...Mit zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Vorliegen der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens verneint (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 18 a) Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten...