...Juli 2016 darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor der Markenstelle des DPMA an einem wesentlichen Mangel leide, der nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung des Beschlusses vom 5. August 2014 und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA berechtige, dass der Senat jedoch nur dann eine Zurückverweisung vornehmen werde, wenn der Anmelder dies anrege....