...Gründung der Klägerin den Umständen nach dem Bestreben gedient haben dürfte, neben den Rechten aus den Erfindungen des Beklagten zu 2 auch die daraus erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile vor dem Zugriff der Gläubiger des Beklagten zu 2 zu schützen, der seinerseits darauf vertraut haben mag, dass etwaige Gewinne aus der Nutzung seiner Erfindungen, die seiner Ehefrau zufließen, im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft...