Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.09.2012


BGH 13.09.2012 - III ZR 5/12

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers in Berlin: Überprüfung einer im Bereich einer Einfahrt verlegten mehrfach gebrochenen Gehwegplatte


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
13.09.2012
Aktenzeichen:
III ZR 5/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend KG Berlin, 18. November 2011, Az: 9 U 72/09vorgehend LG Berlin, 5. März 2009, Az: 13 O 52/08
Zitierte Gesetze
§ 7 StrG BE

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2011 - 9 U 72/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert beträgt 25.516,97 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine mehrfach gebrochene Gehwegplatte, die im Bereich einer Einfahrt verlegt und somit dem Überfahren durch Kraftfahrzeuge ausgesetzt ist, müsse im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten (§ 7 BerlStrG) des Näheren auf mögliche Lockerungen und die damit etwa verbundene Gefahr von "Aufkantungen" (oder "Absenkungen") überprüft werden, steht im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick                           Wöstmann                         Seiters

                Tombrink                           Remmert