...Er war weiter Inhaber von Vermögensgegenständen (Ansparplänen, Lebensversicherungen und Gesellschaftsanteilen) im Wert von mehr als 100.000 Euro, die er (auch) mit den ihm - als dem ursprünglichen Tatobjekt der Geldwäsche - überwiesenen Mitteln erworben hatte. 3 Der Geldwäscher setzt das Verwahren an erworbenen Surrogaten fort (vgl. BGH, Urteil vom 12....