...Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Zwar hat das Landgericht auf der Grundlage einer Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB mit dem Betrag von 169.360 Euro rechtsfehlerfrei den Wert der Erlöse festgestellt, die der Angeklagte K. durch die insoweit lediglich berücksichtigten 22 Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlangt hat....