellt. Dort hat er es gebilligt, dass der Versicherer verurteilt worden war, in geordneter Form Auskunft zu erteilen durch die Benennung folgender Beträge: der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsguthabens; des Rückkaufswerts, der sich für den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages bei Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen ist, ergibt ("versprochene Leistung"); eines vorgenommenen Abzugs gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. ("Stornoabzug"; aaO Rn. 9, 45, 61). Ergänzend hat er den Versicherer verurteilt, in geordneter Form Auskunft zu erteilen durch Benennung der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen laufenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteils, soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder der Berechnung des Rückkaufswerts sind, sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung (juris, insoweit in VersR 2013, 1381 nicht veröffentlicht).
Zur Begründung hat der Senat darauf abgestellt, ein Auskunftsanspruch könne nach Treu und Glauben dann in Betracht kommen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (VersR 2013, 1381 Rn. 24). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht (aaO Rn. 25). Aus diesem Grund hat der Senat in jenem Verfahren geltend gemachte weitere Hilfsanträge auf Auskunft für unbegründet erachtet, mit denen der Kläger im Einzelnen eine Begründung dafür verlangte, wie und auf welche Weise der Versicherer die mit der Auskunft zur Verfügung zu stellenden Information ermittelt hat (aaO Rn. 26). Auskunft ist immer nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erteilen.
bb) Auf dieser Grundlage weist die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler auf.
(1) Ohne Erfolg macht die Revision zunächst geltend, im Falle eines durch den Versicherungsnehmer erfolgten Bestreitens der Richtigkeit einer erteilten Auskunft über den Mindestrückkaufswert, die sich in der Angabe eines bestimmten Betrages erschöpfe, müsse die Darlegungs- und Beweislast für deren Richtigkeit beim Versicherer liegen. Für eine derartige Umkehr der Darlegungs- und Beweislast besteht keine Veranlassung. Der Versicherungsnehmer, der einen höheren Rückkaufswert als den vom Versicherer errechneten verlangt, hat die Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die den weitergehenden Anspruch stützen sollen. Da der Versicherungsnehmer in der Regel nicht oder nur in eingeschränktem Umfang über die entsprechenden Informationen verfügt, steht ihm ein Auskunftsanspruch zu, wie er sich im Einzelnen aus den oben dargelegten Grundsätzen des Senatsurteils vom 26. Juni 2013 (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 23-26, 61) ergibt.
(2) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den von der Klägerin verfolgten Auskunftsanspruch abgewiesen.
(a) Es ist bereits nicht hinreichend ersichtlich, was die Klägerin mit ihrem Auskunftsantrag im Einzelnen geltend machen will. Dieser beinhaltet lediglich eine Verurteilung zur Auskunft "auf der Basis einer durchzuführenden Neuberechnung". Welche Art der Neuberechnung dies sein soll, die über die bisher von der Beklagten erteilten Auskünfte hinausgeht, legt die Klägerin nicht dar. Soweit sich die auf der Basis der Neuberechnung zu erteilende Auskunft auf die Höhe des Mindestrückkaufswerts unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einzahlungen durch die Klägerin und Mitteilung, in welcher Höhe Stornoabzüge und Beitragsrückstände verwendet wurden, beziehen soll, handelt es sich um der Klägerin bereits bekannte Werte. Unstreitig hat sie Prämienzahlungen von 3.457,20 € geleistet. Den Stornoabzug hat die Beklagte in Höhe von 28,74 € vorgenommen. Schließlich bestanden Beitragsrückstände von 441 €.
