Entscheidungsdatum: 07.05.2013
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 40.000 € festgesetzt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage der Anwendbarkeit des Bargeschäftseinwands des § 142 InsO auf die Rückzahlung des Darlehens eines Gesellschafters innerhalb des nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO maßgeblichen Zeitraums stellt sich nicht. Die Rückzahlung eines Darlehens kann nicht als Bargeschäft gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, ZInsO 2006, 712 Rn. 33). Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind auch kurzfristige Überbrückungsdarlehen anfechtbar (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, ZIP 2013, 734 Rn. 14).
Vill Raebel Lohmann
Pape Möhring