...Sie unterschieden sich von den übrigen Leistungen im EBM-Ä nicht so wesentlich, dass eine Quotierung rechtswidrig wäre, insbesondere nicht durch die Bezeichnung als Kosten oder Kostenerstattung. Dass einzelne Leistungen von der Quotierung ausgenommen seien, bedeute nicht, dass eine Quotierung grundsätzlich rechtswidrig sei....