Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 11.11.2011


BGH 11.11.2011 - V ZR 231/10

Herausgabeanspruch: Sonderrechtsfähigkeit eines Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Prüfung der Wesentlichkeit


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
11.11.2011
Aktenzeichen:
V ZR 231/10
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 4. November 2010, Az: 2 U 81/09, Urteilvorgehend LG Gera, 22. Dezember 2008, Az: 6 O 1127/07
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Auch eine nicht serienmäßig hergestellte Sache, die Bestandteil einer (Gesamt-)Sache ist, kann sonderrechtsfähig sein, wenn sie an die Gegenstände, mit denen sie verbunden ist, nicht besonders angepasst ist und durch eine andere gleichartige Sache ersetzt werden kann.

2. Ein Bestandteil einer Sache ist nicht schon dann als wesentlich anzusehen, weil seine Abtrennung mit einem hohen Aufwand verbunden ist; die Kosten der Abtrennung müssen vielmehr im Vergleich zu dem Wert des abzutrennenden Bestandteils unverhältnismäßig sein.

3. Ob ein Bestandteil einer zusammengesetzten Sache wesentlich und damit sonderrechtsunfähig ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung. Nachfolgende Wertveränderungen - insbesondere Wertminderungen durch Abnutzung oder Alterung - sind bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Fa. G.                               (im Folgenden: Schuldnerin) stellte ein ORC Kompaktmodul (im Folgenden: Modul) her. Dieses ist ein Teil eines kleinen Wärmekraftwerks zur Stromerzeugung, in dem anstelle von Wasser eine organische Flüssigkeit eingesetzt, für den Antrieb einer Turbine verdampft und anschließend wieder kondensiert wird. Dieses Modul betrieb die Schuldnerin zunächst in einer Versuchsanlage.

2

Im November 2001 schloss die Klägerin mit der Beklagten für den weiteren Betrieb des Moduls an einem anderen Standort einen unentgeltlichen, zeitlich unbegrenzten Überlassungsvertrag, der im Falle einer Liquidation, einer Umfirmierung oder eines Wechsels der Gesellschafter der Beklagten erlöschen sollte. Falls die Schuldnerin nach der Beendigung des Vertrags das Modul nicht übernehmen wollte, sollte das Eigentum auf die Beklagte übergehen.

3

Das Modul wurde von der Beklagten in einer neuen Halle montiert und an eine mit Holzabfällen der Fabrik betriebene Feuerungsanlage angeschlossen. Es erzeugt dort Strom, der über einen Transformator in das öffentliche Netz eingespeist wird.

4

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde im Mai 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Streithelfer der Klägerin zum Verwalter bestellt. Im August 2005 veräußerte dieser der Klägerin u.a. das von der Schuldnerin an die Beklagte überlassene Modul unter Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die Beklagte. Im Oktober 2005 kündigte der Streithelfer den Vertrag mit der Beklagten mit sofortiger Wirkung, zeigte die Veräußerung des Moduls an die Klägerin an und erklärte vorsorglich die Anfechtung des Überlassungsvertrags nach § 134 InsO.

5

Die Klägerin hat u.a. - hier allein von Interesse - die Beklagte auf Herausgabe des Moduls verklagt. Das Landgericht hat diesem Klageantrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Herausgabeanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht meint, dass die Klägerin nicht die Herausgabe des Moduls nach § 985 BGB beanspruchen könne, weil das Eigentum bereits mit der Integration in die zur Stromerzeugung errichtete Anlage gemäß §§ 949, 947, 93 BGB auf die Beklagte übergegangen sei.

7

Das Modul sei nicht lediglich ein Scheinbestandteil der Anlage (§ 95 BGB). Die Klägerin habe nämlich den ihr obliegenden Beweis, dass die Verbindung des Moduls mit den anderen Bestandteilen der Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt sei, nicht geführt.

8

Das Modul sei vielmehr durch die Verbindung wesentlicher Bestandteil einer Anlage (§ 93 BGB) geworden. Ob und welche Schäden mit einer Abtrennung des Moduls verbunden seien, sei zwischen den Parteien streitig, könne aber dahinstehen, weil ein Ausbau des Moduls dazu führte, dass sowohl dieses als auch die Restanlage in ihrem Wesen verändert würden. Das Modul könne zwar in eine andere Anlage integriert werden, sei jedoch nicht allein nutzbar. Die Restanlage wäre entwertet, weil sie nach Entfernung des Moduls weder wirtschaftlich vergleichbar noch gleichwertig genutzt werden könnte. Das Modul sei nicht leicht ersetzbar, weil solche Module nicht in Serie, sondern nur auf Bestellung hergestellt würden. Zudem müsste das bereits als gebrauchtes Aggregat eingebaute Modul durch ein neues, 800.000 € teures Modul ersetzt werden. Schließlich würden der Ausbau des 30 t schweren Moduls und dessen Ersatz wegen des dafür erforderlichen Einsatzes von Personal (ein Ingenieur und vier Techniker) und Gerät (Kran) einen erheblichen Aufwand verursachen, so dass von einer leichten Ersetzbarkeit keine Rede sein könne.