(b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht wäre verpflichtet gewesen, sie gemäß § 139 ZPO auf Bedenken hinsichtlich der Antragstellung hinzuweisen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2013 erteilte Hinweis, es bestünden "Bedenken gegen die Fassung und Stellung des Hilfsantrags in der bisher angekündigten Art und Weise", reiche nicht aus. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 Abs. 1 ZPO liegt indessen nicht vor. Zum einen ist das Senatsurteil vom 26. Juni 2013 erst zu einem Zeitpunkt ergangen, als das Berufungsurteil bereits verkündet war. Zum anderen dürfen an den Inhalt der Belehrungspflicht gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. In der Regel genügt daher ein knapper Hinweis auf den konkreten Mangel ohne nähere B e-gründung, z.B. dass der Auskunftsanspruch nicht schlüssig begründet ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. § 139 Rn. 12a).
(c) Soweit die Klägerin ferner geltend macht, der Auskunftsanspruch erschöpfe sich nicht in der bloßen Mitteilung des Berechnungsergebnisses, ist dies zwar zutreffend. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2013 ausdrücklich festgehalten, dass der Versicherer die geschuldete Auskunft in geordneter Form zu erteilen hat und hierfür die bloße Mitteilung eines Wertes ohne nähere Angaben nicht genügt (aaO Rn. 61). Er hat dies dann aber dahin erläutert, dass der Versicherer Auskunft zu erteilen hat über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung sowie über den vorgenommenen Stornoabzug, was jeweils in gesonderter Form zu erfolgen hat. Der Stornoabzug ist der Klägerin indessen bekannt. Auskunftserteilung über den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung hat die Klägerin ausweislich ihres Antrags selbst nicht begehrt. Zum im Antrag genannten Begriff "Mindestrückkaufswert" hat die Beklagte mitgeteilt, die Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens betrage 962,02 €.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nicht dargelegt, welche zusätzlichen Auskünfte sie begehrt. Erstmals im Revisionsverfahren macht sie geltend, der Auskunftsanspruch umfasse jedenfalls auch die laufende Überschussbeteiligung sowie den zugewiesenen Schlussüberschussanteil, soweit diese Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals sind. Insoweit verweist sie zwar zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 26. Juni 2013 (aaO Rn. 29). Die Klägerin hätte dies aber bereits in ihren Auskunftsantrag vor dem Berufungsgericht aufnehmen müssen. Das lässt sich der pauschalen Formulierung "auf der Basis einer durchzuführenden Neuberechnung" jedenfalls nicht entnehmen.
(d) Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich ferner auf die Entscheidung RGZ 127, 243, 244. Diese bezieht sich gerade nicht auf einen Auskunftsanspruch, sondern auf einen Anspruch auf Rechnungslegung. Ein derartiger Anspruch gegenüber dem Versicherer besteht indessen nicht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 aaO Rn. 26).
In der Sache geht es der Klägerin tatsächlich um einen weitergehenden Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten, weil sie ein dieser zukommendes Geheimhaltungsinteresse in Abrede stellt. Diesem habe in der Weise Rechnung getragen werden können, dass die Überlassung des Algorithmus zur Berechnung der Rückkaufswerte und der zugrunde zu legenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten erfolge, z.B. einen Versicherungsmathematiker. Ein derart weitgehender Auskunftsanspruch kommt indessen nicht in Betracht. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2013 darauf hingewiesen, Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richteten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötige, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstünden (aaO Rn. 25). Der Auskunftsanspruch umfasst insbesondere nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Auf dieser Grundlage hat der Senat einen weitergehenden Auskunftsanspruch in jener Sache abgelehnt, mit dem der Versicherer Auskunft auch zu zahlreichen Einzelpositionen seiner Berechnung erteilen sollte (aaO Rn. 26). Bei der zu treffenden Abwägung hat der Senat ausdrücklich auch das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers berücksichtigt (aaO Rn. 26; hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 30. November 2012 - 20 U 149/12 Rn. 31; Beschluss vom 25. Juni 2010 - 20 U 199/09 Rn. 7 jeweils bei juris; OLG München VersR 2009, 770, 771; Höra/Leithoff in Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht § 169 Rn. 14; weitergehend demgegenüber LG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 302 O 147/06, juris Rn. 36 f.; PK-VVG/Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 39 a.E.; Schünemann, VuR 2008, 8, 11 f.).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.