...Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der vom Generalbundesanwalt angeregten Berichtigung der Einziehungsentscheidung bedarf es nicht, da sich die vom Generalbundesanwalt vermissten Angaben eindeutig aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 4 StR 484/16 und vom 20. November 2018 - 4 StR 466/18)....