9

Der Klägerin stehe auch kein schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe des Moduls zu. In dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Streithelfer sei zwar ein mit Vertragsschluss abgetretener Herausgabeanspruch genannt worden, ein erst auf Grund der Kündigung des Überlassungsvertrags durch den Streithelfer entstandener vertraglicher Anspruch auf Übereignung durch Abtrennung sei jedoch nicht an die Klägerin abgetreten worden.

II.

10

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Verneinung eines Herausgabeanspruchs der Klägerin aus Eigentum nach § 985 BGB ist rechtsfehlerhaft.

11

1. Das Modul ist allerdings Bestandteil der von der Beklagten errichteten Anlage (Kleinkraftwerk). Bestandteile einer Sache sind diejenigen körperlichen Gegenstände, die entweder von Natur aus eine Einheit bilden oder die (hier allein in Betracht kommend) durch die Verbindung miteinander ihre Selbständigkeit dergestalt verloren haben, dass sie fortan, solange die Verbindung dauert, als eine einzige Sache erscheinen (RGZ 67, 30, 32). Maßgebend dafür ist die Verkehrsanschauung (RGZ 158, 362, 370; BGH, Urteil vom 4. November 1987 - VIII ZR 314/86, BGHZ 102, 135, 149) und - wenn diese fehlt oder nicht festgestellt werden kann - die natürliche Betrachtungsweise eines verständigen Beobachters (RGZ 158, 362, 370), wobei Zweck und Wesen der Sache und ihrer Bestandteile vom technisch-wirtschaftlichen Standpunkt aus zu beurteilen sind (BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 157).

12

Feststellungen zur Verkehrsanschauung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Sie waren hier angesichts der Umstände entbehrlich, dass das herausverlangte Modul allein nicht funktionsfähig und von vornherein dazu ausgelegt ist, mit anderen Anlagenteilen (hier: Feuerungsanlage, Trafostation) verbunden zu werden, und nur so seinen Zweck (Strom zu erzeugen) erfüllen kann. Vor diesem Hintergrund ist das Modul durch die Verbindung ein Bestandteil einer - vorwiegend der Stromerzeugung dienenden - Anlage geworden.

13

2. Nicht von Rechtsfehlern frei ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, das Modul sei nach § 93 BGB wesentlicher Bestandteil der Anlage.

14

a) Dabei geht es zutreffend davon aus, dass die Frage, ob das Modul wesentlicher Bestandteil der Anlage geworden ist, sich nach den Wirkungen eines Ausbaus des Moduls bestimmt. Nur Bestanteile, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nach § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sei.

15

b) Das Berufungsgericht sieht das Modul schon deshalb als wesentlichen Bestandteil der Anlage an, weil es für sich allein nicht funktionsfähig ist. Das ist rechtsfehlerhaft, weil eine Wesensänderung eines abgetrennten Bestandteils zu verneinen ist, wenn dieser in gleicher oder in ähnlicher Weise in eine andere Anlage integriert werden und damit wieder seine Funktion (hier: Strom zu erzeugen) erfüllen kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85, WM 1987, 47 [Dampfkessel in einer Fabrikanlage] sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 1955 - IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 230 und vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 [Motoren in Schiffen oder Kraftfahrzeugen]).

16

c) Das Modul wäre allerdings dann wesentlicher Bestandteil, wenn durch die Trennung die bei der Beklagten verbleibende Restsache in ihrem Wesen verändert würde (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 und vom 1. Februar 1990 - IX ZR 110/89, NJW-RR 1990, 586, 587; AnwK-BGB/Ring, § 93 Rn. 22; Köhler, BGB - Allgemeiner Teil, 34. Aufl., S. 287; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 93 Rn. 18). Für die Wesentlichkeit eines Bestandteils ist nach § 93 BGB auch entscheidend, ob die Restsache nach der Abtrennung des Bestandteils noch in der bisherigen Weise benutzt werden kann, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden wird (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1955 - IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 229; vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 156 und vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81). Kann das auszubauende Teil durch ein gleiches oder ähnliches Aggregat ersetzt und dadurch die Gesamtsache in gleicher oder ähnlicher Funktion wieder hergestellt werden, ist der abzutrennende Bestandteil grundsätzlich als unwesentlich anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85, WM 1987, 47; BGH, Urteile vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 und vom 1. Februar 1990 - IX ZR 110/89, NJW-RR 1990, 586, 587).

17

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Aggregat nicht schon deshalb wesentlicher Bestandteil der Gesamtsache im Sinne des § 93 BGB, weil es nicht serienmäßig (auf Vorrat), sondern nur auf Bestellung produziert wird.

18

Zwar betrafen die meisten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen eingefügte Bestandteile als nicht wesentlich angesehen worden sind, serienmäßig produzierte Aggregate und Austauschteile (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1956 - IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 230 [Schleppermotor], vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 156, 158 [Messinstrumente], vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 [Kraftfahrzeugmotor] und das Senatsurteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85, WM 1987, 47 [Dampfkessel]). Entscheidend ist jedoch nicht, ob die abtrennbare Sache serienmäßig produziert wird, sondern ob sie an die Gegenstände, mit denen sie verbunden ist, besonders angepasst ist und ob sie durch andere gleichartige ersetzt werden kann. Ist sie an die Gegenstände, mit denen sie verbunden ist, besonders angepasst und kann nur mit diesen verwendet werden, ist sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache, weil sie durch die Trennung wirtschaftlich wertlos würde (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 334/55, BGHZ 20, 159, 162; OLG Bremen, OLGR 2005, 248, 249). Ist sie dagegen nicht speziell angepasst und kann sie durch ein anderes Teil desselben oder eines anderen Herstellers ersetzt werden, geht sie durch die Verbindung grundsätzlich nicht in der daraus entstandenen Sache auf, sondern bleibt ein unwesentlicher, sonderrechtsfähiger Bestandteil (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 155, 158).

19

Diese Unterscheidung entspricht der mit der Norm verfolgten Absicht, nicht die durch die Verbindung entstandene Gesamtheit zu konservieren, sondern unter Rücksichtnahme auf volkswirtschaftliche Interessen allein solche Abtrennungen zu vermeiden, welche die Trennstücke beschädigten oder wesentlich veränderten (Prot. I S. 3319, 3320, abgedruckt in Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB, Allgemeiner Teil, S. 436). Daran fehlt es, wenn der abzutrennende Bestandteil an anderer Stelle in gleicher Weise verwendet und die Restsache durch eine andere Sache gleicher Art und Funktion ergänzt werden kann.

20

bb) Das Modul ist nicht deshalb als wesentlicher Bestandteil des Kleinkraftwerks der Beklagten anzusehen, weil das (hier bereits bei dem Einbau) gebrauchte Modul nach der Trennung durch ein neues, viel teureres Modul ersetzt werden müsste, das ungefähr 800.000 € kostete. Diese Begründung ist in zwei Punkten fehlerhaft.

21

(1) Für die Wesentlichkeit eines abtrennbaren Bestandteils ist die Wertzerstörung oder -minderung durch die Trennung, jedoch nicht der Aufwand des Besitzers der Restsache für eine Ersatzbeschaffung maßgeblich.

22

§ 93 BGB bezweckt den Schutz volkswirtschaftlicher Interessen. Es soll verhindert werden, dass wirtschaftliche Werte ohne einen rechtfertigenden Grund zerstört werden und dadurch der Volkswirtschaft Schaden zugefügt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 157). Das individuelle Interesse des Besitzers einer solchen Sache, nach eine Abtrennung eines Bestandteils von den Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung verschont zu bleiben, wird vom Schutzzweck des § 93 BGB dagegen nicht erfasst.

23

(2) Es kommt auch nicht darauf an, ob nach dem jetzigen Zustand der Restsache sich der Einbau eines neuen Moduls noch lohnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1973 - VII 201/72, BGHZ 61, 80, 83). Ob ein Bestandteil einer zusammengesetzten Sache wesentlich und damit sonderrechtsunfähig ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung. Die auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Trennung abstellende Auslegung des § 93 BGB durch das Berufungsgericht ist zwar mit dem Gesetzeswortlaut, aber nicht mit der sachenrechtlichen Folge der Vorschrift vereinbar. Das volkswirtschaftliche Interesse vor wertzerstörenden oder wertmindernden Trennung wird nach § 93 BGB dadurch geschützt, dass die einzelnen Bestandteile mit der Vereinigung ihre Sonderrechtsfähigkeit verlieren (vgl. Motive III, S. 42). In diesem Zeitpunkt entscheidet sich, ob die Sache unter wirtschaftlich-technischen Gesichtspunkten in der Gesamtsache aufgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 157). Das Eigentum an einem Bestandteil geht in dem Eigentum an der Gesamtsache auf, wenn die Verbindung bewirkt hat, dass eine anschließende Trennung zu einer Zerstörung wirtschaftlicher Werte führte. Ist dies dagegen nicht der Fall, bleibt die Sache trotz Verbindung sonderrechtsfähig.

24

Vor diesem Hintergrund sind nachfolgende Wertveränderungen - insbesondere übliche Wertminderungen durch Abnutzung oder Alterung - bei der Prüfung der Wesentlichkeit eines Bestandteils grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Gegen die Berücksichtigung dieser Umstände spricht zudem, dass sie unklare Eigentumsverhältnisse an den Bestandteilen einer verbundenen Sache zur Folge hätte. Die Bestandteile blieben dann zwar nach der Verbindung zunächst sonderrechtsfähig, würden aber zu wesentlichen, sonderrechtsunfähigen Bestandteilen der Gesamtsache, sobald die Abtrennung infolge Abnutzung oder Alterung unwirtschaftlich geworden wäre.

25

cc) Schließlich ist das Modul auch nicht deshalb ein wesentlicher Bestandteil, weil der für den Ausbau erforderliche Aufwand hoch wäre.

26

(1) Die Berücksichtigung des für die Trennung erforderlichen Aufwands ist im Ausgangspunkt allerdings nicht zu beanstanden. Eine unverhältnismäßige Höhe der Kosten der Trennung wird in der Rechtsprechung (vgl. RG, RGZ 158, 362, 374 und WarnRspr 1932, Nr. 115; Senatsurteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85, WM 1987, 47) und im Schrifttum - entweder in entsprechender Anwendung des für die Vermischung von Sachen in § 948 Abs. 2 BGB bestimmten Grundsatzes (so: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 10. Aufl., Rn. 1189; Larenz/Wolf, Allg. Teil des BGB, 9. Aufl., § 20 Rn. 47; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 93 Rn. 17) - oder unter Hinweis auf die wirtschaftliche Unvernünftigkeit einer solchen Trennung (Köhler, BGB - Allgemeiner Teil, 34. Aufl., S. 287; Erman/Michalski, BGB, 13. Aufl., § 93 Rn. 4; jurisPK-BGB/Vieweg, BGB, 4. Aufl., § 93 Rn. 18) als weiteres (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des § 93 BGB angesehen.

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(2) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Trennung im Verhältnis zu dem Wert des abzutrennenden Bestandteils, sondern - was die Revision zu Recht beanstandet - lediglich festgestellt, dass das Modul nur mit erheblichem Aufwand entfernt und durch ein anderes ersetzt werden könnte. Darauf kommt es jedoch nicht an. Auch der im Berufungsurteil beschriebene hohe Aufwand kann verhältnismäßig sein, wenn er bei der Montage und Demontage solcher schwerer Aggregate deswegen betrieben wird, weil sich die damit verbundenen Kosten rentieren.

28

(3) Ob das Modul deshalb wesentlicher Bestandteil der Anlage nach § 93 BGB geworden ist, weil die Kosten für den Ausbau im Verhältnis zu seinem Wert unverhältnismäßig hoch wären, muss ebenfalls nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkt der Verbindung nach § 947 BGB beurteilt werden. Mit dieser entscheidet sich die Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils. Nachfolgende Wertminderungen infolge Abnutzung oder Alterung sind für die Eigentumsverhältnisse an dem Bestandteil auch dann ohne Bedeutung, wenn sie dazu führen, dass im Zeitpunkt des Ausbaus sich die Kosten der Trennung im Vergleich zu dem Wert des abzutrennenden Bestandteils als unverhältnismäßig darstellen.

III.

29

Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

30

Gegenüber dem dinglichen Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 985 BGB stünden der Beklagten keine Einreden aus dem Überlassungsvertrag zu, die sie gemäß § 986 Abs. 2 BGB der Klägerin entgegenhalten könnte. Die Beklagte wäre nämlich infolge der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Überlassungsvertrags durch den Streithelfer nicht (mehr) berechtigt, die Herausgabe des Moduls an die Klägerin zu verweigern.

31

1. Der Überlassungsvertrag konnte - unabhängig von den vertraglich vereinbarten Kündigungsrechten - durch außerordentliche Kündigung beendet werden. Er ist als Leihvertrag nach §§ 598 ff. BGB anzusehen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 1981 - V ZR 247/80, BGHZ 82, 354, 356 f.; BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 10/93, BGHZ 125, 293, 299) und auch wenn das Leihverhältnis zeitlich nicht begrenzt worden und das ordentliche Rückforderungsrecht des Verleihers nach § 604 Abs. 3 BGB vertraglich ausgeschlossen ist wegen Eigenbedarfs nach § 605 Nr. 1 BGB kündbar.

32

2. Daher war die von dem Streithelfer unter Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung nach § 605 Nr. 1 BGB wirksam.

33

a) Nach dieser Vorschrift kann der Verleiher die Leihe kündigen, wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstands der verliehenen Sache bedarf. Der Eigenbedarf des Verleihers kann auch darin begründet sein, dass er aus wirtschaftlichen Gründen auf die Verwertung der Leihsache angewiesen ist (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1996, 843, 844; jurisPK-BGB/Colling, 5. Aufl., § 605 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Häublein, BGB, 5. Aufl., § 605 Rn. 4; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 605 Rn. 2; Staudinger/Reuter, BGB [2005], § 605 Rn. 3). Ein solcher Eigenbedarf ist zu bejahen, wenn der Verleiher wegen einer bei ihm eingetretenen Überschuldung die Sache dem Entleiher nicht mehr unentgeltlich überlassen kann, sondern zur Befriedigung seiner Gläubiger verwerten muss. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Verwalter dieses Interesse des Schuldners an der Rückerlangung der Sache wahrzunehmen.

34

b) Die Kündigung des Streithelfers war auch nicht deswegen unwirksam, weil der Verleiher bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 605 Nr. 1 BGB auf die Belange des Entleihers in billiger Weise Rücksicht nehmen muss, zumal dann, wenn dieser sich - wie hier - auf eine lange Dauer des Leihverhältnisses eingerichtet hat. Dabei ist er allerdings nicht verpflichtet, seine Interessen denen des Entleihers unterzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 10/93, BGHZ 125, 293, 300).

35

Auch unter Berücksichtigung der Belange beider Vertragsteile ist hier jedoch dem Interesse der Beklagten an der Fortsetzung eines Leihverhältnisses kein Vorrang gegenüber dem Interesse der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Schuldnerin einzuräumen, die verliehene Sache unter Beendigung des Leihverhältnisses zu verwerten. Soziale Belange, wie sie bei einer langfristigen Verleihung von Wohnraum auf Seiten des Entleihers zu berücksichtigen sind, kommen hier ohnehin nicht in Betracht.

IV.

36

Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif.

37

1. Ein Eigentumsverlust nach § 93 BGB infolge der Verbindung des Moduls mit der Anlage ist zwar von dem Berufungsgericht fehlerhaft bejaht worden, aber auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivorbringens auch nicht ausgeschlossen. In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob das Modul möglicherweise deshalb wesentlicher Bestandteil der Gesamtanlage geworden ist, weil die Abtrennung zu einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung des Moduls oder der Restanlage führte oder weil die Trennung mit einem im Verhältnis zum Wert des abgetrennten Bestandteils unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

38

2. Lägen die Voraussetzungen von § 93 BGB vor, wäre das Modul wesentlicher Bestandteil der Anlage und nicht bloß ein Scheinbestandteil nach § 95 BGB. Das Berufungsurteil ist insoweit nicht zu beanstanden, wobei dahinstehen kann, ob § 95 BGB auf Teile von Maschinen, die nicht nach § 94 BGB Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes geworden sind, überhaupt entsprechend anzuwenden ist (bejahend: BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl., § 93 Rn. 21; verneinend: Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 93 Rn. 10 und § 95 Rn. 4).

39

Die auf den Überlassungsvertrag und den mit ihm verfolgten Zweck (die Rückforderung von Fördermitteln zu vermeiden) gestützten Angriffe der Revision sind unerheblich, weil es bei der Anwendung des § 95 BGB auf die vertragliche Regelung als solche nicht ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301). Maßgebend ist vielmehr, ob die Sache nach dem inneren Willen des Verbindenden bei einem normalen Lauf der Dinge nicht wieder abgetrennt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 86/98, ZIP 1999, 75). Das nach Beweisaufnahme gefundene Ergebnis des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den von ihr zu führenden Beweis (vgl. RGZ 158, 362, 375), dass nach dem inneren Willen des Verbindenden das Modul nur vorübergehend Teil der Anlage sein sollte, nicht erbracht, lässt vor diesem Hintergrund einen Rechtsfehler nicht erkennen und liegt im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung.

Krüger                                              Stresemann                                               Czub

                        Brückner                                                     Weinland